Anordnung über Berichtspflichten in Bußgeldsachen
RV d. JM vom 29. Oktober 1974 (4090 - III A. 32)

1.
Ergibt sich in einer Bußgeldsache ein Sachverhalt, welcher der Justizverwaltung Anlass zu Maßnahmen geben kann, so berichtet die Staatsanwaltschaft dem Justizminister.

Zu berichten ist insbesondere, wenn

a)
ein Bußgeldverfahren gegen einen Richter oder Justizbeamten wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Artikel 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes eingeleitet wird, es sei denn, dass offensichtlich unbegründete Vorwürfe erhoben werden,

b)
sonstige Tatsachen bekannt werden, die zu dienstaufsichtlichen, disziplinären oder standesrechtlichen Maßnahmen Anlass geben können,

c)
Maßnahmen im Wege der Gesetzgebung oder Verwaltungsanordnungen in Betracht kommen.

2.
Die Berichte sind auf dem Dienstwege in zwei Stücken zu erstatten. Der Generalstaatsanwalt prüft, ob es der Berichterstattung an den Justizminister bedarf und dessen Entscheidung herbeigeführt werden muss. Soweit es erforderlich ist, nimmt er zu dem Bericht Stellung.