Justizverwaltungsvorschriften
Einreichung von Akten für Prüfungszwecke
AV d. JM vom 05.12.2024 (2226 – V. 1)
- JMBl. NRW S. 1337-
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Um eine ausreichende Versorgung des Landesjustizprüfungsamtes mit geeigneten Akten sicherzustellen, bestimme ich Folgendes:
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben dem Landesjustizprüfungsamt für Prüfungszwecke in der zweiten juristischen Staatsprüfung geeignete Akten einzureichen.
Ins Einzelne gehende Richtlinien über die Eignung von Akten für Prüfungszwecke lassen sich kaum aufstellen. Allgemein kann gesagt werden:
1.1
Die Prüfungsgegenstände der zweiten juristischen Staatsprüfung ergeben sich aus § 52 JAG NRW in Verbindung mit § 11 JAG NRW. Die Akten müssen aus sich verständlich sein und sollten die zur Bearbeitung erforderlichen Urkunden und Beiakten enthalten. Besonders geeignet sind Verfahren, in denen bereits eine die jeweilige Instanz beendende und streitige gerichtliche Entscheidung oder eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung ergangen ist.
1.2
Für die Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung eignen sich Akten aus den Tätigkeitsbereichen der Zivilgerichtsbarkeit (Erkenntnisverfahren - einschließlich des Urkundsverfahrens, des Arrestes und der einstweiligen Verfügungen - und Vollstreckungsverfahren), der Staatsanwaltschaft, der Strafgerichtsbarkeit (insbesondere Verfahren 1. Instanz und Revisionsverfahren) und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie sollen dem Prüfling Gelegenheit geben, seine Fähigkeit darzutun, eine einfache praktische Aufgabe in fünfstündiger Arbeit anhand der Gesetzestexte und der gebräuchlichen Handkommentare in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht sachgerecht schriftlich zu bearbeiten. Die Akten sollen weder umfangreich noch verwickelt sein. Sie brauchen nicht allein oder in Gänze als hinreichend für eine Aufsichtsarbeit erachtet zu werden; das Landesjustizprüfungsamt wird erforderlichenfalls Ergänzungen oder Streichungen vornehmen.
1.3
Für den Aktenvortrag in der zweiten juristischen Staatsprüfung eignen sich Akten aus den Tätigkeitsbereichen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaft und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Akten sollen so beschaffen sein oder sich so umarbeiten lassen, dass der Prüfling nach einstündiger Vorbereitung imstande ist, in einem bis zu zwölf Minuten dauernden freien Vortrag den für die vorgeschlagene Entscheidung wesentlichen Akteninhalt darzustellen und rechtlich zu begutachten. Sie brauchen nicht allein oder in Gänze als hinreichend für einen Aktenvortrag erachtet zu werden; das Landesjustizprüfungsamt wird erforderlichenfalls Ergänzungen oder Streichungen vornehmen.
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2.1
Der Deckel (Umschlag) für folgende Aktenstücke erhält den Aufdruck:
"Landesjustizprüfungsamt:
Ja - Nein
Unterschrift der Richterin/des Richters
der Staatsanwältin/des Staatsanwalts"
- Akten in Zivilprozesssachen, die erstinstanzlich in den Registern C und O eingetragen werden,
- Akten in Strafsachen,
- Akten der Staatsanwaltschaft,
- Akten der Amtsgerichte in Vollstreckungssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 807 ZPO,
- Akten der Arbeitsgerichte in Urteilsverfahren,
- Akten in Verwaltungsstreitverfahren.
2.2
Jede Richterin und jeder Richter bzw. jede Staatsanwältin und jeder Staatsanwalt prüft die Aktenstücke daraufhin, ob sie sich für Prüfungszwecke eignen. Nach Abschluss der richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Bearbeitung ist der Aufdruck dadurch auszufüllen, dass das Zutreffende angekreuzt wird. Es bedarf keines gesonderten Vermerkes, in welchem die Eignung der Akten dargelegt wird oder weitergehende Hinweise gegeben werden. Die Behördenleitungen weisen die vorgenannten Dezernentinnen und Dezernenten jährlich darauf hin, der Auswahl von geeigneten Prüfungsakten ein besonderes Augenmerk zu widmen.
2.3
Elektronisch geführte Akten, die für die Versendung an das Landesjustizprüfungsamt vorgesehen sind, werden unmittelbar durch die Geschäftsstelle als Gesamt-PDF per EGVP an das Postfach LJPA NRW Aktenübersendung versandt, sobald der Vermerk gesetzt ist. Die Übermittlung an das Landesjustizprüfungsamt wird von der Geschäftsstelle in der betroffenen Akte vermerkt. Nicht in elektronischer Form geführte Akten, die für das Landesjustizprüfungsamt vorgesehen sind, verzeichnet jede Geschäftsstelle, sobald der Aufdruck ausgefüllt ist, in einer Liste nach dem Muster gemäß Anlage 1.
2.4
Bei den in die Berufungs- oder Beschwerdeinstanz gelangten Sachen obliegt es auch der höheren Instanz, ihrerseits den Aufdruck über die Eignung der Sache für Prüfungszwecke auszufüllen, wenn nicht schon die untere Instanz die Akten als zu Prüfungszwecken geeignet bezeichnet hat. Elektronisch geführte Akten, die von der höheren Instanz für die Versendung an das Landesjustizprüfungsamt ausgewählt wurden, werden durch die Geschäftsstelle der höheren Instanz nach Maßgabe des in Ziffer 2.3 beschriebenen Verfahrens unmittelbar an das Landesjustizprüfungsamt übermittelt. Im Hinblick auf die nicht in elektronisch geführter Form geführten Akten ist die Eintragung in das Verzeichnis und die Einreichung der Akten Aufgabe der unteren Instanz.
2.5
Die nicht in elektronischer Form geführten und in die Liste nach Ziffer 2.3 aufgenommenen Akten werden, sobald sie im Geschäftsgang entbehrlich sind, der Behördenleitung vorgelegt. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte sowie die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte übersenden die vorgelegten Akten ohne weitere Prüfung unmittelbar dem Landesjustizprüfungsamt. Die Akten werden am 15. eines jeden Monats unter Beifügung eines Begleitverzeichnisses nach dem Muster gemäß Anlage 2 übersandt.
Fehlanzeige ist nicht erforderlich.
2.6
Ersuchen um vorübergehende Rückgabe der dem Landesjustizprüfungsamt eingereichten, nicht in elektronischer Form geführten Akten sind unmittelbar an das Landesjustizprüfungsamt zu richten.
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Die AV tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die AV vom 30. Oktober 2012 (2226 - V. 1) - JMBl. NRW S. 300 - aufgehoben.