Justizverwaltungsvorschriften
Datenbereitstellung für die Abwesenheitsstatistik,
die Geschäftsübersichten und die Personalstatistik
RV d. JM. vom 3. Juli 2026 (1440 - I. 47)
Für die Erhebung der statistischen Daten betreffend die Geschäftsübersichten, die Personalübersichten und die Abwesenheitsstatistik wird angeordnet:
1. Bereitstellung der statistischen Daten
1.1 Bereitstellung
Die Erhebung der statistischen Daten für die Geschäftsübersichten und die Personalübersichten erfolgt über das System JustizStatistik-Online (JuStO).
Die Erhebung der Daten für die Abwesenheitsstatistik erfolgt grundsätzlich über das System PersNRW-EMiL, teilweise unter Zuführung von Daten aus der Anwendung FortIS.
1.2 Bereitstellungstermine
Die Datenerhebungen erfolgen quartalsweise;
Stichtage sind jeweils der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
1.2.1 Geschäftsübersichten und Personalstatistik
Die Erhebung der Daten für die Geschäftsübersichten und für die Personalstatistik hat spätestens zu erfolgen
für das 1. Quartal bis zum 10. April,
für das 2. Quartal bis zum 10. Juli,
für das 3. Quartal bis zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres sowie
für das 4. Quartal bis zum 10. Januar des jeweiligen Folgejahres.
Korrekturen können erfolgen
für das 1. Quartal spätestens bis zum 25. April,
für das 2. Quartal spätestens bis zum 25. Juli,
für das 3. Quartal spätestens bis zum 25. Oktober des jeweiligen Jahres sowie
für das 4. Quartal spätestens bis zum 25. Januar des jeweiligen Folgejahres.
1.2.2 Abwesenheitsstatistik
Die Erhebung der Daten für die Abwesenheitsstatistik hat spätestens zu erfolgen
für das 1. Quartal bis zum 5. April,
für das 2. Quartal bis zum 5. Juli,
für das 3. Quartal bis zum 5. Oktober des jeweiligen Jahres sowie
für das 4. Quartal bis zum 5. Januar des jeweiligen Folgejahres.
Korrekturen können erfolgen
für das 1. Quartal bis zum 19. April,
für das 2. Quartal bis zum 19. Juli,
für das 3. Quartal bis zum 19. Oktober des jeweiligen Jahres sowie
für das 4. Quartal bis zum 19. Januar des jeweiligen Folgejahres.
2. Außerkrafttreten
Die RV d. JM „Abwesenheitsstatistik“ vom 12. März 2007 (1440 - V. 87), die RV d. JM „Geschäftsübersichten“ vom 30. September 2005 (1440 - V. 27) und die RV d. JM „Personalstatistik“ vom 12. März 2007 (1440 - V. 60) treten mit sofortiger Wirkung außer Kraft.
3. Inkrafttreten
Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.