Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter bei den Justizvollzugsanstalten und der Justizvollzugsschule des Landes Nordrhein-Westfalen
RV d. JM vom 27. Oktober 2021 (4402 - IV. 89)

 

1.

Bestellung

 

Bei den Justizvollzugsanstalten und der Justizvollzugsschule des Landes Nordrhein-Westfalen werden Beamtinnen und Beamte des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des ersten und des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Verwaltungsleiterin oder als Verwaltungsleiter von dem für Justiz zuständigen Ministerium bestellt.

 

2.

Verantwortung

 

2.1

Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist für die Organisation und den reibungslosen Geschäftsablauf der Verwaltung verantwortlich und überwacht die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben in allen Dienststellen der Verwaltung. Insoweit ist sie oder er weisungsbefugt. Über Einwendungen gegen die Weisungen entscheidet die Behördenleitung; bis zu deren Entscheidung gelten die Weisungen fort.

 

2.2

Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter hat der Behördenleitung Vorgänge vorzulegen, wenn dies wegen der Bedeutung der Angelegenheit erforderlich erscheint. Sie oder er unterrichtet die Behördenleitung rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten.

 

2.3

Die Behördenleitung kann der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter Aufgaben - mit Ausnahme der Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten - zur selbstständigen Erledigung und Zeichnung übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

3.

Aufgaben

 

3.1

Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter berät und unterstützt die Behördenleitung in sämtlichen der Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt bzw. der Justizvollzugsschule unterfallenden Verwaltungs- und Organisationsangelegenheiten. Sie oder er gestaltet den Personal- und Organisationsentwicklungsprozess der Justizvollzugsanstalt bzw. der Justizvollzugsschule mit dem Ziel mit, das Leistungspotential der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erkennen, zu erhalten und zu fördern, um die Anforderungen eines effizienten Justizvollzugs sachgerecht zu erfüllen.

 

3.2

Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter leitet die Hauptgeschäftsstelle und ist zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten, soweit diese nicht der Behördenleitung oder dem für Justiz zuständigen Ministerium vorbehalten sind. Sie oder er wirkt mit bei

 

a) der Planung des Personalbedarfs,

b) der Analyse der Personalstruktur,

c) dem Personalmarketing,

d) der Auswahl und Integration des Personals,

e) der Organisation des Personaleinsatzes sowie

g) der Personalentwicklung.

 

3.3

Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter koordiniert den fachpraktischen Studienverlauf des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit Zustimmung der Einstellungsbehörde kann die Koordinierung einer anderen Beamtin oder einem anderen Beamten des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des ersten oder zweiten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 übertragen werden.

 

4.

Inkrafttreten

 

Die Rundverfügung tritt am 27. Oktober 2021 in Kraft. Die RV vom 25. Oktober 2007 (4402 - IV A. 89) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.