Erteilung von Kopien oder Ausdrucke
an Bevollmächtigte

AV d. JM vom 4. Mai 2015 (1400 - I. 144)
- JMBl. NRW S. 181 -

 

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Im Interesse der Geschäftsvereinfachung haben die Gerichte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Kopien oder Ausdrucke in dem in KV-Nr. 9000 Abs. 3 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), KV-Nr. 2000 Abs. 3 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG) und KV-Nr. 31000 Abs. 3 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) bezeichneten Umfang ohne ausdrücklichen Antrag zu erteilen; insoweit gilt ein Antrag auf Erteilung von Kopien oder Ausdrucke als stillschweigend gestellt.

Hinsichtlich der in KV-Nr. 9000 Abs. 3 Nr. 3, KV-Nr. 2000 Abs. 3 Nr. 3 und KV-Nr. 3100 Abs. 3 Nr. 4 genannten Kopien oder Ausdrucke der Niederschriften gilt dies bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit jedoch nur für die in Teil 1 Hauptabschnitt 2 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und in Teil 1 Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Fam-GKG) aufgeführten Prozessverfahren und Ehe- und Folgesachen, sowie in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes und die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben.
 

In der Rechtsmittelinstanz können die Gerichte eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe in den in KV-Nr. 9000 Abs. 3 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), KV-Nr. 2000 Abs. 3 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG) und KV-Nr. 31000 Abs. 3 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) bezeichneten Umfang auch ohne ausdrücklichen Antrag fertigen und den Akten bei Rücksendung an die Vorinstanz beifügen.
 

Im Übrigen ist in

a)    arbeitsgerichtlichen Verfahren bei anderen Vertretungen nach § 11 ArbGG,

b)    finanzgerichtlichen Verfahren bei anderen Vertretungen nach § 62 FGO,

c)    sozialgerichtlichen Verfahren bei Vertretungen nach § 72 SGG (besonderer Vertreter) und § 73 SGG
       (Bevollmächtigte und Beistände),

d)    verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei anderen Vertretungen nach § 67 VwGO

Abschnitt 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz-, der Sozial- und der Arbeitsgerichtsbarkeit gilt dies nicht für die in Nr. 9000 Abs. 3 Nr. 2 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Ausfertigungen. 

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Diese AV tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 30. November 2004 (1400 - I. 144) - JMBl. NRW 2005 S. 2 - außer Kraft.