Justizverwaltungsvorschriften
Größe und Ausgestaltung der Hafträume
RV d. JM vom 11. November 1976 (4402 - IV B. 74.1)
Zu § 144 Abs. 1 StVollzG haben die Landesjustizverwaltungen folgende Verwaltungsvorschriften vereinbart:
Die Gefangenen werden in Räumen mit ausreichendem Luftraum, guter Lüftung und genügendem Tageslicht untergebracht.
Hafträume, die zum Aufenthalt bei Tage und bei Nacht dienen, sollen mindestens zweiundzwanzig Kubikmeter Luftraum haben. Das Fenster eines solchen Raumes soll mindestens einen Quadratmeter Lichtfläche haben. Der Zutritt frischer Luft muss gewährleistet sein.
Hafträume, die nur zum Aufenthalt bei Nacht und ausnahmsweise zum Aufenthalt in der arbeitsfreien Zeit dienen (Schlafräume), sollen mindestens elf Kubikmeter Luftraum haben. Das Fenster soll mindestens einen halben Quadratmeter Lichtfläche haben. Der Zutritt frischer Luft muss gewährleistet sein.
In gemeinsamen Räumen, die zum Aufenthalt bei Tage und bei Nacht benutzt werden, sollen auf jeden Gefangenen mindestens sechzehn Kubikmeter Luftraum entfallen.
Solange gemeinsame Schlafräume bestehen, sollen auf jeden Gefangenen mindestens zehn, in gemeinsamen Arbeitsräumen und Tagesräumen mindestens acht Kubikmeter Luftraum entfallen.
Diese Regelung gilt mit Wirkung vom 1.1.1977 bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 144 Abs. 2 StVollzG.