Justizvollzugsbeauftragter des Landes Nordrhein-Westfalen

AV d. JM vom 6. November 2017 (4400 - IV. 396)

-JMBl. NRW S. 304-


1
Bestellung und Rechtsstellung
 

(1)
Es wird ein "Justizvollzugsbeauftragter des Landes Nordrhein-Westfalen" bestellt. Die Amts- und Funktionsbezeichnung "Der Justizvollzugsbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen" wird in männlicher oder weiblicher Form geführt.

(2)
Der Justizvollzugsbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(3)
Das Nähere regelt ein Dienstvertrag.


2
Organisation

(1)
Dem Justizvollzugsbeauftragten wird die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung gestellt. 

(2)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugsbeauftragten sind Angehörige des Ministeriums der Justiz. Die Aufgaben der Vorgesetzten oder des Vorgesetzten nimmt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär in enger Abstimmung mit dem Justizvollzugsbeauftragten wahr.

(3)
Der Justizvollzugsbeauftragte führt im Schriftverkehr die Bezeichnung "Der Justizvollzugsbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen".

(4)
Näheres kann der Justizvollzugsbeauftragte in einem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan regeln. 


3
Aufgaben

Der Justizvollzugsbeauftragte wirkt an einem an den Menschenrechten und den sozial- und rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Justizvollzug mit. Er berät bei Bedarf das Ministerium der Justiz in grundsätzlichen Angelegenheiten des Justizvollzugs, insbesondere bei dessen kontinuierlicher Fortentwicklung. Er ist Ansprechstelle für alle vom nordrhein-westfälischen Justizvollzug Betroffenen.


4
Anrufungsrecht

An den Justizvollzugsbeauftragten kann sich in Angelegenheiten des Justizvollzugs jedermann mit Beschwerden, Anregungen, Beobachtungen und Hinweisen (Eingaben) unmittelbar wenden; dies gilt auch für Bedienstete des Justizvollzugs, ohne dass der Dienstweg eingehalten werden muss.


5
Tätigwerden 

(1)
Der Justizvollzugsbeauftragte wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Ein Rechtsanspruch darauf, dass er sich mit einer an ihn gerichteten Eingabe befasst, besteht nicht.

(2)
Der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan (Nummer 2 Absatz 4) kann vorsehen, dass die Bearbeitung von Eingaben einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Justizvollzugsbeauftragten zur eigenständigen Erledigung übertragen wird.


6
Befugnisse

(1)
Die Justizvollzugsbehörden haben dem Justizvollzugsbeauftragten auf Verlangen mündliche oder schriftliche Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten. Dem Justizvollzugsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, in den Räumen der Justizvollzugsbehörden Personen vertraulich anzuhören. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, sind die dazu notwendigen sachlichen und personellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2)
Einem Ersuchen des Justizvollzugsbeauftragten auf Akteneinsicht ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen.

(3)
Auf Verlangen muss der Justizvollzugsbeauftragte von den Justizvollzugsbehörden gehört werden. Er kann ihnen gegenüber eine mit Gründen versehene Empfehlung aussprechen.

(4)
Der Justizvollzugsbeauftragte hat jederzeit das Recht, dem Ministerium der Justiz vorzutragen oder Einzelberichte vorzulegen.


7
Verschwiegenheitspflicht

Der Justizvollzugsbeauftragte sowie seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet, über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

 

8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


(1)
Diese AV tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.

(2)
Zugleich tritt die AV vom 13. Dezember 2010 (4400 - IV. 396) - JMBl. NRW 2011 S. 3 - außer Kraft.