Richtlinien
für die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens zur Einstellung von
Bewerberinnen und Bewerbern in den Allgemeinen Vollzugsdienst und
den Werkdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen

RV d. JM vom 29. Juni 2026 (2400 - IV. 19)

 

In Ergänzung von § 3 der Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst (APOaVollzD) und von § 3 der Ausbildungsordnung Werkdienst (APOWD) vom
4. Juni 2013 (Artikel 1 und 2 der Verordnung zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, GV. NRW. S. 320) in der jeweils geltenden Fassung ergehen folgende Richtlinien:

 

 

1

Grundsatz
Die den Justizvollzugseinrichtungen obliegenden Verfahren zur Feststellung der erforderlichen körperlichen, gesundheitlichen, geistigen und charakterlichen Eignung für die Laufbahnen des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes werden in hierfür eingerichteten Kommissionen nach einem einheitlichen Ablauf durchgeführt.

 

 

2.

Vorbereitung
Nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen und Feststellung der formalen Einstellungsvoraussetzungen werden die Bewerberinnen und Bewerber zur Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens eingeladen.

Eine eventuelle Hospitation bei der Justizvollzugseinrichtung kann bereits im Vorfeld dieses Termins durchgeführt werden.

 

 

3.

Ablauf

Das Eignungsfeststellungsverfahren wird für eine Gruppe von Bewerberinnen und Bewerbern an zwei Tagen absolviert.

 

 

3.1

Fitness-Test

Möglichst am ersten Tag oder gegebenenfalls vorab wird der gemäß § 3 Absatz 7 APOaVollzD bzw. § 3 Absatz 7 APOWD vorgesehene Fitness-Test zur Feststellung der körperlichen Eignung - bei Bedarf in Kooperation mehrerer Justizvollzugseinrichtungen - nach folgenden Maßgaben durchgeführt:

 

Der Laufparcours besteht aus drei Runden, der von den Bewerberinnen und Bewerbern in einer Zeit von höchstens 3:30 Minuten zu absolvieren ist. Die Herausforderungen des Parcours bestehen aus dem Überspringen von Sportbänken, dem Überwinden eines kastenförmigen Hindernisses (110 cm hoch), dem Bewegen eines Mattenwagens (mit einem Gesamtgewicht von ca. 100 kg), dem Transport von Medizinbällen (je 4 kg) und einem Dummy/einer Puppe/einem Boxsack (ca. 40 kg - Feuerwehrstandard) sowie dem Laufen einer Strecke. Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der ANLAGE 1.

 

Das Eignungsfeststellungsverfahren gilt als nicht bestanden, sofern der Laufparcours nicht in der vorgenannten Zeit absolviert wird. 

 

Der Fitness-Test kann hilfsweise durch Vorlage des innerhalb der letzten zwölf
Monate erworbenen deutschen Sportabzeichens ersetzt werden.

 

 

3.2
Pädagogische und psychologische Testuntersuchungen

Am ersten Tag des Eignungsfeststellungsverfahrens werden auch die pädagogische Testuntersuchung und die psychologische Testuntersuchung (§ 3 Absatz 6 Satz 2 APOaVollzD bzw.  § 3 Absatz 6 Satz 2 APOWD) wie folgt durchgeführt:

 

Pädagogische Testuntersuchung

Zu einem in der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung festgelegten Thema ist von den Bewerberinnen und Bewerbern eine schriftliche Erörterung zu fertigen, für die neben dem inhaltlichen Bezug und der äußeren Form (Einleitung, Hauptteil, Schluss) vor allem die Beachtung der grammatikalischen Regeln, der Ausdruck (Wortwahl, Verständlichkeit, Differenziertheit im Sprachgebrauch) sowie die Rechtschreibleistung (mit Zeichensetzung) mittels eines Fehlerquotienten bewertet werden. Für die Anfertigung der schriftlichen Erörterung stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung. Der Schwierigkeitsgrad der pädagogischen Testuntersuchung soll den Anforderungen der Fachoberschulreife entsprechen. Der zu verwendende Auswertungsbogen und die maßgeblichen Bewertungskriterien ergeben sich aus ANLAGE 2.  

 

Das Thema der schriftlichen Erörterung ist von der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung aus einem landesweit einheitlichen Themenpool auszuwählen, der durch den Fachbereich Pädagogik im Justizvollzug in Abstimmung mit dem für Justiz zuständigen Ministerium bekanntgegeben wird. Der Themenpool wird regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, aktualisiert.

 

Wenn die pädagogische Testuntersuchung von den Bewerberinnen und Bewerbern mit einer schlechteren Gesamtnote als „ausreichend“ abgeschlossen wird, gilt das Eignungsfeststellungsverfahren als nicht bestanden.

 

Psychologische Testuntersuchung

Die intellektuelle Leistungsfähigkeit wird mit dem Intelligenz-Struktur-Test 2000 R (I-S-T 2000 R) oder einem vergleichbaren Verfahren erfasst. Die Auswertung erfolgt auf der Basis der jeweiligen Altersnorm.

 

Wenn ein Intelligenzquotient (IQ) unter IQ-Wert 90 erzielt wird, gilt das Eignungsfeststellungsverfahren als nicht bestanden.

 

Die Persönlichkeitserforschung erfolgt mit der Kurzversion des Testverfahrens
„Bochumer Inventar zur Berufsbezogenen Persönlichkeitsbeschreibung (BIP 6 F)“. Die Auswertung erfolgt auf Basis der zehnstufigen Skala für die jeweilige Gesamtnorm. Über- und unterdurchschnittliche Akzentuierungen sind im Einzelgespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern zu besprechen. Die Ergebnisse fließen in die Gesamtbeurteilung ein.

 

 

3.3

Gespräche und Gruppendiskussion

Das für die vorgenannten Abschnitte des Eignungsfeststellungsverfahrens von der Kommission festgestellte Ergebnis wird den Bewerberinnen und Bewerbern mitgeteilt.

 

Die Bewerberinnen und Bewerber, die die vorgenannten Testverfahren erfolgreich absolviert haben, führen am zweiten Tag des Eignungsfeststellungsverfahrens in Anwesenheit und nach Vorgaben der Kommission eine Gruppendiskussion.

 

Zusätzlich können Einzelgespräche, insbesondere durch die Psychologin oder den Psychologen, mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden.

Das Eignungsfeststellungsverfahren endet mit einem Einzelgespräch der Kommission mit den Bewerberinnen und Bewerbern.

 

 

4
Weiteres Verfahren

Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird den Bewerberinnen und Bewerbern, die an der Gruppendiskussion und dem sich anschließenden Einzelgespräch teilgenommen haben, einzeln von der oder dem Vorsitzenden der Kommission mündlich eröffnet.

 

Die Ergebnisse des Fitness-Tests, der pädagogischen Testuntersuchung, der psychologischen Testuntersuchung, die Beurteilung der Gruppendiskussion und des Einzelgesprächs sowie die hieraus resultierende Gesamtbewertung werden in einer Niederschrift festgehalten, die für die Bewerberinnen und Bewerber jeweils gesondert zu erstellen ist. 

 

Die Niederschrift verbleibt zusammen mit den im Eignungsfeststellungsverfahren entstandenen Untersuchungsunterlagen in der Justizvollzugseinrichtung, bei der das Eignungsfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

 

Die Niederschrift und die Untersuchungsunterlagen werden Bestandteil der Sachakten. Die für entsprechende Unterlagen geltenden Aufbewahrungs- und Datenschutzbestimmungen sind zu beachten.

 

 

5

Richtlinie SGB IX

Die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen ist zu berücksichtigen.

 

 

6

Inkrafttreten

Diese Rundverfügung tritt am 1. August 2026 in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 10. Oktober 2022 (2400 – IV.19) aufgehoben.