Justizverwaltungsvorschriften
Dienstbezeichnung
der auftragsweise beschäftigten Beamtinnen und Beamten
AV d. JM vom 25. April 2018 (2052 - Z. 37)
- JMBl. NRW S. 116 –
1.
Die Dienstbezeichnung der auftragsweise verwendeten Beamtinnen und Beamten lautet:
1.1
im Justizdienst der Laufbahngruppe 2.1
(Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte mit oder ohne Laufbahnprüfung sowie Anwärterinnen und Anwärter):
"beauftragte Justizinspektorin" oder "beauftragter Justizinspektor",
abgekürzt "Justizinspektorin (b)" oder "Justizinspektor (b)";
1.2
im Justizdienst der Laufbahngruppe 1.2
(Beamtinnen und Beamte in der Qualifizierung mit oder ohne Laufbahnprüfung sowie Anwärterinnen und Anwärter):
"beauftragte Justizsekretärin" oder "beauftragter Justizsekretär",
abgekürzt "Justizsekretärin (b)" oder "Justizsekretär (b)";
1.3
im Vollzugs- und Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2.1
(Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte mit oder ohne Laufbahnprüfung sowie Anwärterinnen und Anwärter):
"beauftragte Regierungsinspektorin" oder "beauftragter Regierungsinspektor",
abgekürzt "Regierungsinspektorin (b)" oder "Regierungsinspektor (b)";
2.
Diese AV tritt mit der Veröffentlichung in Kraft, die AV vom 25. November 1996 (2052 - I B. 37) - JMBl. NRW S. 283 - wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.