Justizverwaltungsvorschriften
Behandlung von Zubehör und Material
für den Einsatz von Büromaschinen und -geräten
RV d. JM vom 21. Dezember 1984 (5360 - I C (5). 15)
Aus gegebener Veranlassung bitte ich, beim Umgang mit Zubehör und Material, das für den Einsatz von Büromaschinen und -geräten benötigt wird, wie folgt zu verfahren:
1.
Zubehör und Material, das Dritten unmittelbar (z.B.: Kohlepapier, Folien und sonstige Druckvorlagen, Fehldrucke und -kopien, Carbon-Farbbänder) oder mittelbar (z.B. Tonträger für Diktier- oder Tonbandgeräte, Disketten und ähnliche Text- und Datenträger) die Kenntnisnahme vom Inhalt behördlicher Vorgänge in Wort oder Schrift ermöglichen kann, ist bei Aussonderungsreife oder bei Entbehrlichkeit zu vernichten oder so unbrauchbar zu machen, dass eine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt ausgeschlossen ist.
2.
Über Art und Weise einer sachgerechten Vernichtung trifft jeder Dienststellenleiter eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse die erforderlichen Anordnungen.
3.
Sind aussonderungsreife oder entbehrliche Büromaschinen oder -geräte ohne zugehörige Informationsträger der unter Nr. 1. genannten Art nicht zu verwerten, so ist ausnahmsweise eine Verwertung solchen Zubehörs oder Materials zusammen mit den Büromaschinen oder -geräten zulässig. In diesem Fall muss das entsprechende Zubehör oder Material so vorbereitet werden, dass Dritten keine Kenntnisnahme vom Inhalt mehr möglich ist (z.B. durch Löschen von Tonträgern).
4.
Auch beim Umgang mit Zubehör und Material der unter Nr. 1. genannten Art bis zu dessen Entbehrlichkeit oder Aussonderungsreife sind die allgemeinen und verwaltungsüblichen Sorgfaltspflichten zu beachten, die eine Kenntnisnahme Unbefugter ausschließen.
5.
Die bei der Bearbeitung von Verschlusssachen einschlägigen Bestimmungen der Verschlusssachenanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.