Dienstordnung für Vollziehungsbeamtinnen
und Vollziehungsbeamte der Justiz (JVDO)

RV d. JM vom 13. Februar 2017 (2350 - Z. 2)

 

1 Dienstaufsicht, Zuständigkeit
Dienstbehörde der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz  ist das Amtsgericht, bei dem sie beschäftigt sind.

Die sachliche Zuständigkeit der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten ist in § 9, ihre örtliche Zuständigkeit in § 10 der Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher und der Vollziehungsbeamten der Justiz vom 22. Oktober 1984 geregelt.


2 Allgemeines
Die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten erledigen ihre Dienstgeschäfte nach der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) bzw. dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) sowie den  für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Die Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und der Ergänzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gerichtsvollzieherordnung und zur Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (ErgBest NRW) sind entsprechend anzuwenden.


3 Ausschließung von der Amtstätigkeit, Befangenheit

3.1
Die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten sind von der Ausübung ihres Amtes in den in § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) genannten Fällen kraft Gesetzes ausgeschlossen.

3.2
Die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten können sich der Ausübung des Dienstes wegen Befangenheit enthalten, wenn sie sich wegen persönlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zu einer oder einem Beteiligten nicht unbeeinflusst fühlen.
3.3
In den Fällen der Nummer 3.1 und 3.2 teilen die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten den Sachverhalt unverzüglich der Vollstreckungsbehörde mit und geben den Auftrag zurück.


4 Pflichten zur Sicherung des Aufkommens aus Steuern und Abgaben
Die Bestimmungen des Neunten Abschnitts der GVO sind entsprechend anzuwenden.

 

5 Geschäftsräume
Die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten erhalten ihren Arbeitsplatz in den Räumen der Dienstbehörde. Sie sind nicht verpflichtet, eine Pfandkammer zu halten. Ist im Einzelfall der Abschluss eines Pfandkammervertrags erforderlich, ist die Dienstbehörde zu beteiligen.

6 Geschäftsbedarf
6.1
Die zur Ausführung der Dienstgeschäfte notwendige Büroausstattung und die erforderlichen Vordrucke, Bücher, Quittungsblöcke, Schreibpapier, Briefumschläge und der weitere Geschäftsbedarf werden den Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten auf Kosten der Landeskasse zur Verfügung gestellt.
6.2
Die Quittungsblöcke sind an die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten unter entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 6 GVO grundsätzlich von der Zahlstelle am Sitz der Dienstbehörde auszugeben. Diese hat die Aus- und Rückgabe der Quittungsblöcke anhand von Kontrolllisten zu überwachen.
6.3
Sind Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte bei einem Amtsgericht beschäftigt, bei dem eine Zahlstelle nicht errichtet ist, sind die Quittungsblöcke,  wenn besondere Gründe es sachgerecht und zweckmäßig erscheinen lassen unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen den betreffenden Beamtinnen und Beamten zu übersenden. Die Zahlstelle hat der Dienstbehörde der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten die Zahl, die Nummern und den Jahrgang der an die Beamtinnen und Beamten ausgegebenen Quittungsblöcke mitzuteilen. Im Übrigen gilt Nr. 6.2 entsprechend.
6.4
In den Fällen von Nr. 6.3 kann auch die Dienstbehörde die Quittungsblöcke ausgeben. Die Dienstbehörde hat der zuständigen Zahlstelle die Zahl, die Nummern und den Jahrgang der an die einzelnen Beamtinnen und Beamten ausgegebenen Quittungsblöcke mitzuteilen.

 

7 Dienstsiegel
7.1
Die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten führen ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Vollziehungsbeamtin bei dem Amtsgericht ......(Ort)" oder „Vollziehungsbeamter bei dem Amtsgericht ......(Ort)"..

7.2
Dienstsiegel werden auf Kosten der Landeskasse beschafft.

7.3
Dienstsiegel sind so zu verwahren, dass jeder Missbrauch ausgeschlossen ist.
7.4
Bei maschineller Erstellung des Schriftstücks ist es zulässig, das Siegel mit auszudrucken bzw. einzudrucken.

7.5
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 4 GVO finden entsprechende Anwendung.

 

8 Siegelmarken
Zur Kennzeichnung gepfändeter Gegenstände verwenden die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten Pfandsiegelmarken oder Pfandanzeigen nach den Bestimmungen in § 36 Abs. 3 und 4 GVO. Jedoch ist auf den Pfandsiegelmarken und Pfandanzeigen das Wort „Gerichtsvollzieherin“ oder „Gerichtsvollzieher" durch das Wort „Vollziehungsbeamtin“  oder „Vollziehungsbeamter" zu ersetzen.

 

9 Dienstausweise
Die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten erhalten und führen einen Dienstausweis nach den Bestimmungen in § 5 GVO. Jedoch ist auf dem Ausweis das Wort „Gerichtsvollzieherin“ oder „Gerichtsvollzieher" durch das Wort „Vollziehungsbeamtin“  oder „Vollziehungsbeamter" zu ersetzen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 GVO finden entsprechende Anwendung.

 

10 Vergütung, Entschädigung
10.1
Die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung, eine Entschädigung für die Fahrtkosten und eine Entschädigung zur Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen sonstigen Mehraufwendungen nach den hierüber ergangenen besonderen Vorschriften.

10.2
Als Ersatz ihrer baren Auslagen werden den Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten die vereinnahmten Auslagen im Sinne der Nrn. 702 bis 710 und 713 bis 716 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes sowie Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen insoweit überlassen, als sie sie tatsächlich aufgewendet haben. Können diese Auslagen nicht eingezogen werden, werden sie ihnen mit Ausnahme der Auslagen nach Nr. 716 aus der Landeskasse erstattet.


11 Aktenführung
11.1
Die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten führen

a) Generalakten nach § 38 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 7, Abs. 2 GVO,

b) Sonderakten und Verzeichnisse nach § 39 GVO,

c) Sammelakten nach § 40 Abs. 1, 3, 4 und 5 GVO.

11.2
Die Bestimmungen der §§ 41 und 42 GVO sind entsprechend zu beachten.

 

12 Arten der Bücher
12.1
Die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten führen nach § 44 Abs. 1 GVO:

a) ein Dienstregister (wie in Nr. 2),

b) ein Kassenbuch I (KB I, Nr. 4),

c) ein Kassenbuch II (KB II, Nr. 5),

d) ein Reisetagebuch (RTB, Nr. 6), sofern sie Entschädigungen nach dem Landesreisekostengesetz oder nach den hierzu ergangenen besonderen Bestimmungen geltend machen.
12.2
Die Bestimmungen der §§ 47 bis 50 GVO sind entsprechend zu beachten.

12.3
Im baren Zahlungsverkehr verwenden die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten einen Quittungsblock (§ 53 GVO, Formular GV 7).

12.4
Für den dienstlichen unbaren Zahlungsverkehr richten die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten ein Dienstkonto entsprechend den Bestimmungen des § 52 GVO ein.

 

13 Äußere Form, Führung und Aufbewahrung der Bücher
Für die äußere Form, Führung und Aufbewahrung der Bücher gelten die Bestimmungen der §§ 43, 45 und 46 GVO.

 

14 Abrechnung, Ablieferung
14.1
Die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten liefern die der Landeskasse zustehenden Geldbeträge, sobald sie den Betrag von 300 Euro oder die von der Dienstbehörde etwa festgesetzten niedrigeren Beträge übersteigen, schon vor der Abrechnung an die nach Landesrecht zuständige Stelle ab.

14.2
Die nach Nr. 14.1 abgelieferten Beträge sind in dem Kassenbuch II nicht als Ablieferung zu buchen. Bis zur Abrechnung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle gelten die Empfangsbescheinigungen oder sonstigen Zahlungsnachweise (Posteinlieferungsschein, Lastschriftzettel, Kontoauszug) für die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten als bares Geld und sind von ihnen als solches zu behandeln.

14.3
Die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten rechnen über die aufgrund eines Vollstreckungsauftrags eingezogene Forderung einschließlich der Nebenkosten  mit der für sie nach Landesrecht zuständigen Stelle  an den hierfür bestimmten Tagen ab. Den Geldbetrag, der der Landeskasse nach Abrechnung zusteht, liefern sie an die zuständige Stelle unbar ab.
14.4
Bei der Einziehung einer Forderung aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einer Vollstreckungsbehörde führen die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten die im Auftrag aufgeführten Beträge einschließlich der Nebenkosten unmittelbar an diese Stelle ab. Ein Zahlungsbeweis ist dem erledigten Vollstreckungsauftrag bei dessen Rücksendung beizufügen. Die durch den Auftrag entstehenden Kosten der Zwangsvollstreckung sind stets an die nach Landesrecht zuständige Stelle abzuliefern, soweit Gebührenanteile oder Auslagen nicht einbehalten wurden.
14.5
Darüber hinaus gelten §§ 54 und 55 GVO entsprechend.


15 Aufbewahrung von Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten

15.1
Die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten haben fremde Geldbeträge, Wertsachen und Kostbarkeiten getrennt von den Eigenen unter sicherem Verschluss aufzubewahren.
15.2
Steht ein sicherer Kassenbehälter nicht zur Verfügung, ordnet die Leitung der Dienstbehörde das für die sichere Aufbewahrung Erforderliche an.


16 Nachweisung und Festsetzung der Entschädigung; Kassenanordnung

16.1
Nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs werden die von den Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten vereinnahmten und als Ersatz ihrer baren Auslagen überlassenen Auslagen im Sinne der Nrn. 702 bis 710, 713 bis 716 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, die Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie die von ihnen bei der Abrechnung mit der Zahlstelle einbehaltenen Gebührenanteile in einer vorläufigen Vierteljahresnachweisung nach Formular GV 8 a II erfasst und ihre Buchung in den Büchern der Zahlstelle veranlasst. Gleichzeitig erlässt die Dienstbehörde die für die Auszahlung der aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen erforderliche Kassenanordnung. Die Grundlage für die Vierteljahresnachweisung bilden die Schlusssummen der aus dem Kassenbuch II monatlich zu erstellenden Abrechnungsscheine (§ 48 Abs. 6 GVO).
16.2
In einer Jahresnachweisung nach Formular GV 8 b II setzt die Dienstbehörde die den Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten als Vergütung zustehenden Gebührenanteile abschließend fest und erlässt die erforderliche Kassenanordnung:
a)
in der Regel nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs,
b)
nach Abschluss einer Verwendung im Vollziehungsdienst im Laufe eines Kalenderjahrs (Ablauf eines Dienstleistungsauftrags, Versetzung, Dienstenthebung usw.).

 

17 Übersicht über die Diensteinnahmen
§ 70 GVO ist entsprechend anzuwenden.

 

18 Übersicht über die Geschäftstätigkeit
§ 71 GVO ist entsprechend anzuwenden.

 

19 Prüfung der Geschäftstätigkeit
19.1
Die Erledigung der Dienstgeschäfte der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten ist von der Leitung der zuständigen Zahlstelle oder einer oder einem von ihr beauftragten Bediensteten mindestens vierteljährlich unvermutet zu prüfen. Hat die Zahlstelle ihren Sitz nicht am Beschäftigungsort der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten, obliegt diese Prüfung der Geschäftsleitung oder einer oder einem hierzu bestimmten Bediensteten der Dienstbehörde. Der Leitung der zuständigen Zahlstelle ist jeweils eine Abschrift der Prüfungsniederschrift zu übersenden, wenn sie die Prüfung nicht selbst vorgenommen hat. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde kann auf Vorschlag der Zahlstellenleitung die Zahl der unvermuteten Geschäftsprüfungen für bestimmt bezeichnete Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte widerruflich bis auf zwei Prüfungen jährlich beschränken. Die Anordnung ist rückgängig zu machen, wenn sie im Einzelfall zu Unzuträglichkeiten führt. Auf das Verfahren bei den Geschäftsprüfungen sind die §§ 72 ff. GVO entsprechend anzuwenden.

19.2
Die Präsidentin und der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) können anordnen, dass Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte ihres Geschäftsbereichs durch die Zentrale Prüfgruppe für Gerichtsvollzieherprüfungen geprüft werden.

 

20 Hilfskräfte
20.1
Für die Hilfskräfte des Beitreibungsdienstes (§§ 11, 12 der Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher und der Vollziehungsbeamten der Justiz) gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Sie dürfen ein Konto für den dienstlichen Zahlungsverkehr jedoch nur dann führen, wenn hierzu nach der Dauer des Einsatzes und dem Umfang des Geschäftsverkehrs ein Bedürfnis besteht und die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) die Führung angeordnet oder genehmigt hat.
20.2
Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes, die zu Vollziehungsbeamtinnen und  Vollziehungsbeamten bestellt werden, sind durch die Leitung der Dienstbehörde oder eine oder einen von ihr bestimmten Bediensteten über die ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten allgemein zu unterrichten und nötigenfalls hinsichtlich der Erledigung der einzelnen Dienstgeschäfte zu unterweisen.

 

21 Inkrafttreten
Diese RV tritt am 1. April 2017 in Kraft. Zeitgleich wird die RV d. JM vom 16. Oktober 1986 (2350 - I B. 2) aufgehoben.