Durchführung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes;
hier: Richterdienstgerichte
RV d. JM vom 12. Juli 2016 (2031 - Z. 27)

 

I.


Zur Durchführung der Bestimmungen des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes (LRiStaG) über die Errichtung und Zuständigkeit von Richterdienstgerichten weise ich auf Folgendes hin:

1.
Zu § 69 LRiStaG:
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf bitte ich, mir jeweils zum Beginn einer neuen Amtsperiode mitzuteilen, welche Richterinnen und Richter und welche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von den Präsidien des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Düsseldorf zu Mitgliedern der Richterdienstgerichte bestimmt worden sind. Außerdem bitte ich um Übersendung der Geschäftsverteilungspläne und etwaiger Änderungen der Geschäftsverteilungspläne während der laufenden Amtsperiode.

2.
Zu §§ 73, 74, 76 LRiStaG und § 5 LRHG:
Ich bitte in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die von den Präsidien des Oberverwaltungsgerichts, der Finanzgerichte, der Landesarbeitsgerichte und des Landessozialgerichts aufgestellten Vorschlagslisten den Präsidien des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Düsseldorf rechtzeitig vor Beginn der Amtszeit der Richterdienstgerichte und der Beschlussfassung der Präsidien des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Düsseldorf vorliegen.

Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Düsseldorf bitte ich, das für die jährliche Geschäftsverteilung zuständige Gremium des Landesrechnungshofs sowie die Vorstände der nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern rechtzeitig vor Beginn der Amtszeit der Richterdienstgerichte und der Beschlussfassung der Präsidien des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Düsseldorf um die Einreichung der jeweiligen Vorschlagslisten zu bitten.

3.
Zu § 97 LRiStaG:
Die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte bitte ich, jeweils zum 15. September des Jahres vor Beginn der fünfjährigen Amtszeit für die Besetzung des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Düsseldorf und für die Besetzung des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Hamm je zwei geeignete Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte vorzuschlagen.

 

II.


Diese RV tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 17. März 1997 (2701 - I B. l) aufgehoben.