Besetzung der Wiedergutmachungsämter und der Wiedergutmachungskammern
RV d. JM vom 31. Juli 1958 (3230 - I A. 7)

1.
Die Vorschläge für die Besetzung der Wiedergutmachungsämter und der Wiedergutmachungskammern bitte ich künftig zum 1. November eines jeden Jahres vorzulegen. Dabei bitte ich für die Wiedergutmachungskammern außer den Vorsitzenden und deren ständige Vertreter auch die übrigen Mitglieder der Kammer und deren Vertreter zu benennen.

2.
Die Rundverfügungen vom 10.6.1950 (I 1 - 1059 - 27), vom 27.11.1952 (I 2 - 1059 - 27), vom 5.12.1953 (3230 - I 1.7), vom 19.1.1954, 9.11.1954, 30.12.1954, 29.10.1955 und vom 12.11.1956 (3230 - I A. 7) werden, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden sind, aufgehoben.