Justizverwaltungsvorschriften
Richtlinien für die Genehmigung von Auslandsdienstreisen
RV d. JM vom 1. März 2023 (2141 - Z. 111)
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1.1
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Auslandskostenerstattungsverordnung vom 18. Mai 2009 (GV. NRW. 2009 S. 411 / SGV. NRW. 20320) ermächtige ich zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen
a)
jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs
die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte,
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Finanzgerichte,
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,
die Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte,
die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,
die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen,
die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen,
b)
für die Bediensteten bei den Justizvollzugseinrichtungen deren Leitungen.
1.2
Für die Bediensteten bei den Justizvollzugseinrichtungen ist vor der Anordnung oder Genehmigung der Auslandsdienstreise dem Ministerium der Justiz zu berichten. Das Ministerium der Justiz behält sich die Entscheidung über das Dienstgeschäft als solches im Einzelfall vor.
1.3
Die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen der in Nr. 1.1 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden und Einrichtungen obliegt dem Ministerium der Justiz.
1.4
Abweichend von Nr. 1.1 ermächtige ich zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in die Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652) in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Abweichend von Nr. 1.1 ermächtige ich zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Referendararbeitsgemeinschaften in die in Nr. 1.4 bezeichneten Staaten,
2.1
sofern die Leiterinnen und Leiter von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts bestellt worden sind, die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte,
2.2
im Übrigen die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte.
3.
Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig werden die RV vom 7. Januar 2009 (2141 - Z. 111) und die RV vom 10. August 1982 (2141 - I B. 139) aufgehoben.