Fertigung von Auszahlungsbelegen
in automatisierten Verfahren
RV d. JM vom 10. Oktober 1990 (5262 - I B. 13)

Der Finanzminister hat aus Anlass eines Einzelfalles zur Verwendung von Personal-Computern u.a. zur Fertigung von Auszahlungsbelegen Stellung genommen. Sein Schreiben vom 28.9.1990 gebe ich im Hinblick auf die Zunahme von ADV-unterstützten Verfahrenslösungen nachstehend im Wortlaut mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung insbesondere der Auflagen bekannt:

"Gegen die Verwendung eines PC für die Festsetzung der Vergütung und die Fertigung der Auszahlungsbelege für Rechtsanwaltskosten in Beratungshilfesachen werden von mir grundsätzliche Bedenken nicht erhoben, wenn die erforderliche Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit weiterhin durch den zuständigen Bediensteten in Form der Unterzeichnung des entsprechenden Vermerkes abgegeben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der verwendete Drucker in der Lage ist, urkundengeeignete Drucke zu erstellen. Dies ist erforderlich, da bei den von einer Dienststelle zu erstellenden zahlungsbegründenden Unterlagen hinsichtlich der Urkundengeeignetheit der Schreibmittel die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie bei der Erstellung von Kassenanordnungen.

Bei der Eintragung des DM-Betrages im Auszahlungsbeleg ist der Leerraum vor und hinter dem Betrag durch "x" oder ein entsprechendes Symbol so zu entwerten, dass eine Ergänzung des Betrages unmöglich ist.

Bei der vorgeschlagenen Verfahrensweise handelt es sich um ein automatisiertes Verfahren im Sinne von Nr. l HKR-ADV-Best. Das Erfordernis der Einwilligung nach Nr. 2.2 HKR-ADV-Best ist jedoch in der derzeitigen Ausbaustufe des Verfahrens noch nicht gegeben, da der PC lediglich als Schreibmittel für die Erstellung der Unterlagen verwendet wird und sich diese damit nicht von manuell (auf Vordruck) erstellten Unterlagen unterscheiden. Bei einem Ausbau des Verfahrens (z.B. Weitergabe der Zahlungsdaten an die Kasse mittels Diskette) ist die Einwilligung nach Nr. 2.2 HKR-ADV-Best erforderlich.

Der Landesrechnungshof hat einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnis erhalten."