Justizverwaltungsvorschriften
Verzicht auf die Erhebung der Aktenversendungspauschale
bei Aktenversendung an die Ärztekammern,
die Notar- und Rechtsanwaltskammern in Nordrhein-Westfalen
RV d. JM vom 3. Februar 2014 (5605 - Z. 18)
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Die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sind zur Erfüllung der ihnen obliegenden gesetzlichen Aufgaben, die Berufspflichten der ihnen als Körperschaften öffentlichen Rechts angehörenden Ärztinnen und Ärzte zu überwachen, häufig auf die Einsicht in Akten der Gerichte oder Staatsanwaltschaften angewiesen. Da umgekehrt auch Gerichte und Staatsanwaltschaften in Verfahren gegen Ärztinnen und Ärzte häufig die bei den Ärztekammern angefallenen Verwaltungsvorgänge oder sonstigen Unterlagen anfordern müssen, bitte ich, gemäß § 10 JVKostG aus Gründen der Gegenseitigkeit bei der Versendung von Akten an die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe von der Erhebung der Auslagenpauschale nach Vorbemerkung 2 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG in Verbindung mit Nr. 9003 KV-GKG abzusehen.
Ich bitte ferner zu veranlassen, dass auch bei der Versendung von Akten an die Notar- und Rechtsanwaltskammern in Nordrhein-Westfalen von der Erhebung der Aktenversendungspauschale nach Vorbemerkung 2 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG in Verbindung mit Nr. 9003 KV-GKG abgesehen wird.
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Diese RV tritt sofort in Kraft. Die RV d. JM vom 16. April 1986 (5605 - I B. 18) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.