Hinweise an die Parteien bei der Vollstreckung
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen

RV d. JM vom 26. April 2018 (3740 - I. 4)

                                                                        

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Hinweise an die Parteien

Werden Ausfertigungen selbständiger Kostenfestsetzungsbeschlüsse ohne Verwendung der amtlich eingeführten Vordrucke glattschriftlich hergestellt, so ist im Interesse einer gleichmäßigen Unterrichtung der Parteien auf den Ausfertigungen folgender, in den Vordrucken enthaltener Hinweis anzubringen:

„Aus diesem Beschluss kann ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung an die Gläubigerin oder den Gläubiger gezahlt werden. Die Zahlstelle ist zur Entgegennahme der Zahlung nicht befugt.

Ist die zugrunde liegende Entscheidung nur gegen eine Sicherheit vorläufig vollstreckbar, muss die oder der Berechtigte vor Beginn der Zwangsvollstreckung nachweisen, dass sie oder er die Sicherheit geleistet hat oder dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Ohne die Leistung einer Sicherheit kann zunächst nur die Sicherung des Vermögens des Schuldners erfolgen, nicht jedoch die Verwertung. Dies gilt nicht, sofern aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich in bewegliches Vermögen gepfändet wird, oder im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird. Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann sich in diesen Fällen nur nach Leistung der Sicherheit aus dem belasteten Gegenstand befriedigen. Die Schuldnerin oder der Schuldner kann die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abwenden, wegen dessen die Gläubigerin oder der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht die Gläubigerin oder der Gläubiger vor der Vollstreckung die ihr oder ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.“ 


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In-Kraft-Treten

Diese RV tritt mit Wirkung vom 01. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 26. September 2017 (3740 - I. 4) aufgehoben.