Justizverwaltungsvorschriften
Wertermittlung in Nachlass- und Betreuungssachen
RV d. JM vom 18. September 2014 (5643 - Z. 1)
1
Zur Ermittlung des für die Kostenberechnung in Nachlasssachen maßgeblichen Geschäftswerts ist den Erben vor dem Kostenansatz stets der für die Wertermittlung vorgesehene Vordruck (Vordruck NS 17) zu übersenden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Geschäftswert aus einer notariellen Urkunde oder aus den Angaben der Beteiligten ergibt, selbst wenn die Notarin oder der Notar diese Angaben dem Gericht übermittelt.Der Vordruck ist nicht zu versenden, wenn sich aus der notariellen Wertangabe oder aus der schriftlichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Wertangabe der Beteiligten ergibt, dass der Geschäftswert geringer als 50.000 Euro ist.
Der ausgefüllte Wertermittlungsbogen ist der zuständigen Richterin oder Rechtspflegerin oder dem zuständigen Richter oder Rechtspfleger zur Wertfestsetzung gemäß § 79 GNotKG vorzulegen.
2
In den Fällen, in denen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder Wohnungs- und Teileigentum zum Nachlass gehören, sind zugleich die Grundakten beizuziehen und vorzulegen, sofern sie bei dem Grundbuchamt am Sitz des Nachlassgerichts geführt werden. Die Beiziehung von Grundakten anderer Grundbuchämter kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
Bei der Wertermittlung ist regelmäßig ein Vergleich anhand von sonstigen amtlich bekannten oder aus dem Grundbuch oder den Grundakten ohne Weiteres ersichtlichen Tatsachen (zum Beispiel Belastungen) oder anhand von aufgrund einer amtlichen Auskunft erteilten oder aus den Grundakten ersichtlichen Vergleichswerten (zum Beispiel: Kaufpreise, Bodenrichtwerte, für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte) oder anhand offenkundiger Tatsachen vorzunehmen (§ 46 Abs. 2 und 3 GNotKG). Gebäudeversicherungswerte können nur herangezogen werden, wenn sie (zum Beispiel aus früheren Vorgängen) amtsbekannt sind oder auf freiwilligen Angaben der Beteiligten beruhen.
3
Soweit eine notarielle Wertmitteilung im Sinne von § 39 Abs. 1 GNotKG vorliegt und das Gericht seinem Kostenansatz einen abweichenden Geschäftswert zugrunde legt, ist dieser der Notarin oder dem Notar mitzuteilen (§ 39 Abs. 2 GNotKG).
Sofern Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder Wohnungs- und Teileigentum innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall veräußert werden, haben die Grundbuchämter den Nachlassgerichten die jeweiligen Verkaufserlöse mitzuteilen.
Ist der Geschäftswert gemäß § 79 Abs. 1 GNotKG festgesetzt worden, kommt eine Änderung der Festsetzung nur innerhalb von sechs Monaten in Betracht (§ 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG).
4
Die vorstehenden Regelungen sind für die Bewertung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Wohnungs- und Teileigentum im Rahmen von Betreuungssachen entsprechend anzuwenden.
5
Diese RV tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 21. Februar 2002 (5643 - I B. 1) aufgehoben.