Genehmigung von Dienstreisen
der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen
im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
RV d. JM vom 14. Juni 2022 (2141 - Z. 146)

 

1.

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) erteile ich hiermit den Leitungen der Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches jeweils für ihre Person allgemein die Genehmigung, Inlandsdienstreisen durchzuführen.

 

Von dieser Ermächtigung darf nur in dem dienstlich notwendigen Umfang nach Maßgabe von § 2 Absatz 3 des Landesreisekostengesetzes und im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.

 

2.

Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Zeitgleich wird die nicht veröffentlichte RV vom 8. Dezember 1970 (2141 -  I. C. 3) aufgehoben.