Justizverwaltungsvorschriften
Behandlung unaufgefordert zugegangener,
dienstlich nicht benötigter Warensendungen
RV d. JM vom 30. Oktober 1969 (5400 - I C(5). 32)
Der Landesrechnungshof hat bei seinen Prüfungen wiederholt festgestellt, dass bestimmte Firmen an Justizbehörden ohne Aufforderung Waren (z. B. Gehalts-, Vergütungs- und Steuertabellen) - mitunter "mit Rückgaberecht" - übersenden und dass die Justizbehörden diese Sendungen im allgemeinen annehmen und bezahlen, obwohl die Lieferungen für dienstliche Zwecke nicht benötigt werden.
Ich bitte sicherzustellen, dass die Annahme unaufgefordert zugegangener, für dienstliche Zwecke nicht benötigter Waren verweigert wird oder, falls sich die Annahme nicht vermeiden lässt, die Waren nicht benutzt oder verbraucht und nicht bezahlt, sondern eine angemessene Zeit zur Verfügung der Lieferfirma gehalten werden. Die unaufgefordert liefernde Firma soll hiervon - sofern es sich nicht um Waren geringen Wertes handelt - mit der Anheimgabe benachrichtigt werden, die Waren binnen bestimmter Zeit abzuholen. Eine Rücksendung der Waren kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die unaufgefordert liefernde Firma die Kosten der Rücksendung übernimmt.