Justizverwaltungsvorschriften
Organisation der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen
- Josef-Neuberger-Haus -
AV d. JM vom 14. Oktober 2021 (2400 - IV. 58)
- JMBl. NRW. S. 376 -
1.
Status, Name, Sitz, Wappen und Dienstsiegel der Justizvollzugsschule
1.1
Die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - (Justizvollzugsschule) mit Sitz in Wuppertal und Außenstelle in Hamm ist eine Ausbildungseinrichtung der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
1.2
Sie führt die Bezeichnung „Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus -“.
1.3
Die Justizvollzugsschule führt das Landeswappen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (SGV. NRW Gliederungsnummer 113).
1.4
Die Umschrift des kleinen Landessiegels lautet: „Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus -“.
2.
Dienst- und Fachaufsicht über die Justizvollzugsschule
Die Justizvollzugsschule untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für die Justiz zuständigen Ministeriums.
3.
Leitung der Justizvollzugsschule
3.1
Die Justizvollzugsschule wird von einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geleitet, die oder der vom für die Justiz zuständigen Ministerium bestellt wird.
3.2
Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter bestellt das für die Justiz zuständige Ministerium eine Beamtin oder einen Beamten vornehmlich der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Beamtin bzw. der Beamte kann zusätzlich mit den Aufgaben der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters betraut werden.
4.
Aufgaben der Justizvollzugsschule
4.1
Als zentrale Ausbildungsstätte in der Erwachsenenbildung für die schulische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen obliegen der Justizvollzugsschule insbesondere folgende Aufgaben:
4.1.1
Vorbereitung, Organisation und Durchführung der schulischen Ausbildungsabschnitte I bis III, orientiert an den für die Arbeit in den Justizvollzugseinrichtungen maßgeblichen Erfordernissen,
4.1.2
Vorbereitung und Organisation der Laufbahnprüfung in Abstimmung mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.
4.2
Darüber hinaus kann die Justizvollzugsschule als Tagungsstätte für Fachtagungen in eigener Trägerschaft, Fortbildungen der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen, justizinterne Dienstbesprechungen und Konferenzen sowie Veranstaltungen anderer Träger dienen.
4.3
Das für die Justiz zuständige Ministerium kann der Justizvollzugschule Aufgaben zur anstaltsübergreifenden Steuerung übertragen. Das Nähere regelt das für die Justiz zuständige Ministerium.
5.
Bestellung der Lehrkräfte an der Justizvollzugsschule
5.1
Die Lehraufgaben an der Justizvollzugsschule werden von hauptamtlichen und nicht hauptamtlichen Lehrkräften wahrgenommen. Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule bestellt die hauptamtlichen und die nicht hauptamtlichen Lehrkräfte im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium.
5.2
Zu Lehrkräften dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit und ihren pädagogischen Fähigkeiten für die vorgesehenen Lehraufgaben geeignet sind.
5.3
Die Lehrkräfte sollen in der Regel im nordrhein-westfälischen Justizvollzug tätig sein. Bei nicht hauptamtlichen Lehrkräften wird die Bestellung nach Nr. 5.1 erst ausgesprochen, wenn die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit oder einer Ausnahme nach § 52 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW vorgelegt worden ist.
6.
Zeichnungsformen
6.1
Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule führt im Schriftverkehr die Bezeichnung „Die Leiterin/Der Leiter der Justizvollzugsschule des Landes Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus -“.
6.2
Die Vertreterin oder der Vertreter zeichnet mit dem Zusatz „In Vertretung“.
6.3
Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter sowie die Sachbearbeiterinnen und die Sachbearbeiter zeichnen mit dem Zusatz „Im Auftrag“.
7.
In-Kraft-Treten
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. November 2021 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verfügung vom 16. Dezember 2014 (2400 - IV. 58) - JMBl. NRW S. 3 - außer Kraft.