Justizverwaltungsvorschriften
Richtlinie über die Vergütung von außerhalb von Lehrveranstaltungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung als Nebentätigkeit stattfindender Prüfungstätigkeiten (2223-V.2)
RV d.JM vom 18. November 2024
I. Allgemeines
1.
Regelungsgegenstand
Diese Richtlinie regelt die Vergütung einer Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern für die Prüfungstätigkeit außerhalb von Lehrveranstaltungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung. Sie bestimmt Ausnahmen für die Prüfungstätigkeit vom allgemeinen Vergütungsverbot einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§12 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV) vom 21. September 1982 (GV. NRW S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GV.NRW S. 1062)).
Diese Richtlinie ist für Regierungsbeschäftigte unter Beachtung der Maßgaben des § 3 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 696), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag vom 29. November 2021 (MBl. NRW. 2022 S. 724) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Besonderheiten dem nicht entgegenstehen.
2.
Einschränkung der Vergütungsmöglichkeit
Einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter, darf eine Vergütung für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfungstätigkeiten nur gewährt werden, wenn
ihr oder ihm diese Tätigkeiten weder im Hauptamt zugewiesen werden könnten noch
sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt angemessen entlastet wird (§ 12 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung – NtV).
3.
Genehmigung
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit gegen Vergütung ausgeübt werden soll (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV.NRW. S. 447) geändert worden ist, § 6 Nebentätigkeitsverordnung – NtV, § 2 Absatz 2 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz, das zuletzt durch Gesetz vom 30. Mai 2023 geändert worden ist); das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle übernommen wird (§ 48 Landesbeamtengesetz).
II. Prüfervergütung
1.
Vergütungsfähige Prüfungen
Eine Prüfungsvergütung nach Maßgabe der Ziffer 2. bis 5. wird für die Mitwirkung an folgenden staatlichen Prüfungen, die vor Prüfungsämtern oder Prüfungsausschüssen im Bereich der Justizverwaltung abgelegt werden, gezahlt:
1.1.
staatliche Pflichtfachprüfung, Eignungsprüfungen nach § 112a Deutsches Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320) geändert wurde, und § 16a Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, ber. S. 1349), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert wurde,
1.2.
Laufbahnprüfungen (einschließlich der zweiten juristischen Staatsprüfung) und
1.3.
andere Prüfungen für Justizbedienstete.
2.
Aufsichtsarbeiten
Für die Korrektur und Bewertung einer Aufsichtsarbeit als erst- oder zweitkorrigierende Person wird folgende Vergütung gewährt:
2.1.
staatliche Pflichtfachprüfung, Eignungsprüfungen nach § 112a Deutsches Richtergesetz und § 16a Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sowie zweite juristische Staatsprüfung
35 Euro,
2.2.
Amtsanwaltsprüfung, Prüfungen für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizdienstes (Rechtspflegerprüfung) und Prüfungen für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
20 Euro,
2.3.
alle übrigen Prüfungen
10 Euro.
3.
Mündliche und praktische Prüfung
Für die Mitwirkung als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer mündlichen oder praktischen Prüfung wird je erschienenem Prüfling folgende Vergütung gewährt:
3.1.
staatliche Pflichtfachprüfung, Eignungsprüfungen nach § 112a Deutsches Richtergesetz und § 16a Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sowie zweite juristische Staatsprüfung
3.1.1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission
57 Euro
3.1.2.
als weiteres Mitglied
51 Euro
3.2.
Amtsanwaltsprüfung, Prüfungen für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizdienstes (Rechtspflegerprüfung) und Prüfungen für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten:
3.2.1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission
28 Euro
3.2.2.
als weiteres Mitglied
25,50 Euro
3.3.
Prüfung über den Qualifizierungsaufstieg von der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt sowie über den Qualifizierungsaufstieg von der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Verwaltungsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
16 Euro
3.4.
Ergänzungsprüfung für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Prüfungen des Dienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes - einschließlich der Sonderlaufbahnen -, Prüfung über den Aufstieg vom Justizwachtmeisterdienst in den Justizdienst der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Abschlussprüfung der Justizfachangestellten
11 Euro
3.5.
Zwischenprüfung der Justizfachangestellten
6 Euro.
4.
Mitwirkung im Widerspruchsverfahren
Für die Mitwirkung an einem Widerspruchsverfahren wird für jede Prüferin bzw. jeden Prüfer, die bzw. der eine Stellungnahme abgibt, jeweils folgende Vergütung gewährt:
4.1.
Aufsichtsarbeit
18 Euro,
4.2.
Aktenvortrag
18 Euro,
4.3.
Prüfungsgespräch einschließlich der Abweichensentscheidung aufgrund des Gesamteindrucks
27 Euro.
5.
Weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit
Für die Ausarbeitung von Prüfungsarbeiten, die Beratung über die Bewertung und für andere mit der Vorbereitung oder Durchführung von Prüfungen verbundenen Arbeiten wird eine Prüfungsvergütung nicht gezahlt.
6.
Abbruch der Prüfungstätigkeit
Wird die Korrektur und Bewertung der Aufsichtsarbeit von der Prüferin bzw. dem Prüfer nicht abgeschlossen, so wird keine Vergütung gewährt.
Der nicht zu vertretende Ausfall einer gesetzlich vorgesehenen Beratung zwischen Erst- und Zweitkorrektorin oder Erst- und Zweitkorrektor hat keinen Einfluss auf den bereits entstandenen Vergütungsanspruch. Ein zu vertretender Ausfall dieser Beratung führt zum Verlust des Vergütungsanspruchs.
Brechen der Prüfling, die Prüferin oder der Prüfer die mündliche oder praktische Prüfung ab, ohne dass es zu einer Bewertung kommt, so wird keine Vergütung gewährt.
7.
Reisekosten und sonstige Aufwendungen
Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt. Ferner werden die Aufwendungen erstattet, die durch den postalischen Versand von Aufsichtsarbeiten und Personalakten entstehen.
III. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Gleichzeitig wird die RV des JM vom 3. April 2003 (2223 - I C.1.1) in der Fassung vom 20. Dezember 2023 aufgehoben. Nach dieser Richtlinie entstandene Vergütungsansprüche bleiben bestehen.