Justizverwaltungsvorschriften
Ausführungen zur Einstellung, zum Aufstieg und zur beruflichen Entwicklung in der Laufbahn des (technischen) Dienstes in der Datenverarbeitung
AV d. JM vom 30. November 2017 (2005 – Z. 82)
- JMBl. NRW S. 322 -
Für die Laufbahnen „Technischer Dienst in der Datenverarbeitung“ und „Dienst in der Datenverarbeitung“ (vgl. Anlage 3 zu § 55 der Laufbahnverordnung) im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz wird bestimmt:
§ 1
Die Befähigung für den Zugang zur Laufbahn des technischen Dienstes in der Datenverarbeitung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, besitzt, wer
a) das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder zu einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums mit dem fachlichen Schwerpunkt Informationstechnik oder einem vergleichbaren Schwerpunkt, beispielsweise Verwaltungsinformatik, Wirtschaftsinformatik oder angewandte Mathematik mit Nebenfach Informatik, an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule vorweisen kann und
b) die gemäß § 16 Absatz 4 Nummer 2 der Laufbahnverordnung erforderliche hauptberufliche Tätigkeit absolviert hat.
Die Befähigung erwirbt ferner, wer im Wege des Aufstiegs nach Maßgabe des § 23 der Laufbahnverordnung ein Bachelor- oder Diplomstudium im Sinne von Satz 1 absolviert hat. Näheres regelt das Ministerium der Justiz.
§ 2
Die Befähigung für den Zugang zum Dienst in der Datenverarbeitung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzt, wer
a) ein Hochschulstudium mit dem fachlichen Schwerpunkt Informationstechnik oder einem vergleichbaren Schwerpunkt, beispielsweise Verwaltungsinformatik, Wirtschaftsinformatik oder angewandte Mathematik mit Nebenfach Informatik, mit einem Mastergrad abgeschlossen hat oder
b) einen gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule vorweisen kann und
c) die gemäß § 16 Absatz 4 Nummer 2 der Laufbahnverordnung erforderliche hauptberufliche Tätigkeit absolviert hat.
Die Befähigung erwirbt ferner, wer im Wege der beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 nach Maßgabe der §§ 26, 27 der Laufbahnverordnung ein Masterstudium im Sinne von Satz 1 absolviert hat. Näheres regelt das Ministerium der Justiz.
§ 3
Die Beamtinnen und Beamten führen die Dienst- und Amtsbezeichnungen der Laufbahngruppe 2 des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei einer Einstellung in den Geschäftsbereich Justizvollzug, im Übrigen die des Justizdienstes.
§ 4
Diese AV tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.