Vergütung für Kräfte des Justizwachtmeisterdienstes
beim Vollzug von Jugendarrest in Freizeitarresträumen
an Wochenenden
RV d. JM vom 10. August 2018 (2100 -I C. 281.1)


I.

1. Allgemeines

Soweit die Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes beim Vollzug von Jugendarrest in Freizeitarresträumen am Wochenende (im folgenden: Aufsichtsdienst) Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes im Hauptamt und Justizhelferinnen und Justizhelfern (Tarifbeschäftigten) als Teil der Haupttätigkeit zugewiesen sind, bitte ich, für den Einsatz die nachfolgenden Grundsätze zu beachten:

1.1
Der Aufsichtsdienst ist sowohl beamtenrechtlich als auch tarifrechtlich Bereitschaftsdienst (§ 7 AZVO, § 7 Abs. 3 TV-L).

1.2
Nach Artikel 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte ist Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu bewerten. Daher ist der Einsatz der Bediensteten beim Vollzug von Jugendarrest in Freizeitarresträumen so zu regeln, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum einschließlich des Bereitschaftsdienstes 48 Stunden nicht überschreitet (Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88). Für die Berechnung des Durchschnitts sind 12 Monate als Bezugszeitraum zu Grunde zu legen (Art. 17 Abs. 3 Buchst. c) i) i.V.m. Art. 19, RL 2003/88), jeweils beginnend mit dem erstmaligen Einsatz.

1.3
Mehrarbeit/Überstunden

Mehrarbeit/Überstunden in Bereitschaft sind grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen. Kann Freizeitausgleich innerhalb des gesetzlich bzw. tarifrechtlich bestimmten Zeitrahmens aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht gewährt werden, so ist Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütung zu zahlen.

Soweit es in Einzelfällen zur Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit und Überstunden meiner Genehmigung oder Zustimmung bedarf, gilt diese als allgemein erteilt.

Bei der Zahlbarmachung von Mehrarbeits-/Überstundenvergütung ist nach folgenden Richtlinien zu verfahren:

2. Gemeinsame Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte und Tarifbeschäftigte

2.1
Die Dauer des Bereitschaftsdienstes entspricht der Gesamtarrestzeit am Wochenende. Bei einem Wochenendarrestvollzug an mehreren Arrestantinnen und Arrestanten, die zu unterschiedlichen Zeiten aufgenommen bzw. entlassen werden, gilt als Gesamtarrestzeit die Zeit von der ersten Aufnahme bis zur letzten Entlassung.

2.2
Soweit es für die Berechnung der Entschädigung auf die Zahl der Arrestantinnen und Arrestanten ankommt, ist von der Höchstzahl der Arrestantinnen und Arrestanten auszugehen, die sich innerhalb der Gesamtarrestzeit gleichzeitig im Arrest befunden haben.

2.3
Der Bereitschaftsdienst wird zum Zwecke der Bemessung der Mehrarbeits-/Überstundenvergütung mit 25 v.H. seiner Zeit als Arbeitszeit angerechnet. Wird Arrest an mehr als zwei Arrestantinnen und Arrestanten vollzogen, erhöht sich dieser Hundertsatz für jede weitere Arrestantin/jeden weiteren Arrestanten um 5 v. H., höchstens auf 50 v. H.

2.4
Die Bestimmungen über die Zahlung eines Müheentgelts für die Zubereitung der Verpflegung (Nr. 17 Abs. 2 Ziff. 4 Satz 2 JAGO) bleiben unberührt.

3. Wahrnehmung des Aufsichtsdienstes durch Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamten steht die Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu.

4. Wahrnehmung des Aufsichtsdienstes durch Tarifbeschäftigte

Die zum Zwecke der Vergütungsberechnung als Arbeitszeit bewertete Zeit wird mit der Überstundenvergütung abgegolten.

II.

 Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

 

 

III.

 

Die RV tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die RV vom 29. August 2006 (2100 - I C. 281.1) wird aufgehoben.