Anordnung über die Amtstracht bei den Gerichten
AV d. JM vom 4. Februar 2025 (3152 - Z. 5)
- JMBl. NRW S. 325 -

 

1 Personenkreis

 

1.1

Zum Tragen einer Amtstracht sind berechtigt und verpflichtet:

 

a)

Berufs- und Handelsrichterinnen und -richter sowie die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ernannten Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare,

 

b)

Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sowie Urkundsbeamtinnen und -beamte der Geschäftsstelle,

 

c)

Referendarinnen, Referendare, Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizdienstes als Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft,

 

d)

Vertreterinnen und Vertreter des öffentlichen Interesses,

 

e)

Referendarinnen und Referendare, die zu Pflichtverteidigerinnen oder -verteidigern bestellt sind.

 

1.2

Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind zum Tragen einer Amtstracht berechtigt, aber nicht verpflichtet.

 

1.3

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte in der jeweils gültigen Fassung; für Patentanwältinnen und Patentanwälte gilt § 13 Absatz 4 der Berufsordnung der Patentanwälte in der jeweils gültigen Fassung. Hochschullehrerinnen und -lehrer als Verteidigerinnen und Verteidiger in Strafsachen, amtlich bestellte Anwaltsvertreterinnen und -vertreter sowie Referendarinnen und Referendare, die als Vertretung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts eine Verteidigung in Strafsachen führen, ohne zur Anwaltsvertreterin oder zum Anwaltsvertreter bestellt zu sein, sind berechtigt, die Anwaltsrobe zu tragen.

 

 

2 Beschreibung der Amtstracht

 

2.1

Die Amtstracht besteht aus einer Robe, deren Farbe 

 

a)

bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes karmesinrot,

 

b)

bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit schwarz,

 

c)

bei den übrigen Gerichten dunkelblau

 

ist.

 

Männer tragen zur Amtstracht ein weißes Hemd mit einem weißen Lang- oder Querbinder. Frauen tragen zur Amtstracht eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife, Damenkrawatte oder ein vergleichbares Kleidungsstück getragen werden kann. Urkundsbeamtinnen und -beamte der Geschäftsstelle können die vorbezeichnete Kleidung auch von unauffälliger Farbe tragen.

 

2.2

An der Robe wird ein Besatz getragen; er besteht

 

a)

bei Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie Vertreterinnen und Vertretern des öffentlichen Interesses aus Samt,

 

b)

bei Amtsanwältinnen und Amtsanwälten aus Samt nach besonderen Abmessungen,

 

c)

bei Urkundsbeamtinnen und -beamten aus Wollstoff.

 

 

 

2.3

Die näheren Bestimmungen über Form und Abmessungen der Amtstracht werden in einem Merkblatt (Anlage a und b) zusammengestellt, das vom Ministerium der Justiz herausgegeben wird.

 

2.4

Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten, die bei den ordentlichen Gerichten oder bei diesen angegliederten Gerichten mitwirken, tragen die für ihre Gerichtsbarkeit bestimmte Amtstracht. Die Handelsrichterinnen und -richter und die nach der Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ernannten Notarinnen und Notare tragen die Richterrobe. Die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ernannten oder zur Protokollführung mitwirkenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen die Anwaltsrobe.

 

2.5

Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger tragen die Richterrobe. Soweit sie mit Aufgaben eines Urkundsbeamten oder Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle betraut werden, können sie auch die Urkundsbeamtenrobe tragen.

 

2.6

Referendarinnen, Referendare, Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizdienstes, die als Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft auftreten, tragen die Amtsanwaltsrobe. Referendarinnen und Referendare, die zu Pflichtverteidigerinnen oder-verteidigern bestellt sind, tragen die Urkundsbeamtenrobe.

 

 

3 Tragen der Amtstracht

 

3.1

Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen. Bei Ortsterminen kann vom Tragen der Amtstracht abgesehen werden, sofern das Gericht dies für angezeigt hält.

 

3.2

Die Amtstracht kann auch bei anderen richterlichen oder staatsanwaltlichen Amtshandlungen getragen werden, wenn es mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist.

 

3.3

Bei Amtshandlungen der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers kann die Amtstracht getragen werden, wenn es mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist.

 

 

4 Beschaffung der Amtstracht

 

4.1

Die Beschaffung der Amtstracht ist grundsätzlich Sache der Trägerin bzw. des Trägers.

 

4.2

Die Amtstracht für Referendarinnen, Referendare, Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizdienstes sowie für Urkundsbeamtinnen und -beamte der Geschäftsstelle kann aus Haushaltsmitteln beschafft werden.

 

 

5 Schlussbestimmungen

 

Diese AV tritt am 1. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV d. JM vom 8. August 2006 (3152 - Z. 5) - JMBl. NRW S. 193 - außer Kraft.