Entschädigung von Aufwand nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
hier: Übernachtungsgeld
RV d. JM vom 3. Mai 2024 (5670 - Z. 14)

 

1.

Nach § 6 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) wird für notwendige auswärtige Übernachtungen ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) gewährt. Enthalten die Übernachtungskosten auch ein Entgelt für Verpflegung, ist § 6 Abs. 2 Satz 2 BRKG  zu beachten.

 

2.

Übernachtungskosten von mehr als dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG genannten Pauschalbetrag sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG zu erstatten, soweit sie notwendig sind. Die Notwendigkeit höherer Übernachtungskosten kann nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz (VVzLRKG) in der jeweils aktuellen Fassung festgestellt werden.

 

3.

Diese RV tritt sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die RV vom 2. Februar 2006 (5670 - Z. 14) außer Kraft.