Justizverwaltungsvorschriften
Erprobung von
Richterinnen und Richtern sowie
Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
(ErprobungsAV JM – ErprobAV JM)
AV d. JM vom 15. Dezember 2022 (2010 - Z. 184)
- JMBl. NRW S. 112 -
Aufgrund des § 1 Absatz 1 Satz 3 Erprobungsverordnung JM (ErprobVO JM) werden für Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Richtlinien für die Erprobung erlassen:
1
Grundsätze
1.1
Allen Richterinnen und Richtern beziehungsweise Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die die Voraussetzungen nach § 5 ErprobVO JM erfüllen, ist unabhängig vom Dienst- und Lebensalter Gelegenheit zur Erprobung zu geben. Hinsichtlich der Reihenfolge der Einberufung ist Nummer 3.1 zu beachten.
1.2
Die Gesamtdauer der Abordnung oder Zuweisung, in deren Rahmen eine Erprobung bei den nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 ErprobVO JM geeigneten Dienststellen erfolgt, beträgt regelmäßig drei Jahre.
1.3
Bei Richterinnen und Richtern beziehungsweise Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit Behinderung ist die Erprobung unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen durchzuführen.
2
Ausschreibung, Benennung
2.1
Erprobungsmöglichkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 ErprobVO JM werden im Ausschreibungsportal im Justizintranet ausgeschrieben.
2.2
Sofern Erprobungsmöglichkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErprobVO JM nicht ausgeschrieben werden, ist anderweitig in geeigneter Weise auf die Möglichkeiten der Erprobung hinzuweisen. Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften benennen die für eine Erprobung in Betracht kommenden Richterinnen und Richter beziehungsweise Staatsanwältinnen und Staatsanwälte den Mittelbehörden regelmäßig zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Gleichzeitig unterrichten sie jede vorgeschlagene Richterin oder jeden vorgeschlagenen Richter beziehungsweise Staatsanwältin oder Staatsanwalt über ihre oder seine Benennung.
Um eine umfassende Auswahl und die abschließende Entscheidung über die Einberufung zur Erprobung zu ermöglichen, sind auch diejenigen Richterinnen und Richter beziehungsweise Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu benennen, deren Eignung zweifelhaft ist oder deren Erprobung vorübergehende Hindernisse (z. B. Krankheit oder dienstliche Unabkömmlichkeit) entgegenstehen. Das gleiche gilt, wenn eine Richterin oder ein Richter beziehungsweise eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt für eine Erprobung in Betracht kommt, hiermit aber nicht einverstanden ist.
Bei der Benennung ist auf etwaige Bedenken oder Hinderungsgründe im vorstehenden Sinne hinzuweisen. Ist eine Richterin oder ein Richter beziehungsweise eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt mit der Erprobung nicht einverstanden, so ist in dem Bericht zu vermerken, dass sie oder er auf die Möglichkeit und Voraussetzungen der Erprobung hingewiesen worden ist.
3
Einberufung zur Erprobung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErprobVO JM
3.1
Die Einberufung zur Erprobung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErprobVO JM und ihre Reihenfolge richten sich nach der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bei Beachtung von Dienst- und Lebensalter der in Betracht kommenden Richterinnen und Richter beziehungsweise Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe der Einberufung entgegenstehen.
3.2
Die Gründe für die Reihenfolge der Einberufung sind aktenkundig zu machen.
3.3
Die für eine Erprobung in Aussicht genommenen Richterinnen und Richter beziehungsweise Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind über den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Einberufung und ihre beabsichtigte Verwendung – bei Richterinnen und Richtern vorbehaltlich der Entscheidung des Präsidiums – möglichst frühzeitig zu unterrichten.
3.4
Richterinnen und Richtern bei den Amtsgerichten ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, zur Vorbereitung der Erprobung in einer Kammer des Landgerichts als beisitzende Richterin oder beisitzender Richter tätig zu werden.
4
Durchführung der Erprobung
4.1
Rechtzeitig vor Ablauf von drei Monaten nach Beginn der Erprobung soll die Richterin oder der Richter beziehungsweise die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt über den bisherigen Verlauf der Erprobung unterrichtet und auf etwaige Mängel hingewiesen werden.
4.2
Ist die Erprobung aus anderen als fachlichen Gründen abgebrochen worden, so ist der Richterin oder dem Richter beziehungsweise der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt sobald wie möglich Gelegenheit zu einer erneuten Erprobung zu geben. Anlass und Dauer des Hinderungsgrundes sind aktenkundig zu machen.
4.3
Eine Erprobung, die aus fachlichen Gründen abgebrochen worden ist, kann einmal wiederholt werden, wenn zwischenzeitlich eine erhebliche Leistungssteigerung festzustellen ist.
5
Bericht
Dem Ministerium der Justiz ist in jedem Jahr über die Erprobungen im abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Einzelheiten werden durch Erlass geregelt.
6
Schlussvorschriften
Diese AV tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die AV d. JM vom 2. Mai 2005 (2010 - I B. 61) - JMBl. NRW S. 136 - in der Fassung vom 9. Juli 2014 außer Kraft.