Nachweis gezahlter Gerichtskosten
RV d. JM vom 6. Juli 2017 (5606 – Z. 12)

 

1 Nachweis durch Zahlungsvermerke auf dem Mahnantrag

1.1
Über die Zahlung eines Gesamtbetrages an Gerichtskosten für mehrere Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden kann eine Zahlungsanzeige erteilt werden, sofern der Gläubiger den Mahnanträgen eine Sammelnachweisung beifügt, die die in jeder einzelnen Mahnsache entstandenen Kosten und den Gesamtbetrag enthält.

1.2
Die Zahlungsanzeige und die Sammelnachweisung sind zu den Sammelakten der Mahnabteilung zu nehmen.

1.3
In dem für die Kostenmarken vorgesehenen Feld des einzelnen Mahnantrags ist folgender Zahlungsvermerk anzubringen:
„Die Gerichtskosten (Sp. 8.1) sind durch Sammelüberweisung bezahlt. Zahlungsnachweis befindet sich in den Sammelakten des Amtsgerichts ...... (Mahnabteilung)."

1.4
Der Zahlungsvermerk nach Nr. 1.3 ist als Nachweis der Kostenzahlung anzusehen.

1.5
Die Sammelakten der Mahnabteilung mit den Zahlungsanzeigen und den Sammelnachweisungen sind in die Kostenprüfung (§§ 39, 41 KostVfg) einzubeziehen.


2 Nachweis in Verfahren, die von einem Gericht eines anderen Bundeslandes nach Erlass des Mahnbescheides an ein Gericht in NRW abgegeben worden sind.

2.1
Die Ausgestaltung der maschinell oder durch besonderen Vermerk auf Schriftstücken angebrachten Zahlungsnachweise über Gerichtskosten ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen die in den Akten befindlichen Zahlungsnachweise über die bei dem abgebenden Gericht bezahlten Gerichtskosten dort geprüft und anerkannt worden sind.

2.2
Die Zahlungsnachweise nach Nr. 2.1 sind deshalb auch bei dem übernehmenden Gericht als Nachweis der Kostenzahlung anzusehen.


3 Zahlungsnachweise im Übrigen

In allen übrigen Fällen, in denen Gerichtskosten der Zentralen Zahlstel­le Justiz nicht zur Einziehung überwiesen sind (Sollstellung), kann der Nachweis der Zahlung nur durch eine Zahlungsanzeige der Zentralen Zahlstelle Justiz oder einer Zahlstelle, eine Zahlungsmitteilung- Vorschuss (ZM-VS) im Auftrag der Zentralen Zahlstelle Justiz, durch elektronische Kostenmarken oder durch Abdrucke von zugelassenen Gerichtskostenstemplern geführt werden.


4 Inkrafttreten

Diese RV tritt sofort in Kraft. Die RV d. JM vom 21. Januar 1985 (5606 – I B. 12), die durch RV d. JM vom 14. Juni 2002 (5606 - I B. 12) geändert worden ist, wird zeitgleich aufgehoben.