Justizverwaltungsvorschriften
Richtlinien zur Förderung des Sports der Bediensteten der
Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Sport-AV)
AV d. JM vom 20. Februar 2025 (2404 - IV. 7)
- JMBl NRW S. 328 -
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Ziele
1.1
Die berufliche Tätigkeit im Justizvollzug stellt an die Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes sowie an die Bediensteten der übrigen Laufbahnen hohe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Gesunde, motivierte und leistungsbereite Bedienstete sind unverzichtbare Grundlage für einen zukunftsorientierten Justizvollzug.
1.2
Die Förderung des Sports zielt darauf ab, die Gesundheit, die körperliche Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden der Bediensteten zu erhalten und durch kontinuierliches Training nach Möglichkeit zu steigern, und steht insofern im Kontext des Behördlichen Gesundheitsmanagements.
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Grundsätze
2.1
Für die Erhaltung und Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit und eine gesunde Lebensführung sind die Bediensteten in erster Linie selbst verantwortlich.
2.2
Die Justizvollzugseinrichtungen unterstützen die Bediensteten durch gezielte Maßnahmen zur Ermöglichung und zur Förderung des Sports im Zusammenhang mit der Dienstausübung (Dienstsport).
2.3
Die Bediensteten sind angehalten, die körperliche Leistungsfähigkeit zum Zwecke der Gesundheitsförderung auch durch sportliche Aktivitäten außerhalb der Dienstausübung zu erhalten und zu steigern (außerdienstlicher Sport).
2.4
Die Bedeutung des Sports gilt unabhängig von Geschlecht und Alter.
2.5
Schulungen und Übungen zur fachgerechten Anwendung von Deeskalation und Sicherungstechniken (DST) sind gesondert in der RV d. JM vom 10. Februar 2023 (2404 - IV. 19) geregelt und unterfallen nicht den Regelungen zur Förderung des Sports.
3
Verantwortlichkeit von Führung
3.1
Der Erhalt und die Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit ist Führungsaufgabe. Den Führungskräften kommt Vorbildfunktion zu.
3.2
Die Führungskräfte motivieren die Bediensteten zu sportlicher Betätigung innerhalb und außerhalb der Dienstzeit. Sie vermitteln in geeigneter Weise die Bedeutung des Sports zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit und als Maßnahme der Gesundheitsprävention.
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Dienstsport
4.1
Dienstsport umfasst sämtliche Sportangebote, die in der Justizvollzugseinrichtung durchgeführt oder durch diese begleitet werden. Dazu zählen insbesondere
- Sporttraining zur Förderung von Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit und Koordination,
- Mannschaftssportarten,
- anerkannter oder zertifizierter Gesundheits- und Präventionssport,
- Sportarten des Deutschen Sportabzeichens,
- Ablegen des Deutschen Sportabzeichens oder von definierten Fitnesstests,
- Sport bei besonderen Veranstaltungen, auch als Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit.
4.2
Die Sportangebote sollen je nach Gefahrneigung durch qualifizierte Personen (Sportlehrer/in, Übungsleiter/in, Trainer/in) begleitet und beaufsichtigt werden. Bei der Durchführung der Angebote sind sportdidaktische Prinzipien zu berücksichtigen.
4.3
Es sollen Übungen vermittelt werden, welche die Bediensteten in die Lage versetzen, auch außerhalb der Dienstzeit und ohne gesonderte Anleitung zu trainieren. Die Bediensteten sollen darüber hinaus Anstöße für Maßnahmen der Gesundheitsprävention und der gesunden Lebensführung erhalten.
4.4
Zur Unterstützung und zur Ausführung können externe Fachkräfte hinzugezogen werden.
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Zeitgutschriften
5.1
Die Teilnahme am Dienstsport soll für Bedienstete des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bis zu 24 Stunden im Jahr auf die Dienstzeit angerechnet werden, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für die übrigen Justizvollzugsbediensteten kann die Teilnahme am Dienstsport bis zu 24 Stunden im Jahr auf die Dienstzeit nach Maßgabe einer entsprechenden Bedarfsermittlung im Rahmen des Behördlichen Gesundheitsmanagements angerechnet werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Bedienstete in Teilzeit erfolgt die Anrechnung anteilig.
5.2
Eine darüber hinaus gehende Teilnahme an Angeboten des Dienstsports führt grundsätzlich nicht zur Anrechnung auf die Dienstzeit, sofern die jeweilige Justizvollzugseinrichtung die Anrechnung nicht ausdrücklich gestattet und organisatorische oder sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
5.3
Die im Rahmen des Dienstsports geleisteten Stunden sind zu dokumentieren.
6
Außerdienstlicher Sport
6.1
Zum Zwecke der Gesundheitsförderung und zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit sind die Bediensteten angehalten, auch in der Freizeit Sportangebote zu nutzen.
6.2
Eine Anrechnung auf die Dienstzeit erfolgt in der Regel nicht. Sport außerhalb des dienstlichen Angebots kann für die Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes auf Antrag in den Grenzen von Ziffern 5.1 und 5.2 auf die Dienstzeit angerechnet werden, wenn es sich um eine förderliche Sportart im Sinne von Ziffer 4.1 dieser AV handelt, die in Sportvereinen ausgeübt wird. Sportvereinen gleichzusetzen sind die Träger öffentlicher oder anerkannt privater Sporteinrichtungen (z.B. zertifizierte Fitness-Studios) oder Bildungseinrichtungen (Landes-, Kreis-, Stadtsportbund, Volkshochschule). Für die übrigen Justizvollzugsbediensteten gilt Ziffer 5.1 Satz 2 entsprechend.
6.3
Die außerdienstlich geleisteten Stunden sind durch eine Bescheinigung des Sportvereins oder der Einrichtung einmal jährlich zu belegen.
7
Dienstunfallschutz
7.1
Die Teilnahme der Bediensteten am Dienstsport unterliegt dem Dienstunfallschutz bzw. dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Körperschäden, die Bedienstete beim Dienstsport erleiden, sind daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 36 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bzw. nach den Vorschriften zum gesetzlichen Unfallschutz als Dienstunfall bzw. Arbeitsunfall anzuerkennen.
7.2
Die Teilnahme am Dienstsport bei einer anderen als der jeweiligen Beschäftigungsbehörde kann ebenfalls als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden. Gleiches gilt für sportliche Veranstaltungen mit Wettkampfcharakter einschließlich des vorbereitenden Trainings, wenn sie nur gelegentlich ausgetragen werden und ein über die reine Ausübung des Sports hinausgehender dienstlicher Bezug vorhanden ist. Die dienstvorgesetzte Stelle muss der Ausübung solchen Sports vorher schriftlich zustimmen. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung durch die dienstvorgesetzte Stelle besteht nicht. Sonstige Wettkämpfe können nicht als dienstliche Veranstaltung angesehen werden. Dienst-/Arbeitsunfallschutz besteht auch auf dem Weg zum und vom Sport im Sinne dieses Absatzes.
7.3
Für den außerdienstlichen Sport besteht kein Dienst-/Arbeitsunfallschutz.
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SGB IX
Die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2023 (Richtlinie SGB IX) und die Gemeinsame Rahmenvereinbarung zur Inklusion schwerbehinderter Menschen in die Dienststellen der Justiz und des Justizvollzugs des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 166 Sozialgesetz – Neuntes Buch – (SGB IX) vom 21. Dezember 2023 sind zu berücksichtigen.
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Evaluierung
Die Justizvollzugseinrichtungen berichten dem Ministerium der Justiz jeweils bis zum 31. März des Jahres über den Umfang der Anrechnung und die weitere Umsetzung der AV.
10
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. März 2025 in Kraft. Die AV d. JM vom 10. September 1990 (2404 - IV. A 7) wird aufgehoben.