Justizverwaltungsvorschriften
Austausch von Entscheidungen
nach §§ 109 ff. StVollzG, § 92 JGG, § 119a StPO und §§ 23 ff. EGGVG
auf dem Gebiet des Justizvollzuges
RV d. JM vom 17. Dezember 2021 (4400 - IV. 190)
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Die Landesjustizverwaltungen haben vereinbart, Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 109 ff. StVollzG, § 92 JGG, § 119a StPO und §§ 23 ff. EGGVG auf dem Gebiet des Justizvollzuges auszutauschen.
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Die Gerichte überreichen dem für Justiz zuständigen Ministerium Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Verfahren nach
- §§ 116 ff. StVollzG, § 92 JGG in Verbindung mit §§ 116 ff. StVollzG und §§ 23 ff. EGGVG,
- §§ 58 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 121a, 121b StVollzG,
- § 37 EGGVG,
- §§ 109 ff. StVollzG und § 92 JGG in Verbindung mit §§ 109 ff. StVollzG sowie
- § 119a StPO
auf dem Gebiet des Justizvollzuges (umfasst den Vollzug von Strafhaft, Strafarrest, Zivilhaft, Jugendstrafe, Jugendarrest, Sicherungsverwahrung und Untersuchungshaft). Die Strafvollstreckungs-, Jugend- und Beschwerdekammern übersenden Entscheidungen nach §§ 109 ff. StVollzG, § 92 JGG in Verbindung mit §§ 109 ff. StVollzG sowie §§ 58 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 121a, 121b StVollzG, sobald Rechtskraft eingetreten ist. Einer Übersendung nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn das Oberlandesgericht Hamm im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung zur Sache getroffen hat. Ebenfalls keiner gesonderten Übersendung bedürfen Entscheidungen in Verfahren, an denen das für Justiz zuständige Ministerium nach § 111 StVollzG beteiligt war.
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Das für Justiz zuständige Ministerium übersendet die ihm nach Nummer 2 zur Verfügung gestellten Entscheidungen den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn deren Geschäftsbereich durch die Entscheidungen berührt ist. Satz 1 gilt auch für Entscheidungen der Gerichte anderer Länder nach Nummer 2, die dem für Justiz zuständigen Ministerium von den anderen Landesjustizverwaltungen zugehen.
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Die zu übersendenden Entscheidungen sind hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Betroffenen und etwaiger Dritter nach Maßgabe der RV d. JM vom 10. Mai 2021 (1552 - I. 12; Übermittlung von Entscheidungsabschriften an Dritte und Veröffentlichung in Datenbanken) zu anonymisieren.
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Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 24. Juni 2010 (4400 - IV. 190) aufgehoben.