Wirtschaftliche Betätigung der Landesbehörden und Vertrieb
von Waren in Dienstgebäuden
AV d. JM vom 21. Januar 1981 (7024 - I B. 4)
- JMBl. NW S. 44 -


A.

Die Verwaltungsverordnung über die wirtschaftliche Betätigung der Landesbehörden und den Vertrieb von Waren in Dienstgebäuden vom 9. Dezember 1952 (SMBl. NW. 20020) ist zuletzt durch RdErl. des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 31. Oktober 1980 (MBl. NW. 1980 S. 2722), zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Minister, geändert worden. Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Bestimmungen in der derzeit geltenden Fassung für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:

"I.


Wirtschaftliche Betätigung der Landesbehörden und der ihrer Weisung unterstehenden Anstalten und sonstigen Einrichtungen

1.
Den Landesbehörden ist eine wirtschaftliche Betätigung nicht gestattet, es sei denn, dass der öffentliche Zweck dies rechtfertigt und der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen Unternehmer erfüllt werden kann.

Die wirtschaftliche Betätigung der Justizvollzugsanstalten richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) und den dazu vom Fachminister erlassenen Verwaltungsbestimmungen.

Für die wirtschaftliche Betätigung anderer der Weisung des Landes unterstehenden Anstalten und sonstigen Einrichtungen werden vom Fachminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Richtlinien erlassen.

2.
Eine Landesbehörde, die sich entgegen der Bestimmung zu Ziff.1 Abs.1 betätigt, hat diese Tätigkeit unverzüglich einzustellen.

Jede neue Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung hat die Landesbehörde ihrer vorgesetzten Behörde mindestens 6 Wochen vor Beginn anzuzeigen.

Ist zweifelhaft, ob eine wirtschaftliche Betätigung mit der Ausnahmebestimmung der Ziff. 1 Abs. 1 vereinbart ist, entscheidet der Fachminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr.

II.


Warenvertrieb und Aufsuchen von Bestellungen in Dienstgebäuden des Landes

1.
Der Verkauf von Waren, das Aufsuchen und Sammeln von Warenbestellungen sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf gewerbliche Leistungen einschließlich der Werbung für Gewerbetreibende durch Behördenangehörige und andere Personen in Dienstgebäuden ist untersagt.

2.
Das Verbot zu Ziff. 1 gilt nicht für:

a)
Lieferungen und Leistungen, die der Bedarfsdeckung der Behörde dienen,

b)
die Einrichtung und den Betrieb von Kantinen sowie den Warenverkauf durch Automaten, soweit das Warenangebot auf solche Waren, insbesondere Nahrungs- und Genußmittel, beschränkt bleibt, für die während des Dienstes erfahrungsgemäß Bedarf entsteht und gegen deren Verwendung während der Dienstzeit dienstliche Bedenken nicht vorliegen.

3.
Soweit ein Hinweis der Behörde auf ein Bücherangebot oder auf ein sonstiges Werbeschreiben im beruflichen Interesse der Behördenangehörigen angezeigt erscheint, kann dieser Hinweis durch Auslegen in Büchereien, Speiseräumen oder Kantinen oder durch Anbringen an den Bekanntmachungstafeln erfolgen.

III.


Soweit das Land an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligt ist, sind die Vertreter des Landes in diesen Unternehmen gehalten, auf die Beachtungen der Bestimmungen zu I und II hinzuwirken.

IV.


Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden die Bestimmungen der Ziff. II, den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die der Ziff. l bis II dieser Verwaltungsverordnung zur Beachtung empfohlen."

B.


Die AV vom 6. März 1964 (7024 - I B. 4) - JMBl. NW S. 74 - wird aufgehoben.