Justizverwaltungsvorschriften
Auskünfte über die Zusatzversorgung
RV d. JM vom 4. Dezember 1986
(6370 - I B. 13.1)
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in dem Urteil vom 24. Mai 1974 (3 AZR 422/73) mit der Fürsorgepflicht bei Auskünften zur Versorgung befasst. Die nachstehenden Leitsätze der Entscheidung gebe ich mit der Bitte um Beachtung bekannt:
1.
Wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses den Personalsachbearbeiter seiner Dienststelle fragt, was aus seiner Zusatzversorgung werde, und ihm hierauf eine Auskunft erteilt wird, dann muss sie richtig und vollständig sein. Ist das nicht der Fall und trifft der Arbeitnehmer infolgedessen eine ihm nachteilige Entscheidung, so ist der Arbeitgeber, wenn die Auskunftsperson schuldhaft gehandelt hat, zum Schadensersatz verpflichtet.
2.
Wenn ein Personalsachbearbeiter Zweifel darüber hat, ob er nach seiner Kenntnis über die Satzung der VBL ein Auskunftsersuchen zutreffend beantworten kann, so kann er - je nach den Umständen - sich bei der VBL unterrichten oder die Anfrage an die VBL zur Beantwortung weitergeben. Nimmt er diese Möglichkeiten nicht wahr und gibt von sich aus eine Auskunft, die falsch ist, so handelt er schuldhaft.
3.
Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes handelt nicht schuldhaft, wenn er sich auf eine von dem Personalsachbearbeiter erteilte Auskunft verlässt, die nach den Umständen klar und vollständig erscheint.
Den nachstehenden Auszug aus dem Schreiben des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7.8.1978 (B 6117 - 1.3- IV 1) gebe ich mit der Bitte um Beachtung bekannt:
"Nach § 37 Abs. 1 Buchst. a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat nur derjenige Arbeitnehmer Anspruch auf Versorgungsrente, der nach erfüllter Wartezeit im Zeitpunkt des Versicherungsfalles pflichtversichert ist. In Einzelfällen ist es vorgekommen, dass Arbeitnehmer in Unkenntnis dieser Bestimmungen kurz vor Eintritt des Versicherungsfalls (z. B. wegen Gewährung von vorgezogenem oder flexiblem Altersruhegeld) durch Abschluss eines Auflösungsvertrages oder aufgrund eigener Kündigung aus ihrem Arbeitsverhältnis und damit auch aus der Pflichtversicherung bei der VBL ausgeschieden sind. Hierdurch ergaben sich für diese Arbeitnehmer erhebliche Nachteile in ihrer Versorgung.
Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Auflösungsvertrag beenden wollen,
- bevor über ihren Antrag auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entschieden ist,
- weil sie das vorgezogene oder flexible Altersruhegeld beantragen wollen,
- weil sie nicht mehr bis zum Zeitpunkt des Beginns des vorgezogenen oder flexiblen Altersruhegeldes bzw.
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Arbeitsverhältnis bleiben wollen,
bitte ich darauf hinzuweisen, dass sie mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles ihre Ansprüche auf Versorgungsrente verlieren. Ein entsprechender Vermerk ist zu den Personalakten zu nehmen."
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gibt zu den einzelnen Fragenkomplexen der Zusatzversorgung Informationsschriften und Merkblätter heraus, die bei Bedarf angefordert werden können. Besonders hingewiesen wird auf das Merkblatt Nr. 3, das sich allgemein mit der Beendigung der Pflichtversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalles befasst und das die Personalstellen allen Versicherten, die vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis und damit aus der Pflichtversicherung ausscheiden, aushändigen sollen.
Die Rundverfügung vom 15.10.1976 (6370 - I C. 13) wird aufgehoben.