Regelung der Verfahren in Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten des Justiz-vollzugs und des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
RV d. JM vom 1. Februar 2025 (5310 - I. 724)

 

Inhaltsverzeichnis

1.

Zielsetzung

Diese Rundverfügung soll das Verfahren in Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten sowie die Zusammenarbeit der Justizvollzugseinrichtungen mit dem Ministerium der Justiz (im Folgenden: JM), einschließlich Mietvertragsangelegenheiten, strukturiert und effizient gestalten. Zu den Justizvollzugseinrichtungen gehören Justizvollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten, das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen und die Sozialtherapeutische Anstalt Nordrhein-Westfalen.

 

 

2.

Planung und Durchführung von Baumaßnahmen

Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen nimmt die Leitung der Justizvollzugseinrichtung (im Folgenden:  Leitung) die Nutzer- und Mieterinteressen in eigener Zuständigkeit wahr.

Baumaßnahmen können durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: BLB NRW) oder durch die Justizvollzugseinrichtung in Eigenregie durchgeführt werden.

 

2.1

Baumaßnahmen durch den BLB NRW

Die Leitung beauftragt den BLB NRW mit der Durchführung der Baumaßnahme. Die Baumaßnahme ist dabei grundsätzlich in eine Planungsphase und eine Ausführungsphase zu unterteilen.

Soweit vom BLB NRW Bau- oder Planungsunterlagen zur Abstimmung oder Freigabe vorgelegt werden, sind diese durch die Leitung in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Dabei beschränken sich die Prüfungen auf die für den Aufgabenbereich des Justizvollzuges relevanten Punkte, insbesondere:

a)

die vollzuglichen Belange,

b)

die Auswirkungen auf betriebliche Abläufe und

c)

die Sicherheit.

 

Die Freigabe von Bau- oder Planungsunterlagen erfolgt durch die Leitung mit den erforderlichen Maßgaben. Sie weist klarstellend auf die vorgenannte Beschränkung des Prüfumfanges hin. Eine baufachliche oder technische Prüfung erfolgt durch die Leitung nicht. Diese Prüfung fällt in die originäre Zuständigkeit des BLB NRW.

 

2.2

Baumaßnahmen in Eigenregie

Baumaßnahmen können durch die Justizvollzugseinrichtung selbst durchgeführt oder beauftragt werden. Auf die eventuell erforderliche Beteiligung der Zentralen Beratungsstelle für Bauangelegenheiten im Justizvollzug (im Folgenden: ZBB JV) wird besonders hingewiesen (RV d. JM vom 19.07.2024 - 1241 – I. 1).

Vor Baubeginn ist eine schriftliche Zustimmung (Zustimmung zur Durchführung von baulichen Änderungen) der örtlich zuständigen BLB-Niederlassung zu der Baumaßnahme einzuholen. Zudem ist sicherzustellen, dass die Umsetzung der Maßnahme nicht zu Haftungsausschlüssen zu Lasten der Justiz führt.

Die Leitung ist verpflichtet, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben an eine bauliche Anlage, insbesondere die Genehmigungspflicht gem. § 60 BauO NRW bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung einer baulichen Anlage, sicherzustellen.

 

 

3.

Mietverträge und Ergänzungsvereinbarungen

 

3.1

Grundsätze

Der Abschluss von Mietverträgen und von Ergänzungsvereinbarungen (im Folgenden: Verträge) durch die Leitung bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des JM. Ergänzungsvereinbarungen sind Mietvertragsverlängerungen, Planungskostenvereinbarungen, Ausführungsvereinbarungen und Zustimmungen zu einer baulichen Veränderung sowie Nachträge.

Eine Zustimmung des JM zu dem Vertrag ist nicht erforderlich, soweit die Anstalt die Maßnahme vollständig aus Titel 519 03 finanziert und keine Verlängerung des Mietverhältnisses und / oder eine Änderung der Mietfläche mit ihr verbunden ist.

 

3.2

Allgemeines Verfahren

Das Verfahren gliedert sich in folgende Prüfungsschritte:

 

Die Leitung prüft sämtliche Verträge auf ihre rechtliche und sachliche Richtigkeit. Die inhaltliche Prüfung des Vertrags umfasst insbesondere die vollständige Angabe des Bausolls, das regelmäßig durch die beigefügte Leistungsbeschreibung oder das beigefügte Leistungsverzeichnis konkretisiert wird. Des Weiteren sind unter Beachtung der bestehenden Vorgaben des Haushaltsrechts auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen und entsprechende Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen durchzuführen. Die Prüfung muss sich insbesondere auf die Punkte der als Anlage 1 beigefügten Checkliste erstrecken. Sie ist entsprechend in den Akten zu dokumentieren.

Sollten sich bei der Prüfung Beanstandungen ergeben, klärt die Leitung diese mit dem BLB NRW.

 

Die Leitung legt die Entwürfe der vorgenannten Verträge nach erfolgter Prüfung dem JM auf dem Berichtswege vor. Der Bericht enthält (regelmäßig)

a)

Sachverhaltsdarstellung

b)

Begründung der Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme sowie

c)

Bestätigung, dass die vorgenommene Prüfung ohne Beanstandungen erfolgt ist.

Sollten sich bei der vorgenannten Prüfung Beanstandungen ergeben haben, die mit dem BLB NRW geklärt wurden, hat sich der Bericht auch hierzu zu verhalten.

Das JM entscheidet auf der Grundlage des Berichtes über die Zustimmung zum Abschluss des jeweiligen Vertrages.

Die Leitung unterzeichnet den Vertrag nach erfolgter Zustimmung durch das JM und stellt den unterzeichneten Vertrag in die Liegenschaftsdatenbank (LiDa) ein. Auf die Regelungen zu Ziff. 6 wird Bezug genommen.

 

 

3.3

Besonderheiten

 

3.3.1

Mietvertragsverlängerungen

Soll der Mietvertrag über die automatische Verlängerung von zwei Jahren hinaus verlängert werden, ist eine Vereinbarung zwischen der Leitung und dem BLB NRW hinsichtlich des Bausolls erforderlich.

Zunächst legt die Leitung gemeinsam mit dem BLB NRW die in der Liegenschaft durchzuführenden notwendigen Baumaßnahmen fest. Hierbei ist im Einzelnen aufzuführen, welche Bauleistungen der BLB NRW zu erbringen hat.

Der BLB NRW errechnet den sich daraus ergebenden Mietwert und die Laufzeit der Mietvertragsverlängerung und legt der Leitung einen entsprechenden Vertragsentwurf für die Mietvertragsverlängerung vor. 

Die Leitung berichtet sodann dem JM nach eigener Prüfung (vgl. Ziff. 3.2) unter Vorlage der Mietvertragsverlängerung.

 

3.3.2

Ergänzungsvereinbarungen zur Planung und Ausführung bei Baumaßnahmen durch den BLB NRW

 

Der BLB NRW soll vor Beginn der Planungen die voraussichtliche Höhe der Planungskosten mitteilen und den Entwurf einer Vereinbarung über die Erbringung von Planungsleistungen vorlegen (Planungskostenvereinbarung). Die Leitung berichtet sodann dem JM nach eigener Prüfung (vgl. Ziff. 3.2) unter Vorlage der Planungskostenvereinbarung.

Nach der Zahlung des Vorschusses beginnt der BLB NRW mit den Planungen und legt regelmäßig nach Erreichen der Leistungsphase 5 HOAI (Ausführungsplanung) ein Zuschussangebot in der Form des Entwurfs einer Mietvertragsergänzung auf Grundlage der vorherigen Planungen über die Bauausführung vor. Vor Abschluss der Ausführungsvereinbarung berichtet die Leitung ebenfalls dem JM nach eigener Prüfung (vgl. Ziff. 3.2) unter Vorlage der Ausführungsvereinbarung.

 

3.3.3

Zustimmung zu einer baulichen Veränderung bei Eigenregiemaßnahmen

Einer Zustimmung des JM zu dem Vertrag bedarf es nur soweit die Justizvollzugseinrichtung die Maßnahme aus Titel 711 52 finanziert.

 

3.4

Mietminderungen

Mietminderungen sind seitens der Leitung in eigener Zuständigkeit rechtlich zu prüfen und durchzuführen.

Die Leitung setzt das JM im Berichtswege von einer erfolgten Mietminderung in Kenntnis. Dabei ist das an den BLB NRW gerichtete Anschreiben, aus dem sich Grund und Höhe der Mietminderung hinreichend konkret ergeben, beizufügen.

Die eingesparten Haushaltsmittel sind für Zahlungen der Mieten auf Grundlage der vereinbarten Verträge bestimmt und dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des JM zur Deckung anderer Ausgaben herangezogen werden. Auch von der haushaltsrechtlichen Regelung, nach der im Hinblick auf die Einführung des Verfahrens EPOS.NRW der Haushaltsgesetzgeber gemäß § 25 Abs. 2 des für das jeweilige Haushaltsjahr gültigen Haushaltsgesetzes weitgehende Deckungsmöglichkeiten vorsieht, darf insofern nicht ohne Zustimmung des JM Gebrauch gemacht werden.

 

 

4.

Anmeldung und Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln

Die nachfolgenden Regelungen betreffen die Anmeldung und Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln aus dem Titel 711 52 (Finanzposition 04.410.711.52).

 

4.1

Grundsätze

Die Leitung stellt im Rahmen der jährlichen Haushaltsmittelanmeldung sowie der mittelfristigen Finanzplanung die beabsichtigten Baumaßnahmen dar und meldet sie, den bestehenden haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechend, unter Verwendung der mit dem jeweiligen Haushaltsaufstellungserlass vorgegebenen Vordrucke an. Die Verpflichtung, Planungsunterlangen gemäß § 24 Abs.1 LHO im Vorfeld zu erstellen und zu den Akten der Anstalt zu nehmen, bleibt davon unberührt.

Für Ausgabeverpflichtungen in künftigen Jahren ist eine Verpflichtungsermächtigung anzumelden. Dies ist der Fall, wenn eine vertragliche Bindung im laufenden Jahr eingegangen wird, deren Fälligkeit erst in zukünftigen Jahren eintritt.

Soweit darüber hinaus Baumaßnahmen im laufenden Haushaltsjahr zwingend realisiert werden müssen, berichtet die Leitung zur dringenden Notwendigkeit der Baumaßnahmen und beziffert die benötigten Haushaltsmittel.

Die bei der Finanzposition 04.410.711.52 zugewiesenen Haushaltsmittel dürfen ausschließlich für den bei der Mittelzuweisung angegebenen Zweck verwendet werden. Die Mittel dürfen nicht für einen anderen Zweck herangezogen oder verausgabt werden.

Ohne Zuweisung der erforderlichen Haushaltsmittel dürfen keine Zahlungsverpflichtungen eingegangen und keine (mehr)kostenauslösenden Maßnahmen ergriffen werden.

Im Übrigen sind die Vorgaben des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen zur Feststellung des jeweiligen Haushalts gem. VV Nr.1.1 zu § 34 LHO nebst den vom JM bekanntgegebenen ergänzenden Bewirtschaftungsgrundsätzen sowie des Zuweisungserlasses zu berücksichtigen.

 

4.2

Anmeldung von Haushaltsmitteln

Die Anmeldungen durch die Leitung müssen Angaben über die Art, Dauer, Haftplatzrelevanz, Kosten und Notwendigkeit der Maßnahme enthalten. Die Vorgaben des jeweiligen Haushaltsaufstellungserlasses sind zu beachten.

Eine über die Anmeldung hinausgehende notwendige Mittelverstärkung meldet die Leitung ebenfalls unter Darlegung der Gründe für die Mehrkosten im Berichtswege an.

Auch bereits begonnene Baumaßnahmen sind jährlich wiederkehrend in die Haushaltsanmeldung für das laufende Jahr und die Folgejahre aufzunehmen, so lange noch Mittel zur Umsetzung benötigt werden. Einer Zuweisung von Barmitteln bedarf es auch dann, wenn in den Vorjahren eine Verpflichtungsermächtigung zugewiesen wurde.

 

4.3

Planungskostenvereinbarung und Ergänzungsvereinbarung zur Durchführung von Maßnahmen

Die Planungskosten für Baumaßnahmen sind grundsätzlich justizseitig vorzufinanzieren. Der nach Zeichnung durch die Leitung sofort fällige Vorschuss ist in einer Summe zu zahlen. Eine Vorleistung ist in diesen Fällen möglich (vgl. VV Nr. 7 zu § 56 LHO).

Es ist außerdem zu beachten, dass zunächst die benötigten Mittel zur Deckung von Planungskosten und regelmäßig erst nach Abschluss der Planung die Ausführungskosten angemeldet werden.

Wird ein Vertragsangebot angenommen, rechnet der BLB NRW die Baumaßnahme – erst nach Fertigstellung – einschließlich der Planungskosten ab, dabei erfolgt eine Anrechnung des Vorschusses. Sollte das Vertragsangebot über die Ausführung der Maßnahme nicht angenommen werden, rechnet der BLB NRW seine Planungskosten sofort ab und deckt diese aus dem geleisteten Vorschuss; etwaige Differenzbeträge werden erstattet bzw. nachgezahlt.

 

4.4

Buchungen in EPOS.NRW

Um eine separate Bewirtschaftung der Mittel der Hauptgruppe 7, die haushaltsrechtlich nicht dem Gesamtausgabenbudget zuzuordnen sind (§ 25 Abs. 2 HHG NRW), technisch zu unterstützen, wurden zusätzliche Kostenartengruppen (Kostenartengruppe 2122 „Immobilienkosten HG 7“, Kostenartengruppe 2129 „Sach- und Dienstleistungskosten HG 7“ und Kostenartengruppe 2159 „Investitionsausgaben HG 7“) eingerichtet. Hierdurch werden in den EPOS.NRW-Budgetberichten den zugewiesenen Haushaltsmitteln, die verbindlich in Anspruch genommenen Haushaltsmittel, die gebuchten Rechnungen und das Restbudget gegenübergestellt.

Die Mittel werden zunächst der Kostenartengruppe 2122 zugewiesen und sind von der Leitung der tatsächlichen Verwendung im Einzelfall ggf. auf die anderen Kostenartengruppen mittels Budget Stufe 003 C02 umzubuchen. Auf die Ableitungsregeln des Buchungskatalogs wird Bezug genommen.

Sobald die Leitung eine rechtsverbindliche Verpflichtung eingeht (z.B. durch Unterzeichnung einer Mietvertragsergänzung), ist eine Mittelbindung einzutragen.

Bei „normalen“ Mittelbindungen liegt die Fälligkeit im laufenden Haushaltsjahr. Im Unterschied dazu handelt es sich bei der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen immer um Mittelbindungen mit Fälligkeiten in den Folgejahren. In beiden Fällen ist die Mittelbindung (mit den entsprechenden Fälligkeiten) im EPOS.NRW-System zu buchen, damit erkennbar ist, in welchem Umfang bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen worden sind und wann diese zur Zahlung abgebaut werden. Nach Unterzeichnung einer Mietvertragsergänzung ist die Anlage der Mittelbindung im EPOS.NRW-System zu dokumentieren.

 

4.5

Verschiebung von Fälligkeiten

Sofern sich die Fälligkeiten von Zahlungsverpflichtungen aus dem laufenden Haushaltsjahr verschieben, berichtet die Leitung unmittelbar an das JM, damit die zugewiesenen Mittel gegebenenfalls entzogen und zur Umsetzung anderer Maßnahmen eingesetzt werden können.

 

4.6

Abschluss von Baumaßnahmen

 

4.6.1

Schlussrechnung

Die Leitung prüft nach erfolgter Abnahme die Schlussrechnung in eigener Zuständigkeit auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Sich hieraus ergebende Handlungsnotwendigkeiten sind in eigener Zuständigkeit – gegebenenfalls mit dem BLB – zu klären. Schließlich erfolgt ein abschließender Bericht an das JM, woraus sich ergibt, dass die Schlussrechnung geprüft und für sachlich und rechnerisch richtig beurteilt wurde, sowie unter Nennung der Gesamtkosten der Maßnahme und etwaiger Erstattungen bzw. Forderungen.

 

4.6.2

Mittelrückflüsse bei Kapitel 04 410 Titel 711 52

Gemäß dem Haushaltsvermerk Nr. 2 bei Kapitel 04 410 Titel 711 52 des Haushaltsplans ist bei Erstattungen von aus diesem Titel geleisteten Beträgen die Absetzung von der Ausgabe zugelassen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 LHO). Entsprechende Mittelrückflüsse – auch aus den Vorjahren – sind bei dem Ausgabetitel zu verbuchen. Derartige Fälle sind jeweils unmittelbar zu berichten, damit dies bei der Finanzplanung berücksichtigt werden kann.

Ohne eine ausdrückliche Zustimmung des JM können entsprechende Mittelrückflüsse nicht für andere Maßnahmen herangezogen werden. Die vereinnahmten Mittel werden in der Regel entzogen.

Der jeweils in Rede stehende Betrag wird in der Kostenartengruppe 2106 im EPOS.NRW-Budgetierungstool – als Negativbuchung – gesondert gebucht und ist von der Leitung entsprechend zu übernehmen.

 

 

5.

Festlegung des Nutzersolls

Die Leitung bestimmt bei Planungen von Neubauten, Umbauten oder Sanierungen das Nutzersoll unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen.

 

5.1

Technisches Raumbuch

Das gemeinsam mit dem BLB NRW erarbeitete Technische Raumbuch (im Folgenden: TRB) gilt grundsätzlich nur für Neubauten. Für Umbauten, Sanierungen oder den Neubau von einzelnen Gebäuden gelten die Festlegungen des TRB entsprechend.

Sofern bei Neubauten vom TRB abgewichen werden soll, bittet die Leitung das JM auf dem Berichtswege um Zustimmung. Im Bericht ist der Sachverhalt vollumfänglich darzustellen und die Notwendigkeit ggf. unter Beifügung von Plänen bzw. Skizzen und Fotografien zu begründen.

Im Übrigen erfolgt bei Abweichungen vom TRB die durch die Leitung gemäß Ziff. 3 vorzunehmende Prüfung der Bau- und Planungsunterlagen einzelfall- und anlassbezogen in Abstimmung mit dem JM.

 

5.2

Raumbedarfsplan

Vor Beginn der Planungen für Neu- und Erweiterungsbauten ist durch die Leitung auf der Grundlage und nach den Vorgaben des Musterraumprogramms ein Raumprogramm zu erstellen und dem JM zur Genehmigung vorzulegen. Das JM beteiligt das Ministerium der Finanzen (FM). Anschließend erteilt das JM bei Vorliegen der Voraussetzungen die Genehmigung im Erlasswege. Die Leitung stellt das Raumprogramm und die Genehmigung des JM dem BLB NRW zur Verfügung. Dabei weist sie auf die Einhaltung des Raumprogramms sowie konkret auf etwaige Abweichungen hin.

 

5.3

Betriebs- und Sicherheitskonzept

Bei Neu- und Erweiterungsbauten wird vor Beginn der Planungen durch die Leitung ein Betriebs- und Sicherheitskonzept erstellt. Das Betriebs- und Sicherheitskonzept ist vor der Zuleitung an den BLB NRW dem JM zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

6.

Liegenschaftsdatenbank (LiDa)

Zur Unterstützung der Liegenschafts­verwaltung in der Justiz sind für jede Justizvollzugseinrichtung die Daten der mietrelevanten Liegenschaften in der Liegenschaftsdatenbank (im Folgenden: LiDa) zu erfassen und aktuell zu halten. Da die eingepflegten Daten die Grundlage für die künftigen Haushalts­aufstellungen und die Haushaltsbudgetierung bilden, sind insbesondere Änderungen der Miet- und Nebenkostenhöhe möglichst kurzfristig, spätestens zum Stichtag 01.11. eines Jahres, zu erfassen und die mietrelevanten Dokumente in der LiDa hochzuladen; auch die Mitarbeiterzahlen sind zu diesem Stichtag zu aktu­alisieren.

Das Ministerium der Justiz erhält hinsicht­lich der Daten der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung Einsichts- und Auswertungsrechte. Die Erfas­sung und Änderung von Daten ist nur auf Ebene der Ortsbehörde möglich. Bei Liegen­schaften mit mehreren Nebenstellen (z.B. JVA Bielefeld-Senne) werden die Daten nur von der hausverwaltenden Dienststelle für die gesamte Liegenschaft erfasst.

Für den Bereich der Mieten (Gruppe 518) führt die Einführung der LiDa beispielsweise zur Vereinfachung der bedarfsgerechten Aufstellung und Verteilung von Mietmitteln. Denn dies kann anhand der in die LiDa eingepflegten Daten erfolgen. Außerdem kann durch die Bereithaltung der aktuellen Mietdaten/-dokumente auf bestimmte Berichtspflichten verzichtet werden. Beispiels­weise brauchen Ablichtungen von neu geschlossenen Mietverträgen grund­sätzlich nicht mehr auf dem Berichtswege an das Ministerium der Justiz übersandt werden.

 

 

7.

Dienstwohnungen und Wohnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesmietwohnungen)

Die Justizvollzugseinrichtung ist, soweit nichts Anderes geregelt ist, aufsichtsführende Behörde und hausverwaltende Dienststelle für die ihr zugeordneten Dienstwohnungen, § 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Dienstwohnungsverordnung - DWVO) in der jeweils gültigen Fassung.

Das JM kann die Verwaltung von Dienstwohnungen seines Geschäftsbereichs einer anderen Justizvollzugseinrichtung übertragen.

Die Übergabe einer Dienstwohnung erfolgt durch die Leitung auf Grund einer Verhandlung nach dem Muster der Anlage 2 zu den Verwaltungsvorschriften über Dienstwohnungen (DWVV) in der jeweils gültigen Fassung.

Vorhandene Dienstwohnungen sind weiterzuführen. Sie sind in Landesmietwohnungen umzuwandeln oder aufzugeben, wenn die Voraussetzungen nach § 1 DWVO, in Verbindung mit den DWVV Nummer 1.1 Satz 1, nicht vorliegen.

Die Aufgabe von Dienstwohnungen und die Umwidmung (Umwandlung) von Dienstwohnungen in Landesmietwohnungen unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt des JM.

Das Dienstwohnungsverzeichnis ist zu führen und dem JM zum 01.01. eines Jahres zum Aktenzeichen 5380-I.1Vollzug vorzulegen.

Für Landesmietwohnungen gilt die Verordnung „Vermögensverwaltung des Landes - Vermietung von Wohnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesmietwohnungsanordnungen – LMWA – Nummer 1.1 LMWA)“ in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

8.

Beteiligung

Die Leitung führt die notwendigen Beteiligungen durch.

Sie prüft in diesem Rahmen auch die Notwendigkeit der Beteiligung der folgenden Stellen:

a)

Schwerbehindertenvertretung,

b)

Gleichstellungsbeauftragte,

c)

Personalvertretung,

d)

Sicherheits- und Ordnungsdienst,

e)

Religionsgemeinschaften,

f)

Fachkraft für Arbeitssicherheit,

g)

Beauftragte für Brandsicherheit / ggfls. Brandschutzbeauftragte

und veranlasst gegebenenfalls das Erforderliche.

Bei Neubauten berichtet die Leitung dem JM, damit von dort die nach der gemeinsamen Rahmenvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in die Dienststellen der Justiz des Landes NRW gem. § 83 SGB IX erforderlichen zusätzlichen Beteiligungen der Hauptschwerbehindertenvertretungen erfolgen können.

Unabhängig von den vorstehenden Regelungen berichtet die Leitung dem JM über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder landesweiter Bedeutung und stimmt das Vorgehen entsprechend ab.

 

 

9.

In-Kraft-Treten

Diese RV tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Rundverfügung vom 10. Dezember 2019 (5310 - I. 724) außer Kraft.