Elektronische Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen im Land Nordrhein-Westfalen

AV d. JM vom 23. Mai 2025 (1510-IT.1/E-Akte nach StPO und OWiG)
- JMBl. NRW. S. 881 -

I.

Auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 der eAkten-Verordnung Rechtshilfe nach dem IRG (GV. NRW. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung werden bei den in der Anlage zur Verordnung genannten Staatsanwaltschaften und Gerichten die Akten in den nachfolgend genannten Verfahren ab dem angegebenen Datum elektronisch geführt:

 

  1. Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Hamm

Gericht

Abteilung / Dezernat

Verfahren

Datum

Generalstaats­anwaltschaft Hamm

4

Gem. § 43 Abs. 1 AktO NRW unter dem Regis-terzeichen „Ausl“ mit dem Zusatz „A“ zu erfassende Vorgänge nach Maßgabe des zwischen den Mit-gliedstaaten des Europä-ischen Union anwendba-ren Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl

02.06.2025

 

  1. Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Köln

Gericht

Abteilung / Dezernat

Verfahren

Datum

Generalstaats­anwaltschaft Köln

I, II, III, IV/

102, 103, 104, 202, 205, 303, 304, 3

Alle gem. § 43 Abs. 1 AktO NRW unter den Registerzeichen „Ausl“ und „AR“ neu zu erfassenden internationalen Rechtshilfesachen

02.06.2025

 

  1. Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm

Gericht

Abteilung / Spruchkörper

Verfahren

Datum

Oberlandesgericht Hamm

Sämtliche Strafsenate

Alle Verfahren, die dem Oberlandesgericht Hamm mit elektronisch geführter Akte übersandt werden.

02.06.2025

 

  1. Bezirk des Oberlandesgerichts Köln

Gericht

Abteilung / Spruchkörper

Verfahren

Datum

Oberlandesgericht Köln

3. Strafsenat

Alle internationalen Rechtshilfesachen in Strafsachen, die von der Generalstaatsanwaltschaft Köln mit führender elektronischer Akte bearbeitet und dem Oberlandesgericht Köln elektronisch übersandt werden.

02.06.2025

 

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.