Einsatz des mobilen Notruf- und Alarmierungssystem (moNA)
in der Justiz des Landes NRW

RV d. JM vom 24. Januar 2025 (5420 E - I. 1/18)

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Außendienst wird in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen im Wege der präventiven Fürsorge und als ergänzende dienstliche Unterstützung für besondere Notsituationen ein in Gefahrensituationen unauffällig zu bedienendes Notruf- und Alarmierungssystem (moNA) aus Mitteln des Landes bereitgestellt.

 

 

1. Einführung

 

Das mobile Notruf- und Alarmierungssystem (moNA) ist in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen für den Außendienst eingeführt:

 

1.1

Im Gerichtsvollzieherdienst.

 

1.2

In den Fachbereichen des ambulanten Sozialen Dienstes (aSD).

 

 

2. Ausstattung

 

2.1

Im Gerichtsvollzieherdienst erhalten alle Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ein eigenes personalisiertes Alarmierungsgerät.

 

2.2

Die Dienststellen des aSD werden bedarfsgerecht mit einem Gerätepool nebst dazugehörigen dienstlichen Mobiltelefonen ausgestattet.

 

 

3. Grundlagen für Betrieb und Nutzung

 

3.1 Betriebskonzept

 

Für den Betrieb und die Nutzung von moNA gelten die im „Betriebskonzept für den Einsatz eines mobilen Notruf- und Alarmierungssystems (moNA) in der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen“ nach dem Stand vom 24. Januar 2025 getroffenen Regelungen. Das Betriebskonzept ist als Anlage Bestandteil dieser RV.

 

3.2 Mitführen des Alarmierungsgeräts

 

Das Mitführen des Alarmierungsgeräts sowie des zugehörigen Mobiltelefons ist in das pflichtgemäße Ermessen der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes gestellt.

 

 

4. In-Kraft-Treten

 

Diese RV tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt d RV d. JM vom 25. Januar 2023 (5420 E - I. 1/18) außer Kraft.