Justizverwaltungsvorschriften
Gemeinsame Dienstbesprechungen der mit
Staatsschutzsachen befassten Staatsanwälte
RV d. JM vom 13. März 1957 (4021 - III A. 16)
Anlässlich einer Dienstbesprechung mit Vertretern der Generalstaatsanwälte und der nach § 74a GVG zuständigen Oberstaatsanwälte des Landes im Justizministerium ist vorgetragen worden, dass sich in Staatsschutzsachen das Bedürfnis nach einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch unter den Sachbearbeitern dieser Behörden ergeben habe. Gleichzeitig wurde um Prüfung der Frage gebeten, ob zur Erleichterung eines solchen Erfahrungsaustausches Reisekostenvergütungen gewährt werden können.
Ich habe keine Bedenken dagegen, dass Reisen der mit Staatsschutzsachen befassten Staatsanwälte Ihrer Behörden und der nach
§ 74 a GVG zuständigen Staatsanwaltschaften Ihrer Bezirke zu gemeinsamen Zusammenkünften auf Landesebene, die der Besprechung schwebender Fragen der Praxis dienen, als Dienstreisen i. S. der Reisekostenbestimmungen anerkannt werden. Die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Landes auf dem Gebiete des Staatsschutzes bedarf einer weitgehenden gegenseitigen Abstimmung, wenn den staatsfeindlichen Aktionen, die zumeist nach einem sorgfältig vorbereiteten Gesamtplan ablaufen, möglichst wirksam begegnet werden soll. Reisen zu gemeinsamen Besprechungen, die diesem Zwecke dienen, liegen daher im dienstlichen Interesse, soweit sie sich auf einen angemessenen Umfang beschränken. Ich nehme an, dass drei oder vier Besprechungen jährlich den tatsächlichen bestehenden Bedürfnissen genügen werden. Die dadurch entstehenden Reisekosten müssen aus den von mir zur Verfügung gestellten Reisekostenmitteln bestritten werden. Zur Zuweisung besonderer Mittel sehe ich mich nicht in der Lage.