Justizverwaltungsvorschriften
Durchführung des Einkaufs der Gefangenen
und der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten
RV d. JM vom 18. Juli 2016 (4546 - IV. 2)
1
Den Gefangenen soll möglichst zweimal im Monat Gelegenheit gegeben werden, Nahrungs- und Genussmittel, Mittel zur Körperpflege und sonstige zum Einkauf freigegebene Bedarfsgegenstände zu kaufen. Untergebrachte erhalten die Möglichkeit, mindestens einmal wöchentlich im angemessenen Umfang einzukaufen. Für ein Einkaufsangebot, das die Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen und Untergebrachten angemessen berücksichtigt, ist zu sorgen. Gefangenen im offenen Vollzug kann der Einkauf auch ohne Vermittlung der Anstalt gestattet werden.
2
Das Verkaufsrecht ist im Rahmen eines Vergabeverfahrens an zuverlässige und leistungsfähige Unternehmen zu vergeben. An Vollzugsbedienstete und ihre Angehörigen darf es nicht vergeben werden.
3
Bei der Vergabe des Verkaufsrechts ist das Unternehmen zu verpflichten, die Waren zu günstigen Preisen anzubieten und in das Warenangebot regelmäßig auch vorteilhafte Sonderangebote aufzunehmen. Ein sofortiges Kündigungsrecht ist für den Fall vorzusehen, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere unangemessene Preise fordert. Waren, die zu Beanstandungen Anlass geben, sollen auf Kosten des Lieferanten untersucht werden können.
4
Die Anstalt hat das Warenangebot auf seine Güte und durch Vergleiche mit den ortsüblichen Preisen auf die Angemessenheit der Preise zu überprüfen. Der Lieferant hat der Anstalt rechtzeitig vor jedem Einkauf eine Preisliste mit den in der Anstalt gültigen Verkaufspreisen vorzulegen. Die Anstalt hat - ggf. unter Beteiligung der zuständigen Behörden - sicherzustellen, dass die Lieferfirma den Vorschriften über den Verkauf von Waren (z.B. Preisauszeichnungspflicht; Angabe der jeweiligen Verkaufseinheit, der Füllmenge bei Fertigpackungen und der Handelsklassen für Obst, Lebensmittelhygiene) genügt.
5
Die Waren können in der Anstalt gekauft oder schriftlich zur Lieferung bestellt werden.
6
Die Gefangenen und Untergebrachten sind durch die Anstalt rechtzeitig in geeigneter Weise (z.B. durch Aushang) über die Einkaufstermine, das Warenangebot und die Preise zu unterrichten.
7
Die Beträge, über die die Gefangenen und Untergebrachten beim Einkauf verfügen können, sind, soweit ihnen nicht der Besitz von Bargeld gestattet ist, in eine Liste einzutragen. Sie sind den Gefangenen und Untergebrachten schriftlich bekanntzugeben. Die mit der Abwicklung des Einkaufs beauftragten Bediensteten führen das Anerkenntnis der Gefangenen und Untergebrachten über die Beträge herbei, für die eingekauft worden ist, und übertragen diese Beträge in die Liste. Nach Beendigung des Einkaufs sind die Unterlagen der Zahlstelle zur Belastung der Konten der Gefangenen und Untergebrachten sowie zur Abrechnung mit dem Lieferanten zuzuleiten.
8
Im Einzelfall kann Gefangenen auf Antrag gestattet werden, zum Einkauf zugelassene Bedarfsgegenstände über sichere Bezugsquellen zu erwerben.
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Es ist sicherzustellen, dass bei der Durchführung des Einkaufs im Sinne von Nr. 1 (z.B. bei der schriftlichen Bestellung oder bei der Herbeiführung des Anerkenntnisses der Gefangenen und Untergebrachten) personenbezogene Daten der Gefangenen und Untergebrachten Dritten nicht offenbart werden.
10
Werden dem Lieferanten Gefangene oder Untergebrachte zur Hilfeleistung beim Einkauf zur Verfügung gestellt, sind hierfür die bestimmungsgemäßen Arbeitslöhne zu erheben.
11
Die Rundverfügung vom 17. Dezember 1986 (4546 - IV B. 2) wird aufgehoben.