Justizverwaltungsvorschriften
Richtlinien
über die Unterrichtung der Richter- und Personalvertretungen
und der Vertrauensleute der Schwerbehinderten
im Zusammenhang mit der Einführung von Neuen Steuerungsmodellen im Haushalt
RV d. JM vom 2. Dezember 2016 (5122 - I. 226)
I.
Mit der Flexibilisierung des Haushaltswesens ist eine Delegation der Sach- und Ressourcenverantwortung an das einzelne Gericht/die einzelne Justizbehörde verbunden. Mit der Einführung von EPOS.NRW sind die haushaltsrechtlichen und -wirtschaftlichen Möglichkeiten der Behördenleitung vor Ort nochmals deutlich erweitert worden. Auf der Basis der nachfolgenden Richtlinien soll die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Richter- und Personalvertretungen sowie mit den Schwerbehindertenvertretungen im Bereich des Haushaltswesens fortgesetzt werden. Ein Recht auf Mitbestimmung oder Mitwirkung der Richter- und Personalvertretungen wird hierdurch nicht begründet.
II.
1. Sachhaushalt
Die Behördenleitungen der Gerichte und Justizbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sollen die örtlichen Richter- und Personalvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen zeitnah nach Eingang der Budgetzuweisungen über die Höhe des zugewiesenen Budgets, der Ausgabereste und über die Schwerpunkte der beabsichtigten Verwendung informieren. Ergeben sich im Verlauf des Haushaltsjahres wesentliche Veränderungen (z.B. infolge einer Haushaltssperre), soll der vorgenannte Adressatenkreis hierüber ebenfalls unterrichtet werden.
Nach Abschluss des Haushaltsjahres sollen die örtlichen Richter- und Personalvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen über die Höhe der Ist-Ausgaben (Soll-Ist-Vergleich) informiert werden. Besonders bedeutsame Einzelpositionen sollen dabei kurz erläutert werden.
2. Personalhaushalt
Das Justizministerium unterrichtet die Hauptrichter-, Hauptpersonal- und Hauptschwerbehindertenvertretungen nach der Zuteilung an die Obergerichte und Generalstaatsanwaltschaften über die Höhe des jeweiligen Teilbetrages vom Gesamtausgabenbudget, der im kameralen Sinne auf das Personalausgabenbudget entfällt, und nach Abschluss des Haushaltsjahres über die Höhe der diesbezüglichen Ist-Ausgaben.
Die Obergerichte und Generalstaatsanwaltschaften unterrichten die jeweilige Bezirksrichter-, Bezirkspersonal- und Bezirksschwerbehindertenvertretung über die Höhe des ihrem Geschäftsbereich zugewiesenen Teilbetrages vom Gesamtausgabenbudget, der im kameralen Sinne auf das Personalausgabenbudget entfällt, und nach Abschluss des Haushaltsjahres über die Höhe der diesbezüglichen Ist-Ausgaben.
Dem Hauptpersonalrat Justizvollzug bei dem Justizministerium und der Hauptschwerbehindertenvertretung bei dem Justizministerium - Bereich Justizvollzug - teilt das Justizministerium nach der Zuteilung an die Justizvollzugseinrichtungen die Höhe des jeweiligen Teilbetrages vom Gesamtausgabenbudget, der im kameralen Sinne auf das Personalausgabenbudget entfällt, und nach Abschluss des Haushaltsjahres die Höhe der diesbezüglichen Ist-Ausgaben mit. Dabei erfolgt eine getrennte Darstellung für die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.
Die vorstehenden Regelungen gelten in entsprechender Weise für die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, das Ausbildungszentrum Nordrhein-Westfalen und die Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen.
III.
Auf die in Abschnitt II beschriebenen Informationen können die Richter-, Personal- und Schwerbehindertenvertretungen ganz oder teilweise verzichten.
IV.
Die vorstehenden Regelungen gelten ab dem 01.01.2017. Die RV‘en vom 16. Mai 2003 und vom 10. Juli 2009 (5122 - IC. 226) treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.