Arbeitsschutz im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften
sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen (ohne Justizvollzug)
AV d. JM vom 22. November 2013 (7630 - Z. 2)
- JMBl. NRW S. 303 -
in der Fassung vom 6. Januar 2014


 

1.

Allgemeines 

Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (insb. DGUVV 2) - jeweils in der gültigen Fassung - ist die Gewährleistung des Arbeitsschutzes in den Dienststellen eine Daueraufgabe, die den Arbeitgeber verpflichtet, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, sie zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei werden die Arbeitgeber, dies sind im Sinne der genannten Bestimmungen in der Justiz die Behördenleitungen, durch Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und andere Aufgabenträger unterstützt.

 

Die abgeleiteten Maßnahmen müssen dem Stand der Technik und den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Darüber hinaus sind die Maßnahmen so zu planen, dass Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht verknüpft werden. 

2.

Organisation und Zuständigkeiten 

Der Arbeitsschutz wird in der sogenannten Linienstruktur organisiert.

 

Die Gewährleistung und Koordination der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung obliegt somit den Leitungen der Mittelbehörden für die Dienststellen ihres Geschäftsbereichs.

3.

Aufgaben 

Die Betreuungsleistung erfolgt durch Vertragsschluss mit einem externen Anbieter arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienstleistungen als überbetrieblichem Dienst (§ 19 ASiG).

 

Der Anbieter hat vor allem folgende Dienstleistungen zu erbringen:

  • Qualifizierte Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich grundsätzlich aus §§ 3 und 6 ASiG i. V. m. der DGUVV 2 ergeben.
  • Vorsorgeuntersuchungen G 37 mit ergonomischer Beratung zum Arbeitsplatz.
  • Impfungen, soweit sie dienstlich veranlasst sind.
  • Unterstützung der Behördenleitung und der von ihr beauftragten Personen bei der Erfüllung der ihr nach dem ArbSchG und dem ASiG obliegenden Aufgaben sowie die Einbindung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Vertretungen in allen Belangen des Arbeitsschutzes im Sinne von §§ 15 - 17 ArbSchG.
  • Unterstützung bei oder selbständige Erstellung von arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifischen Gefährdungsbeurteilungen und deren Dokumentation (§§ 5, 6 ArbSchG) sowie von Betriebsanweisungen und Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (etwa der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG).
  • Aufbereitung und Weitergabe von Informationen über gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.
  • Beratung bei gesundheitsbedingten Umsetzungen und der Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX.

 

Die Verteilung der Haushaltsmittel auf die Mittelbehörden erfolgt durch das Justizministerium. Das Nähere zum Anmelde- und Abrufverfahren der Betreuungsleistungen regeln die Leitungen der Mittelbehörden für ihren Geschäftsbereich in eigener Zuständigkeit. Die Mittelbehördenleitungen entscheiden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auch über den Abruf und die Durchführung der angemeldeten Dienstleistungen.

 4.

Arbeitsschutzausschuss 

Nach § 11 ASiG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, der über die Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in der Dienststelle berät und mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt. Dieser Ausschuss setzt sich von Gesetzes wegen wie folgt zusammen:

 

  • Arbeitgeber oder einer/m von ihm Beauftragten,
  • Zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  • Betriebsärztin/Betriebsarzt (extern),
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (extern),
  • der/dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII und
  • der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 4 S. 1 SGB IX. (Fn 1)

 

Die Betriebsärztin/Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit nehmen einmal im Jahr an der Sitzung teil.

 5.

Zentraler Arbeitsschutzausschuss 

Beim Justizministerium wird ein Zentraler Arbeitsschutzausschuss eingerichtet, in dem Themenstellungen von grundsätzlicher und/oder übergreifender Bedeutung behandelt und Maßnahmen bzw. Handlungsvorschläge abgestimmt werden.

 

Der Ausschuss sich setzt zusammen aus

 

  • je einer Vertreterin/einem Vertreter der Mittelbehörden,
  • je einem Mitglied der auf der Ebene des Justizministeriums gebildeten Richter-, Personal- und Schwerbehindertenvertretungen, (Fn 1)

  • jeweils einer Betriebsärztin/einem Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit des mit den arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Leistungen nach Nr. 2 beauftragten externen Anbieters und

  • einer/einem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB

 

Die Geschäftsführung und der Vorsitz obliegen dem Justizministerium. Die Sitzungen des Ausschusses finden einmal pro Halbjahr statt.

 

Die Pflicht zur Bildung eines örtlichen Arbeitsschutzausschusses bleibt hiervon unberührt.

 6.

Ausschreibung der Dienstleistungen

 Die Ausschreibung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Leistungen nach Nr. 3 erfolgt zentral durch das Justizministerium. 

7.

Rechtsvorschriften 

Im Übrigen gelten die Vorschriften des ArbSchG, des ASiG sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (insb. DGUVV 2).

8.

In-Kraft-Treten 

Diese AV tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Die AV vom 21. November 2007 (7630 - Z. 2) - JMBl. NRW S. 289 - in der Fassung vom 11. Juli 2012 tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 6. Januar 2014 - JMBl. NRW. S. - , Die AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.