Justizverwaltungsvorschriften
Stellenbesetzung in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Stellenbesetzungs-AV)
AV d. JM vom 27. November 2020 (2010 - Z. 41)
- JMBl. NRW S. 308 -
1. Allgemeines
1.1
Die Stellenbesetzungsverfahren werden nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften durchgeführt.
1.2
Planstellen sollen - im Rahmen des Budgets - zu dem Zeitpunkt besetzt werden, in dem sie frei werden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig zu treffen. Die nachstehenden Abschnitte sind auf die Fälle entsprechend anzuwenden, in denen vor der Planstelle der Dienstposten nach Bestenauslese übertragen werden soll.
2. Ausschreibung
2.1
Alle freien oder freiwerdenden Planstellen sind im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen auszuschreiben.
Die Ausschreibung der Stellen wird vom Ministerium der Justiz ohne besonderen Bericht veranlasst, soweit die Besetzung der Stellen durch das Ministerium der Justiz erfolgt. Ist die Besetzung der Stellen übertragen, so werden sie auf Grund eines Sammelberichts der nach §§ 3, 8 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM zuständigen Gerichte, Behörden und Einrichtungen ausgeschrieben, der dem Ministerium der Justiz zum 5. und 20. eines Monats vorzulegen ist.
Stehen einer Beschäftigung in Teilzeit zwingende dienstliche Belange entgegen oder ist die Stelle mit einer Dienstwohnung verbunden, so ist dies besonders zu erwähnen.
2.2
Nummer 2.1 gilt nicht für die Einstiegsämter in den Laufbahngruppen 2.1 und 1.
2.3
In den Bezirken der Oberlandesgerichte und der Generalstaatsanwaltschaften können die Stellen für die Laufbahngruppe 2.1 und die Laufbahngruppe 1 bei Bedarf zusammengefasst und bis zu zweimal im Jahr ausgeschrieben werden.
2.4
Bei den Dienstposten der Laufbahngruppe 2.2 der Landesbesoldungsordnung A löst jede besetzbare Planstelle zunächst das Verfahren zur Wiederbesetzung des Dienstpostens der bisherigen Planstelleninhaberin bzw. des bisherigen Planstelleninhabers aus. Gleiches gilt für Dienstposten weiterer Laufbahngruppen, die in der Dienstpostenbewertung als Leitungsfunktionen (z.B. Geschäftsleitungen, Sachgebietsleitungen, (Gruppen-)Leitungen der ambulanten Sozialen Dienste, Leitung der Verfahrenspflegestellen, Leitung der Wachtmeisterei) oder stellvertretende Leitungsfunktionen (z.B. stv. Geschäftsleitung bei einem Präsidialgericht, ständige Vertretung der Leitung der Verfahrenspflegestelle) ausgewiesen sind, sowie für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren.
Bei Dienstposten in den Justizvollzugseinrichtungen, die auch im Wege der beruflichen Entwicklung in der Laufbahngruppe 2 besetzt werden können, ist das Verfahren zur Besetzung einer entsprechenden freien Planstelle zwingend an das Wiederbesetzungsverfahren für den Dienstposten gekoppelt.
Der Dienstposten ist zur Besetzung auszuschreiben. Dabei ist die besoldungsgruppenbezogene Zuordnung entsprechend der Dienstpostenbewertung anzugeben. Bewerben können sich auch Beamtinnen und Beamte, die im Wege statusgleicher Versetzung oder Umsetzung den Dienstposten anstreben.
2.5
Von einer Ausschreibung von Beförderungsplanstellen kann abgesehen werden, wenn alle Beamtinnen und Beamten in das Besetzungsverfahren einbezogen werden, die die Beförderungsvoraussetzungen nach der Laufbahnverordnung erfüllen.
2.6
Eine durch Stellenhebung neu geschaffene Beförderungsstelle kann der bisherigen Stelleninhaberin oder dem bisherigen Stelleninhaber ohne Ausschreibung übertragen werden, sofern die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Person gegeben sind und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eine entsprechende Übertragung rechtfertigen.
2.7
Soll ausnahmsweise in anderen Fällen eine Stellenbesetzung abweichend von den Bestimmungen dieses Abschnitts erfolgen, so ist unter Darlegung der Gründe die Zustimmung des Ministeriums der Justiz einzuholen.
3. Bewerbung
3.1
Wer sich um eine ausgeschriebene Stelle bewerben will, hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Ausschreibung ein Gesuch um Übertragung der Stelle grundsätzlich auf dem Dienstweg einzureichen. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist ist die für die Entscheidung zuständige Behörde über die eingegangenen Bewerbungen vorab zu unterrichten.
3.2
Bewerberinnen und Bewerber, die sich um mehrere ausgeschriebene Stellen bewerben, haben die Reihenfolge der Berücksichtigung im Gesuch anzugeben.
3.3
Bewerberinnen und Bewerber, die mit der Einsichtnahme in ihre Personalakten, den Besetzungsbericht und das Besetzungsvotum durch die zuständige Personalvertretung, den zuständigen Richter- oder Präsidialrat oder den zuständigen Staatsanwaltsrat einverstanden sind, sollen ihre Zustimmung schon bei der Bewerbung erklären (vgl. Nummer 5.4).
4. Besetzungsbericht
4.1
Soweit das Ministerium der Justiz sich die Besetzung der Stellen vorbehalten hat, haben die nach § 3 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM zuständigen Gerichte, Behörden und Einrichtungen grundsätzlich binnen drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist den Besetzungsbericht zu erstatten.
4.2
Der Besetzungsbericht ist in Abschnitte zu gliedern und hat die Angabe zu enthalten, zu welchem Zeitpunkt die Stelle besetzt werden soll.
Bei den Bewerberinnen und Bewerbern ist die entsprechende Nummer des Bewerberverzeichnisses (vgl. Nummer 5) anzugeben.
Fachliche Leistungen, Befähigung und Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers sind jeweils in einem Abschnitt des Berichts darzulegen. Dabei ist zu erläutern, weshalb die vorgeschlagene Bewerberin bzw. der vorgeschlagene Bewerber den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern vorzuziehen ist. Sofern Anlass besteht, ist auch zu dem Gesundheitszustand Stellung zu nehmen.
4.3
Dem Besetzungsbericht sind die Bewerbungsunterlagen, die Personalakten der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie die Zeugnishefte der übrigen Bewerberinnen und Bewerber beizufügen. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist die für das Besetzungsverfahren maßgebliche Beurteilung bzw. Personal- und Befähigungsnachweisung vorzulegen.
4.4
Die Regelungen zum Inhalt des Besetzungsberichtes sind für den Bereich des Justizvollzuges entsprechend anzuwenden.
5. Bewerberverzeichnis
5.1
Soweit das Ministerium der Justiz sich die Besetzung der Stellen vorbehalten hat, ist dem Besetzungsbericht ein Bewerberverzeichnis (Anlage) beizufügen.
5.2
Im Bewerberverzeichnis sind in der nachstehenden Reihenfolge aufzuführen:
- die im Justizdienst bzw. Justizvollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätigen Bewerberinnen und Bewerber nach Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit, geordnet in der Reihenfolge der Besoldungsgruppen und innerhalb der Besoldungsgruppe nach dem Zeitpunkt, zu dem die Bewerberin oder der Bewerber erstmalig in eine Planstelle der betreffenden Besoldungsgruppe eingewiesen worden ist;
- die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber.
5.3
Die Angaben in der Spalte „Dienstlaufbahn“ sind in der Regel auf Einstellung, Lebenszeiternennung und Beförderung zu beschränken.
5.4
Von Angaben in der Spalte „Gesamtnote und Beförderungseignung / Verwendungseignung der letzten dienstlichen Beurteilung“ ist abzusehen, wenn die Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Einsichtnahme in die Personalakten, den Besetzungsbericht und das Besetzungsvotum durch die zuständige Personalvertretung, den zuständigen Richter- oder Präsidialrat oder den zuständigen Staatsanwaltsrat nicht erklärt wurde (vgl. Nummer 3.3).
5.5
In der Spalte „Bemerkungen“ sind insbesondere Angaben über solche persönlichen Verhältnisse zu machen, die Relevanz für die Durchführung des Verfahrens zur Stellenbesetzung haben können (z. B. Schwerbehinderung).
6. Benachrichtigung nicht berücksichtigter Bewerberinnen und Bewerber
Nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber sind von der das Stellenbesetzungsverfahren durchführenden Behörde zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung, die grundsätzlich an die Dienstanschrift gerichtet wird, ist folgendes Muster zu verwenden:
Sehr geehrte(r) …,
auf Ihre Bewerbung um die/den im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. … vom … ausgeschriebene Stelle/ausgeschriebenen Dienstposten einer/eines … teile ich mit, dass beabsichtigt ist, die Stelle/den Dienstposten einer Mitbewerberin/einem Mitbewerber zu übertragen. Dem liegen im Wesentlichen folgende Überlegungen zu Grunde: …
In der überwiegenden Zahl der Fälle wird hier der Hinweis auf eine bessere Beurteilung der/des zum Zuge gekommenen Bewerberin/Bewerbers ausreichen. Hierzu zählen auch die Fälle, in denen die/der zum Zuge gekommene Bewerber/in die formal identische Note in einem höheren Statusamt erzielt hat als die/der Mitbewerber/in oder in denen sich bei identischer Benotung ein Vorsprung erst aufgrund einer Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung ergibt.
Lediglich in Fällen, in denen weitere wesentliche Auswahlerwägungen zu der Entscheidung über eine Stellenbesetzung geführt haben, sollten darüber hinausgehende Erläuterungen in Erwägung gezogen werden. In Betracht kommt beispielsweise, dass die/der zum Zuge gekommene Bewerber/in unter dem Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung, mit Rücksicht auf ihr/sein höheres Dienstalter, nach den Regelungen für Menschen mit Behinderungen oder unter dem Gesichtspunkt der Frauenförderung gemäß § 19 Abs. 6 LBG NRW der/dem Mitbewerber/in vorgeht.
Sofern Sie hierzu weitere Auskünfte wünschen, werden Ihnen diese auf Anfrage erteilt.
Nach Ablauf von drei Wochen, vom Datum dieses Schreibens an gerechnet, werde ich dem Besetzungsverfahren Fortgang geben. Dies gilt unabhängig davon, ob und wann Sie eine Auskunft erbitten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Name
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Sofern angezeigt, kann die Unterschrift eigenhändig vollzogen werden.
7. Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die AV d. JM vom 29. September 2006 (2010 - Z.41) - JMBl. NRW. S. 241 - in der Fassung vom 15. Mai 2008 außer Kraft.