Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bekämpfung gewaltverherrli-chender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Inhalte

AV d. JM vom 30.01.2024 (4736 – III. 1)
- JMBl. NRW S. 214 -

 

I.

Die AV d. JM vom 1. Dezember 1976 (4736 – III A. 1.1) – JMBl. NRW 1977 S. 14 - über die Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Inhalte wird wie folgt neu gefasst:

 

1.

Zum Leiter der Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Inhalte bestelle ich den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf. Die Anschrift der Zentralstelle lautet:

 

Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf

Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Inhalte

Sternwartstraße 31

40223 Düsseldorf.

 

2.

a)

Die Zentralstelle sorgt dafür, dass die in Nummer 223 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit sie mittels Inhalten (§ 11 Absatz 3 StGB) begangen werden, nach einheitlichen Grundsätzen verfolgt werden.

 

b)

Die Zentralstelle wirkt mit den Zentralstellen der anderen Länder und anderen beteiligten Stellen sowie der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen eng zusammen.

 

c)

Die Entscheidungen in den Fällen der Nummer 224 Absatz 2 Buchstabe b) und c) RiStBV werden der Zentralstelle übertragen, soweit Ziffer 3.4 der AV d. JM vom 15.03.2016 in der Fassung vom 17.12.2021 (4100 - III. 274) - JMBl. NRW S. 71 - zur Einrichtung einer Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen keine hiervon abweichende Regelung trifft.

 

3.

a)

Die Staatsanwaltschaft berichtet der Zentralstelle in Verfahren wegen der in Nummer 223 RiStBV bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wenn für deren Aufgabenwahrnehmung

 

aa)

wegen der Art oder des Umfangs der Beschuldigung oder aus sonstigen Gründen, wie zum Beispiel bei der Feststellung neuer Kriminalitätsphänomene, ein Interesse der Zentralstelle an einer Unterrichtung anzunehmen ist oder

 

bb)

diese von der Zentralstelle allgemein oder im Einzelfall als Berichtssachen bezeichnet worden sind.

 

b)

Die Staatsanwaltschaft berichtet der Zentralstelle in diesen Fällen über die Einleitung, die Abgabe und den Abschluss des Ermittlungsverfahrens sowie Entscheidungen des Gerichts über den Ausgang des Verfahrens.

 

c)

Soweit gerichtliche Entscheidungen ergangen sind, die nach Nr. 226 RiStBV zu veröffentlichen, nach Nr. 227 RiStBV dem Bundeskriminalamt mitzuteilen oder nach Nr. 228 RiStBV der Bundesprüfstelle mitzuteilen sind, übersendet die örtliche Staatsanwaltschaft diese Entscheidungen an die Zentralstelle.

 

d)

Der Zentralstelle soll unmittelbar berichtet werden.

 

e)

Die Berichtspflichten nach der Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra) AV d. JM vom 27. November 2005 (4107 - III. 3 Sdb. BeStra)
- JMBl. NRW 2006, S. 3 in der Fassung vom 30. April 2013 bleiben unberührt.

 

4.

a)

Der Zentralstelle obliegt darüber hinaus die Veranlassung der Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidungen im Bundeskriminalblatt oder Landeskriminalblatt (Nr. 226 RiStBV) sowie die Unterrichtung des Bundeskriminalamtes nach Nr. 227 RiStBV.

 

b)

Von solchen gerichtlichen Entscheidungen, die im Bundes- oder Landeskriminalblatt veröffentlicht werden, unterrichtet die Zentralstelle gleichzeitig die Staatsanwaltschaften des Landes, das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und die Zentralstellen der übrigen Länder.

 

5.

a)

Die Zentralstelle unterrichtet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien über solche Inhalte, von denen ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass sie pornographisch sind oder den in § 131 StGB bezeichneten Inhalt haben (zu vgl. § 18 JuSchG).

 

b)

Zudem prüft die Zentralstelle die ihr von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien übermittelten Entscheidungen auf einen Bezug zum Land Nordrhein-Westfalen und leitet diese gegebenenfalls der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft weiter.

 

6.

a)

Die Staatsanwaltschaften des Landes haben der Zentralstelle zur statistischen Auswertung jährlich bis zum 31. Januar über die Gesamtzahl der Verfahren aus dem Vorjahr betreffend gewaltverherrlichende, pornographische und sonstige jugendgefährdende Inhalte zu berichten. Dabei ist auch die Art der Verfahrenserledigung mitzuteilen.

 

b)

Die Zentralstelle berichtet dem Ministerium der Justiz jährlich zum 31. März über ihre Erfahrungen. Eine Abschrift des Berichts leitet sie den Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälten in Hamm und Köln zu.

 

c)

Die Zentralstelle übersendet dem Ministerium der Justiz  

 

aa)

einen Abdruck der Niederschriften über die Arbeitstagung der Leiter der Zentralstellen der Länder zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften und

 

bb)

einen Abdruck der Niederschrift über die Dienstbesprechung mit den auf diesem Rechtsgebiet tätigen Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaften des Landes.

 

II.

Diese AV tritt am 1. März 2024 in Kraft.