Justizverwaltungsvorschriften
Steuerliche Behandlung der einmaligen Zuwendungen
zur Förderung des Studiums
an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien
des Landes Nordrhein-Westfalen
RV d. JM vom 22. Januar 1973 (2064 - II C. 3)
Nachstehenden im MBl. NW. 1972 S. 2028 veröffentlichten RdErl. des Finanzministers vom 12.09.1972 gebe ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekannt:
Nach dem RdErl. des Innenministers vom 14.03.1961 (SMBl. NW. 203030) kann Beamten und Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen, die nach dem
1. Januar 1960 an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie des Landes Nordrhein-Westfalen ein Verwaltungsakademie-Diplom oder ein Kommunal-Diplom erworben haben, eine einmalige Zuwendung in Höhe von zur Zeit 500 DM bewilligt werden.
Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin, dass diese Zuwendung nicht nach § 6 Ziff. 9 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) steuerfrei belassen werden kann. Die Zuwendung ist vielmehr vom Arbeitgeber als sonstiger Bezug i. S. des § 35 LStDV zu behandeln.
Ich bitte die in Betracht kommenden Arbeitgeber auf die von Ihnen im März 1962 herausgegebenen gleichlautenden Rundverfügungen hinzuweisen.