Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten

Anordnung über Berichts- und Unterrichtungspflichten bei besonderen Vorkommnissen

RV des JM vom 23. April 2026 (4434 – IV. 5)

1. Allgemeines

 

Durch Berichte bei besonderen Vorkommnissen in Justizvollzugseinrichtungen soll das Ministerium der Justiz in die Lage versetzt werden, zeitnah die Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die ihm obliegende Aufsicht auszuüben und gegenüber dem parlamentarischen Raum oder der Öffentlichkeit Auskunft zu erteilen.

 

2. Berichtspflicht der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen

 

2.1

Anlass für einen sofortigen fernmündlichen Bericht sind:

 

- Geiselnahme

- Meuterei

- Ausbruch/Entweichung aus dem geschlossenen Vollzug

- Ausbruchs- oder Entweichungsversuch, soweit besondere Umstände vorliegen (z.B. verletzte Personen, Schusswaffengebrauch, erheblicher Sachschaden oder wenn mit einer Befassung von Medien zu rechnen ist)

- Entweichungen bei Ausführungen des geschlossenen Vollzuges, wenn sie – auch als Folge polizeilicher Fahndungsmaßnahmen – Medien beschäftigen können

- Befreiung oder Befreiungsversuch von außen

- Brand mit Dienstunfähigkeit von Bediensteten, stationär behandlungsbedürftigen Verletzungen von Gefangenen und/oder erheblichem Sachschaden

- Der Verdacht von Straftaten während vollzugsöffnenden Maßnahmen, die voraussichtlich Medien beschäftigen werden

- Suizide und sonstige Todesfälle (innerhalb und außerhalb der Anstalt)

- Übergriffe von Gefangenen auf Bedienstete, die mittels eines gefährlichen Werkzeugs verübt werden und/oder mit erheblichen Verletzungsfolgen, die zur Dienstunfähigkeit führen oder eine stationäre medizinische Behandlung erforderlich machen

- Übergriffe unter Gefangenen,

• die zu erheblichen Verletzungsfolgen führen und/oder

• die eine im zeitlichen Zusammenhang stehende stationäre Krankenhausunterbringung – außerhalb oder im Justizvollzugskrankenhaus NRW – zur Folge haben und/oder

• die mit einem gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichteten Hintergrund erfolgen und/oder

• die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken („Quälereien“)

- sonstige Vorkommnisse, die weitere Kreise, vor allem parlamentarische Gremien oder Medien voraussichtlich beschäftigen werden; bei der Prüfung dieser Voraussetzung darf nicht zurückhaltend verfahren werden

 

2.2

In Fällen, die ansonsten wegen ihrer Tragweite vom üblichen Vollzugsalltag abweichen, ist eine eventuelle Berichtspflicht fernmündlich vorab zu klären.

 

3. Verfahren der Berichterstattung

 

Besondere Vorkommnisse sind im Vorfeld fernmündlich mitzuteilen und die ggf. eintretende Berichtspflicht abzustimmen. Unangekündigte schriftliche Berichte und formlose Vorabberichte per E-Mail sind zu vermeiden.

 

Nach telefonischer Abstimmung berichtet die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugseinrichtung im Rahmen einer im Einzelfall abgestimmten Frist schriftlich oder formlos per E-Mail, ggf. auch im Rahmen eines Vorabberichtes, um das Ministerium der Justiz unverzüglich in die Lage zu versetzen, seiner Pflicht nach Nr. 1 dieser RV nachzukommen. Einzelheiten zur Berichtsform und zum grundsätzlichen Mindestinhalt der Berichte sind den anliegenden Richtlinien zum Melde- und Berichtswesen (Anlage 2) zu entnehmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.

 

4. Sonstige Berichtspflichten

 

Durch andere Verwaltungsvorschriften oder durch Gesetz begründete Berichtspflichten bleiben unberührt.

 

5. Unterrichtungspflichten der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen

 

5.1

Über jeden Ausbruch und jede Entweichung einer Gefangenen oder eines Gefangenen aus dem umwehrten Anstaltsbereich sowie über jede Entweichung einer Gefangenen oder eines Gefangenen im Rahmen einer Vorführung oder Ausführung unterrichtet die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugseinrichtung sofort per Telefax oder in sonst geeigneter Weise unter besonderer Kenntlichmachung: „Sofort vorlegen!“, die Einweisungsbehörde sowie ggf. weitere Stellen und / oder Personen (vgl. Nr. 44 Abs. 2 VGO).

 

5.2

Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen bringen den Ausbruch oder die Entweichung sowie im Zusammenhang mit sonstigen besonderen Vorkommnissen begangene Straftaten sofort bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige, wenn Anlass zu einem strafrechtlichen Einschreiten besteht.

 

5.3

Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen unterrichten die Medien über jeden Ausbruch und jede Entweichung einer Gefangenen oder eines Gefangenen aus dem umwehrten Anstaltsbereich. Im Übrigen steht die Unterrichtung der Medien bei besonderen Vorkommnissen im pflichtgemäßen Ermessen der Behördenleitung. Die Richtlinien für die Zusammenarbeit mit den Medien (AV d. JM vom 12. November 2007 (1271 – II. 2)) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

 

5.4

Durch andere Verwaltungsvorschriften oder durch Gesetz begründete Unterrichtungspflichten bleiben unberührt.

 

6.

 

Hinsichtlich des empfohlenen Mindestinhalts einer Dienstlichen Meldung sowie der Mindestanforderungen an Berichte an die Aufsichtsbehörde wird auf die Anlage 1 sowie die Anlage 2 verwiesen.

 

7. Inkrafttreten

 

Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die RV vom 26. Mai 2004 (4434 – IV 5) in der Fassung vom 28.02.2008 aufgehoben.