Verteilung der Zuständigkeiten
für die Personalangelegenheiten der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
(Zuständigkeits-AV)

AV d. JM vom 9. Mai 2025 (2500 – Z. 65)
- JMBl. NRW S. 867–
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die AV d.JM vom 29. März 2012 (2500 - Z. 65) – JMBl. NRW S. 81 - in der Fassung vom 20. Februar 2018 – JMBl. NRW S.63 - außer Kraft.

Die Zuständigkeiten für die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz richten sich nach den folgenden Bestimmungen. Unberührt bleiben Zuständigkeitsregelungen, die in Rechtsvorschriften getroffen sind, sowie die durch besondere Verwaltungsvorschriften begründete Zuständigkeit des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.

 

 

1

Grundsatz

 

1.1

Die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obliegen den Beschäftigungsbehörden, soweit nicht nachfolgend andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

 

1.2

Die Beschäftigungsbehörden sind auch zuständig für die Ausführung der Entscheidungen übergeordneter Behörden über die Einstellung oder dauerhafte Übertragung eingruppierungsrelevanter Tätigkeiten.

 

 

2

Führung der Personalakten

 

Die Zuständigkeit für die Führung der Personalakten richtet sich nach den für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung hierzu ergangenen besonderen Vorschriften.

 

 

3

Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung

 

3.1

Zuständig für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9b TV-L und höher sind, soweit in 3.4 nichts anderes bestimmt ist, jeweils für ihren Geschäftsbereich

 

a)

- die Präsidentin/der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

- die Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte,

- die Präsidentin/der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

- die Präsidentinnen/Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,

- die Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälte,

 

b)

- die Präsidentinnen/Präsidenten der Finanzgerichte,

- die Direktorin/der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,

- die Leiterin/der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen,

- die Leiterin/der Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -,

- die Leiterin/der Leiter einer Justizvollzugsanstalt, der Sozialtherapeutischen Anstalt, des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen und einer Jugendarrestanstalt (Justizvollzugseinrichtungen) und

- die Leiterin/der Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.

 

Entsprechendes gilt für die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten, die eine Eingruppierung von bereits eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die vorgenannten Entgeltgruppen zur Folge hat.

 

3.2

Die in 3.1 a) bezeichneten Leitungen der Gerichte und Behörden können von 1.1 abweichende Zuständigkeitsregeln für ihren Geschäftsbereich treffen.

 

3.3

Die Einholung der Zustimmung des Ministeriums der Justiz ist erforderlich

 

3.3.1

zur Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L und höher sowie in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte und höher;

 

Entsprechendes gilt für die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten, die eine Eingruppierung von bereits eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die vorgenannten Entgeltgruppen zur Folge hat,

 

(Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist eine Zustimmung nicht erforderlich für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 13 TV-L mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L.)

 

3.3.2

zur Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L und höher oder Ä 1 TV-Ärzte und höher erhalten oder erhalten sollen, über das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer Regelaltersgrenze hinaus,

 

3.3.3

zur Einstellung von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L und höher oder Ä 1 TV-Ärzte und höher und

 

3.3.4

zur Einstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die Aufgaben der Radikalisierungsprävention in nordrhein-westfälischen Justizvollzugseinrichtungen wahrnehmen und die eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L und höher erhalten oder erhalten sollen.

 

3.4

Dem Ministerium der Justiz vorbehalten ist die Einstellung

 

3.4.1

von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Seelsorglichen Dienstes,

 

3.4.2

von Juristinnen und Juristen mit zweiter juristischer Staatsprüfung im Justizvollzug, die eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L und höher erhalten oder erhalten sollen,

 

3.4.3

der Ärztlichen Direktorin bzw. des Ärztlichen Direktors des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen,

 

3.4.4

von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zur Leitung eines Fachdienstes nach den Richtlinien für die Fachdienste bei den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt werden; Entsprechendes gilt für die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten der Leitung eines Fachdienstes,

 

3.4.5

von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zur Leitung des Pädagogischen Zentrums bei der Justizvollzugsanstalt Münster bestellt werden; Entsprechendes gilt für die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten dieser Leitungsfunktion,

 

3.4.6

von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zu Leitungen von Zentralstellen des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs bestellt werden und die eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L und höher erhalten oder erhalten sollen; Entsprechendes gilt für die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten dieser Leitungsfunktionen und

 

3.4.7

von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 15 TV-L und höher im Justizvollzug.

 

3.5

Entsprechen bei Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes die Tätigkeitsmerkmale des neuen Arbeitsplatzes einer anderen als der bisherigen Entgeltgruppe, so gelten die Nummern 1, 3.1, 3.2 und 3.3.

 

 

4

Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung (§ 4 TV-L, § 4 TV-Ärzte)

 

4.1

Versetzung

 

4.1.1

Die Versetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern obliegt den unter 3.1 genannten Gerichten und Behörden, soweit nicht in 4.1.2 anderes bestimmt ist.

 

4.1.2

Dem Ministerium der Justiz vorbehalten ist die Versetzung

 

4.1.2.1

an das Ministerium der Justiz und

 

4.1.2.2

von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Einstellung dem Ministerium der Justiz nach 3.4 vorbehalten ist und soweit die Zustimmung des Ministeriums der Justiz zur Einstellung nach 3.3.4 erforderlich ist.

 

4.1.3

Bei einer geschäftsbereichsübergreifenden Versetzung nach Nr. 4.1.1 stellen die unter 3.1 genannten beteiligten Gerichte und Behörden ihr Einverständnis her.

 

 

4.2

Abordnung

 

4.2.1

Die Abordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern obliegt den unter 3.1 genannten Gerichten und Behörden, soweit in 4.2.1.1 und 4.2.2 nicht anderes bestimmt ist.

 

4.2.1.1

Für Abordnungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bis zur Dauer von drei Monaten innerhalb eines Landgerichtsbezirks ist die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts zuständig.

 

4.2.2

Dem Ministerium der Justiz ist die Abordnung vorbehalten

 

4.2.2.1

an das Ministerium der Justiz und

 

4.2.2.2

von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Einstellung dem Ministerium der Justiz nach 3.4 vorbehalten ist.

 

 

4.3

Zuweisung und Personalgestellung 

Für die Zuweisung und die Personalgestellung sind die unter Nummer 3.1 genannten Gerichte und Behörden zuständig. Die Maßnahme bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Justiz.

 

 

5

Anordnung von Überstunden

 

Die Anordnung von Überstunden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 7 Absatz 7 TV-L bedarf der Zustimmung der in Nummer 3.1 a) genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.

 

 

6

Sonderurlaub

 

Die für die Anrechnung eines nach § 28 TV-L bewilligten Sonderurlaubs auf die Beschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 Satz 2 TV-L erforderliche Anerkennung eines dienstlichen oder betrieblichen Interesses obliegt den in Nummer 3.1 a) genannten Gerichten und Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.

 

 

7

Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten

 

Die Zuständigkeit für die Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten richtet sich nach der Vertretungsordnung JM NW.

 

 

8

Entscheidung nach § 82a LBG NRW analog

 

Die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 82a LBG NRW obliegt den unter Nr. 3.1 a) genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich bzw. der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten für die Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen und die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.

 

 

9

Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

 

Sind nach den Bestimmungen des TV-L, des TV-Ärzte oder den Durchführungsbestimmungen zum TV-L oder zum TV-Ärzte die für Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen hinsichtlich der Verteilung der Zuständigkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend, soweit in den Nummern 3 bis 8 nichts anderes bestimmt ist.

 

 

10

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die AV d.JM vom 29. März 2012 (2500 - Z. 65) – JMBl. NRW S. 81 - in der Fassung vom 20. Februar 2018 – JMBl. NRW S.63 - außer Kraft.