Verbindung des Liegenschaftskatasters mit dem Grundbuch
hier: Abgabe von Namenverzeichnissen an die Grundbuchämter
RV d. JM vom 8. Juni 1990 (1454 - I B. 321)

Diese Vorschrift ist aufgehoben!


Nachstehenden, nicht veröffentlichten Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1990 (III C 2/C 4 - 8410/8318) gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:

"Nach den mir vorgelegten Berichten werden von verschiedenen Katasterämtern an eine größere Zahl von Grundbuchämtern Namenslisten in Form von Papierausdrucken oder als Mikrofiches in periodischen Abständen - bisher überwiegend kostenlos - abgegeben. Diese Listen, die alphabetisch geordnet die Namen der Eigentümer/Erbbauberechtigten mit den zugehörigen Grundbuchkennzeichen enthalten, ermöglichen es den Grundbuchämtern, auf die Führung einer eigenen Eigentümerkartei zu verzichten. Einige Grundbuchämter greifen im automatisierten Abrufverfahren mit den Suchargumenten "Eigentümer-/Erbbauberechtigtenname" oder "Lagebezeichnung" auf das zugehörige Grundbuchkennzeichen zu, weitere Grundbuchämter streben dieses Verfahren an.

Um eine einheitliche Verfahrensweise und Gebührenerhebung zu gewährleisten, bestimme ich im Einvernehmen mit dem Justizminister folgendes:

l.
Die Grundbuchämter erhalten auf Antrag von den Katasterämtern Namenslisten (Programmsystem BEDV) bzw. Namensverzeichnisse (Programmsystem ALB) in Form vom Papierausdrucken oder auf Mikrofiches.

An Stelle der Listen kann den Grundbuchämtern das Grundbuchkennzeichen auch im automatisierten Abrufverfahren mit Hilfe der Suchargumente "Eigentümer-/Erbbauberechtigtenname", "Lagebezeichnung" (Straße,  Hausnummer) und "Flurstückskennzeichen" (Gemarkung, Flur, Flurstück) zur Verfügung gestellt werden. Diesem Verfahren sollte auf  längere Sicht der Vorzug gegeben werden.

Die Grundbuchämter erhalten die Listen bzw. den automatisierten Zugriff ausschließlich zur Verwendung an Stelle der bisher bei ihnen geführten Eigentümerkartei. Die Gewährung von Einsicht durch Dritte in die Listen bzw. Bildschirminhalte sowie Auskünfte und Auszüge daraus für Dritte sind nicht zulässig.

Die Listen sollen etwa alle zwei Monate aktualisiert werden. Werden den Grundbuchämtern neben den genannten Listen auch Flurstückslisten  bzw. Flurstücksnummernverzeichnisse zur Verfügung gestellt, soll deren Aktualisierung nur in größeren Zeitabständen vorgenommen werden (etwa alle vier Monate).

Bei automatisiertem Abruf muss sichergestellt sein, dass das Verfahren auf absehbare Zeit beibehalten wird.

Soll das jeweils vereinbarte Abgabeverfahren (Papierausdrucke, Mikrofiches, automatisierter Abruf) aufgegeben oder geändert werden, sind die Grundbuchämter möglichst frühzeitig zu unterrichten. Es ist sicherzustellen, dass sie am Nachfolgeverfahren in geeigneter Weise teilhaben können.

2.
Die von den Grundbuchämtern vorgesehene Nutzung des Liegenschaftskatasters stellt keine Amtshandlung zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster dar. Sie ist deshalb grundsätzlich gebührenpflichtig. Allerdings würde die Anwendung der Tarifstelle 6 GebV zur VermGebO NW (Auszüge aus dem Katasterbuchwerk) zu unangemessenen Gebühren führen, weil die Grundbuchämter lediglich auf ein Datum des Liegenschaftskatasters zugreifen. Aufgrund des 5 2 Abs. 2 und 3 VermGebO NW wird daher Gebühren- und Auslagenermäßigung angeordnet und die Gebühren- und Auslagenerhebung wie folgt geregelt:

Für die Abgabe der genannten Listen oder für den automatisierten Abruf werden die Gebühren und Auslagen in Form einer jährlichen Pauschale erhoben.
Die Pauschale beträgt für ein Grundbuchamt, das

a)
ausschließlich oder überwiegend für eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern zuständig ist, 2.100,- DM,

b)
für eine oder mehrere kreisangehörige Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern je Gemeinde oder für ein Teilgebiet einer kreisfreien Stadt  (Stadtbezirke/-teile) zuständig ist, 1.200,- DM.

Aus den Pauschalbeträgen erstatten die Katasterbehörden der kommunalen Datenverarbeitungszentrale auch etwaige Kosten, die diese beim automatisierten Abruf sonst vom Antragsteller (Grundbuchamt) erhalten würde. Einzelheiten hierzu vereinbaren die Katasterbehörden mit der für sie zuständigen kommunalen Datenverarbeitungszentrale.

Erstreckt sich ein Grundbuchamtsbezirk über mehrere Katasteramtsbezirke, wird der Pauschalbetrag nur durch das Katasteramt erhoben, in dessen Amtsbezirk die überwiegende Zahl der Grundbuchbezirke liegt.

Die Erhebung der jährlichen Pauschale entfällt, wenn für die Mitteilungen der Veränderungen im Rahmen der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuchamt und Liegenschaftskataster das sog. Originalverfahren angewendet wird.

Der Justizminister wird die Amtsgerichte (Grundbuchämter) über das vorstehende Verfahren unterrichten.".