Justizverwaltungsvorschriften
Nachweis gezahlter Gerichtskosten
RV d. JM vom 6. Juli 2017 (5606 – Z. 12)
in der Fassung vom 28. Mai 2026
1 Nachweis im maschinellen gerichtlichen Mahnverfahren (Fn 1)
1.1
Im maschinellen gerichtlichen Mahnverfahren sind mittels der Fachsoftware erstellte Zahlungsvermerke über die dem jeweiligen Verfahren zugeflossene Zahlungen als Nachweis der Kostenzahlung anzusehen. (Fn 1)
1.2
Die Zahlungsanzeige und die Sammelnachweisung sind zu den Sammelakten der Mahnabteilung zu nehmen.
1.3
In dem für die Kostenmarken vorgesehenen Feld des einzelnen Mahnantrags ist folgender Zahlungsvermerk anzubringen:
„Die Gerichtskosten (Sp. 8.1) sind durch Sammelüberweisung bezahlt. Zahlungsnachweis befindet sich in den Sammelakten des Amtsgerichts ...... (Mahnabteilung)."
1.4
Der Zahlungsvermerk nach Nr. 1.3 ist als Nachweis der Kostenzahlung anzusehen.
1.5
Die Sammelakten der Mahnabteilung mit den Zahlungsanzeigen und den Sammelnachweisungen sind in die Kostenprüfung (§§ 39, 41 KostVfg) einzubeziehen.
2 Nachweis in Verfahren, die von einem Gericht eines anderen Bundeslandes an ein Gericht in NRW abgegeben worden sind. (Fn 1)
2.1
Die Ausgestaltung der maschinell oder durch besonderen Vermerk auf Schriftstücken angebrachten Zahlungsnachweise über Gerichtskosten ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen die in den Akten befindlichen Zahlungsnachweise über die bei dem abgebenden Gericht bezahlten Gerichtskosten dort geprüft und anerkannt worden sind.
2.2
Die Zahlungsnachweise nach Nr. 2.1 sind deshalb auch bei dem übernehmenden Gericht als Nachweis der Kostenzahlung anzusehen.
3 Zahlungsnachweise im Übrigen
In allen übrigen Fällen, in denen Gerichtskosten der Zentralen Zahlstelle Justiz nicht zur Einziehung überwiesen sind (Sollstellung), kann der Nachweis der Zahlung nur durch eine Zahlungsanzeige der Zentralen Zahlstelle Justiz oder einer Zahlstelle, eine Zahlungsmitteilung-Vorschuss (ZM-VS) im Auftrag der Zentralen Zahlstelle Justiz oder durch elektronische Kostenmarken geführt werden. (Fn 1)
4 Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft. (Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 28 Mai 2026 (5606-Z.12). Die Änderungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft.