Anwendung der Disziplinarordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen
RV d. JM vom 28. Mai 1982 (2030 - I A. 68)

I.
Allgemeines:

1.
Disziplinarverfahren sind nach Maßgabe dieser Rundverfügung zu bearbeiten.

2.
Die Rundverfügung gilt entsprechend für Richter (§§ 4 Abs. 1, 47 Abs. 1 LRiG). Auf abweichende Bestimmungen des Richterrechts wird, soweit erforderlich, hingewiesen.

3.
Bei der Bearbeitung von Disziplinarsachen sind die in Anlage I und Anlage Ia abgedruckten Runderlasse des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.5.1971 (II A 1 - 1.03.03 - 7/71 -MBl. NW. S. 1000) und vom 9.2.1982 (II A 1 - 1.03.03 - 25/82 -MBl. NW. S. 388) - Disziplinarrecht; Anwendung der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - zu beachten.

II.
Berichtspflichten:

Über die im Disziplinarverfahren getroffenen Maßnahmen ist den höheren Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu berichten:

1.
Umstände, die zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, zur Anordnung der Untersuchung nach § 125 DO NW, § 55 LRiG oder zur vorläufigen Dienstenthebung Anlass geben können, sind der Einleitungsbehörde unverzüglich - ggf. fernschriftlich oder fernmündlich -, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen.

2.
Im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Beamte des gehobenen, mittleren und einfachen Dienstes sind mir folgende Maßnahmen mitzuteilen:

a) die Einleitungsverfügung,
b) Entscheidungen nach §§ 91, 92, 95 DO NW,
c) die Anschuldigungsschrift,
d) die das Verfahren abschließenden Entscheidungen der Einleitungsbehörde und der Disziplinargerichte,
e) die Einlegung der Berufung,
f) die Zulassung der Wiederaufnahme und die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren,
g) die Entscheidung nach § 123 DO NW.

3.
Im nichtförmlichen Disziplinarverfahren sind dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, den Präsidenten der Oberlandesgerichte, den Generalstaatsanwälten und den Präsidenten der Justizvollzugsämter mitzuteilen:

a) der Erlass einer Disziplinarverfügung,
b) die Einstellung der Vorermittlungen,
c) die Entscheidungen nach §§ 27 Abs. 2,32 Abs. 2,123 DO NW,
d) die Beschwerdeentscheidung,
e) die Entscheidungen der Disziplinargerichte,
f) der Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung, bei einem Richter auch eines schriftlichen Vorhalts nach § 26 Abs. 2 DRiG.

4.
Im nichtförmlichen Disziplinarverfahren bedarf es eines Berichts an mich nur bei Richtern, Staatsanwälten und Beamten des höheren Dienstes (mit Ausnahme der Referendare) sowie bei Lehrenden und Lehrbeauftragten der Fachhochschule für Rechtspflege Bad Münstereifel. Mitzuteilen sind

a) die unter II 3 a) und c) bis f) erwähnten Maßnahmen,
b) die Einstellung der Vorermittlungen, falls sie auf § 14 DO NW beruht.

5.
Die Mitteilung wird in der Regel durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der mitteilungspflichtigen Entscheidung bewirkt. In dem Begleitbericht ist anzugeben, ob die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Nach Einlegung eines Rechtsmittels oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ist der Bericht ggf. zu ergänzen.

6.
Eine gerichtliche Entscheidung ist rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzulegen. Zugleich ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll.

7.
Die Berichtspflicht an den Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen bleibt unberührt (§§ 37, 38 DO NW).

III.
Hinweise zu den einzelnen Vorschriften der DO NW

1. § 4 DO NW


Bei Richtern greift das Verfolgungsverbot nicht mehr ein, wenn das Dienstvergehen eine schwerere Disziplinarmaßnahme als einen Verweis rechtfertigt (§ 47 Abs. 2 LRiG).

2. § 5 DO NW


Bei Richtern auf Lebenszeit ergeben sich die zulässigen Disziplinarmaßnahmen aus § 48 LRiG. Bei Richtern auf Probe oder kraft Auftrags ist § 55 LRiG zu beachten.

3. § 6 DO NW


Die Überprüfung missbilligender Äußerungen im Sinne des Abs. 3 obliegt den Verwaltungsgerichten.

Auf § 26 DRiG wird hingewiesen.

4. § 7 DO NW


Von dem Begriff Dienstbezüge werden alle im Bundesbesoldungsgesetz aufgeführten Bezüge erfasst. Ausgenommen bleibt die gemäß § 49 Abs. 3 BBesG in Verbindung mit der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 23.1.1976 (SGV. NW. 20320) den Gerichtsvollziehern gewährte Vergütung.

5. §§ 8, 9, 10 DO NW


Bei der Beförderung von Beamten und Richtern nach Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder nach strafgerichtlicher Verurteilung ist der Runderlass des Innenministers vom 12.7.1971 (II A 1 - 1.80-20/71 - SMBl. NW. 20300) - abgedruckt in Anlage II - anzuwenden.

6. § 9 DO NW


Zum Begriff der Dienstbezüge vergleiche den Hinweis zu § 7 DO NW (vgl. Abschnitt III 4).

7. §§ 9, 10, 11 DO NW


Vergleiche Abschnitt III 11 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

8. §§ 10, 11 DO NW


Zum Begriff der Dienstbezüge vergleiche den Hinweis zu § 7 DO NW (vgl. Abschnitt III 4).

9. § 14 DO NW


a)
Die Einstellung des Verfahrens noch § 14 DO NW setzt die Durchführung von Vorermittlungen voraus. Zuständig ist der Dienstvorgesetzte, der die Vorermittlungen durchgeführt hat. In der Einstellungsverfügung, die dem Beamten mitzuteilen ist, muss zum Ausdruck gebracht werden, welche Disziplinarmaßnahme voraussichtlich in Betracht gekommen wäre, wenn die Ausschlussgründe des § 14 DO NW der Weiterverfolgung nicht entgegenständen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DVO DO NW). Kommt als voraussichtliche Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung in Betracht, so ist deren Betrag nicht anzugeben.

b)
Die Einstellung des Verfahrens nach § 14 DO NW kann Auswirkungen auf die Beförderung des Beamten haben (vergl. Nr. 2 bis 2.4 des Runderlasses des Innenministers vom 12.7.1971 - Anlage II). Vor Anwendung des § 14 DO NW ist daher zu prüfen, ob die Tat, deretwegen der Beamte im Strafverfahren verurteilt worden ist, ein Dienstvergehen darstellt (§ 83 LBG).

c)
Bei Einstellung des Strafverfahrens nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§ 153 a StPO) ist nach § 3 Abs. 2 DVO DO NW zu verfahren. Im übrigen kann der Dienstvorgesetzte bei leichteren Dienstvergehen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 3 DO NW) von einer disziplinären Ahndung absehen, wenn es im Hinblick auf die Erfüllung der Auflage oder Weisung, insbesondere im Hinblick auf die hiermit verbundene Vermögenseinbuße, einer Disziplinarmaßnahme nicht bedarf.

10. § 15 DO NW


Die Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 DO NW ergeben sich aus der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinar-befugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5.4.1979 (SGV. NW. 20340).

11. § 17 DO NW


Vergleiche Abschnitt III 10.1 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I Anlage Ia).

12. § 18 DO NW


Vergleiche Abschnitt III 3.5, III 10.2 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

13. § 19 DO NW


Bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Richter muss auch der Pfleger ein Richter sein (§ 52 LRiG).

14. § 21 DO NW


Vergleiche Abschnitt II 3, III 3.6 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

15. § 23 DO NW


Vergleiche Abschnitt II 6 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

16. § 25 DO NW


Vergleiche Abschnitt III 10.4 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

17. § 26 DO NW


a)
Vergleiche Abschnitt I 2, 3, II 1 bis 3, III 1 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

b)
§ 26 Abs. 1 DO NW verpflichtet den Dienstvorgesetzten zur Einleitung von Vorermittlungen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (Legalitätsprinzip). Jedoch ist nicht jedes ordnungswidrige Verhalten ein Dienstvergehen, sondern nur ein Verstoß gegen die Dienstpflichten, der für eine ordnungsgemäße Verwaltung eine gewisse Bedeutung gewinnen kann oder der Ausdruck einer dienstwidrigen oder widersetzlichen Gesinnung ist (BVerwG, Dokumentarische Berichte aus dem Bundesverwaltungsgericht S. 3970). Die Vorschrift schließt daher nicht aus, durch Verwaltungsermittlungen vorab zu klären, ob überhaupt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen eines bestimmten Beamten vorliegen.

c)
Die Beobachtung der in § 26 Abs. 2, 4 vorgesehenen Förmlichkeit ist aktenkundig zu machen. Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen soll dem Beamten nach Möglichkeit schriftlich bekanntgegeben werden. Wird ihm das Ermittlungsergebnis mündlich mitgeteilt, so ist dies in der Niederschrift über die Anhörung des Beamten festzuhalten.

Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten so ausführlich mitzuteilen, dass er sich sachgerecht verteidigen und sich zu allen erheblichen Umständen äußern kann. Ihm ist zu eröffnen, welche Tatsachen als erwiesen angesehen und welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Eine summarische Zusammenfassung der Ermittlungen, insbesondere der Zeugenaussagen, reicht nicht aus.

Zeit und Ort der abschließenden Anhörung sind dem Beamten und seinem Verteidiger rechtzeitig vor dem anberaumten Termin mitzuteilen (§ 4 DVO DO NW).

18. § 27 DO NW


In der Mitteilung an den Beamten über die Einstellung des Verfahrens soll auf § 27 Abs. 2 DO NW hingewiesen werden (§ 6 DVO DO NW).

19. § 29 DO NW


a)
Die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten zum Erlass von Disziplinarverfügungen gegen Beamte, die mehrere Ämter bekleiden, sowie gegen abgeordnete und beurlaubte Beamte ist in § 5 DVO DO NW geregelt.

b)
Bei Richtern können durch Disziplinarverfügung nur Warnung und Verweis verhängt werden (§ 48 Abs. 4 LRiG).

20. § 30 DO NW


a)
Vergleiche Abschnitt II 4, II 6.1 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

b)
Die Begründung der Disziplinarverfügung muss jede dem Beamten vorgeworfene Einzelverfehlung kurz darstellen; eine zusammenfassende Kennzeichnung (z.B. verzögerliche Bearbeitung von 87 Verfahren) ist unzulässig.

c)
In der Disziplinarverfügung soll auf § 32 Abs. 2 DO NW hingewiesen werden (§ 6 DVO DO NW).

21. § 31 DO NW


a)
Vergleiche Abschnitt II 5, II 6.2 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

b)
In der Beschwerdeentscheidung soll auf § 32 Abs. 2 DO NW hingewiesen werden (§ 6 DVO DO NW).

22. § 32 DO NW


a)
Vergleiche Abschnitt II 5.4 und II 5.5 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

b)
Die Frist des § 32 Abs. 2 Satz 2 DO NW beginnt mit der Zustellung der Disziplinarverfügung (§ 7 DVO DO NW).

23. § 33 DO NW


a)
Vergleiche Abschnitt III 2, III 6.1 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

b)
Bei Richtern entscheidet das Dienstgericht für Richter über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LRiG).

24. § 34 DO NW


Die Förmlichkeiten des Antrages sind in § 8 DVO DO NW geregelt.

25. § 35 DO NW


Einleitungsbehörden sind

a)
bei Richtern und Beamten des höheren Dienstes sowie bei Beamten der Fachhochschule für Rechtspflege Bad Münstereifel der Justizminister (§ 50 LRiG, § 35 Abs. 1 Buchst. a) und b) DO NW),

b)
bei den übrigen Beamten die Präsidenten der oberen Landesgerichte, die Generalstaatsanwälte und die Präsidenten der Justizvollzugsämter (§ 35 Abs. 1 Buchst. b) DO NW).

26. § 36 DO NW


Vergleiche Abschnitt III 10.3 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

27. §§ 37, 38 DO NW


a)
Auf die Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9.3.1982 (GV. NW. S. 154) weise ich hin.

b)
Die zuständigen Dienstvorgesetzten unterrichten den Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen gemäß § 37 Abs. 2 DO NW, § 3 der Verordnung, wenn das öffentliche Interesse berührt ist. Wegen der Voraussetzungen wird auf § 3 Abs. 2 der Verordnung Bezug genommen.

Die dem Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen zu erstattenden Berichte sind mir zur Weiterleitung vorzulegen; für meine Vorgänge ist eine Abschrift des Berichts beizufügen.

c)
Urteile sind von der Disziplinarkammer dem Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen unmittelbar zu übersenden (§ 2 Abs. 4 DVO DO NW). Mir ist von dem Dienstvorgesetzten beschleunigt auf dem Dienstwege zu berichten.

28. §§ 39, 40 DO NW


Vergleiche Abschnitt II 2 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

29. § 55 Abs. 1 bis 4 DO NW


a)
Vergleiche Abschnitt III 3, III 10.2 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

b)
In einem Disziplinarverfahren gegen einen Richter muss der Untersuchungsführer ein Richter sein (§ 52 LRiG).

c)
Wegen der Bestellung und der ggf. erforderlichen Entlastung des Untersuchungsführers wird auf Abschnitt II 4 der RV vom 7.1.1981 (2030 - I A. 43) verwiesen.

d)
Die Untersuchung ist zügig durchzuführen. Die Einleitungsbehörde hat dem Untersuchungsführer die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren (§ 11 DVO DO NW).

e)
Die im Untersuchungsverfahren entstehenden Kosten für Zeugen und Sachverständige sind bei Titel 526 00 zu buchen. Für diese Kosten ist allgemeine Auszahlungsanordnung erteilt (Nr. 19.1 der Anlage 1 zu Nr. 3.7 VV zu § 79 LHO). Der Untersuchungsführer hat die Auszahlung selbst zu veranlassen.
Andere Kosten (z.B. Reisekosten des Untersuchungsführers) sind durch die Einleitungsbehörde anzuweisen.

Eine Durchschrift der Kassenanweisung ist zu den Disziplinar-vorgängen zu geben.

f) Wird ein Richter oder ein Beamter des höheren Justizdienstes für eine andere Verwaltung als Untersuchungsführer tätig, so ist hinsichtlich der Erstattung der baren Auslagen und der Vergütung für den Untersuchungsführer der nachfolgende gemeinsame Runderlass des Ministerpräsidenten und des Innenministers vom 31.1.1952 (SMBl. NW. 20340) zu beachten:

Sämtliche im förmlichen Disziplinarverfahren anfallenden baren Auslagen einschließlich der Reisekosten und Tagegelder der Untersuchungsführer und der Beamten anderer Verwaltungen, die durch die Tätigkeit des Untersuchungsführers entstehen, sind von der Verwaltung, der der Untersuchungsführer angehört, vorschussweise zu zahlen und nach Abschluss eines jeden Verfahrens bei der Einleitungsbehörde, die den Untersuchungsführer bestellt hat, zur Erstattung anzufordern. Das Recht dieser Behörde, Erstattung dieser Kosten von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verlangen, in deren Interesse sie tätig geworden ist, bleibt unberührt.

Für die Tätigkeit als Untersuchungsführer wird nach Nr. 11 der VO über die Nebentätigkeit von Beamten vom 6. Juli 1937 (RGBl. I S. 753) - jetzt § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 1967 (SGV. NW. 20302) - eine Vergütung nicht gewährt.

30. § 55 Abs. 5 DO NW


a)
Vergleiche Abschnitt III 4, III 6.2, III 9 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

b)
Wegen der Bestellung und der Pflichten des Vertreters der Einleitungsbehörde wird auf Abschnitt II 2 und 3 der Rundverfügung vom 7.1.1981 (2030 - I A. 43) verwiesen.

31. § 56 DO NW


Vergleiche Abschnitt II 3.3 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

32. § 61 DO NW


Vergleiche Abschnitt III 2, III 3.5, III 4.3 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

33. § 62 DO NW


Vergleiche Abschnitt II 1.4, III 3.7 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

34. § 63 DO NW


a)
Vergleiche Abschnitt II 4.2 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

b)
Bei Richtern entscheidet das Dienstgericht für Richter über die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LRiG).

35. § 64 DO NW


a)
Vergleiche Abschnitt III 4.4, 4.5, III 5, III 6.2 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

b)
Der Vertreter der Einleitungsbehörde übersendet dem Gericht nach Möglichkeit zugleich mit der Anschuldigungsschrift eine Mitteilung des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, aus der sich die Höhe der Dienst- oder Versorgungsbezüge (brutto und netto) ergibt. Grundgehalt, Ortszuschlag, Zulagen und Vergütungen sowie das Kindergeld sind in der Auskunft besonders auszuweisen.

36. §§ 79, 83 DO NW


Vergleiche Abschnitt III 4.5, 4.6, III 6.2, III 9 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, I a). Eine Erwiderung auf die von dem Beamten eingelegte Berufung obliegt dem Vertreter der Einleitungsbehörde. Vergleiche Abschnitt III 4.6 der Erlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

37 § 91 DO NW


a)
Vergleiche Abschnitt III 7 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

b)
Bei Richtern entscheidet das Dienstgericht für Richter über die vorläufige Dienstenthebung und die Aufhebung dieser Maßnahme (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LRiG).

c)
Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen ruht, solange der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG). Die vorläufige Dienstenthebung ist daher dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen auch dann mitzuteilen - Vordruck LBV (Bes) 10 -, wenn nicht gleichzeitig Maßnahmen nach § 92 DO NW getroffen werden. Damit sich der Beamte bei etwaigen Überzahlungen nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, ist in den Verfügungen über die vorläufige Dienstenthebung - bei Richtern in einer gesonderten Verfügung - auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 3 BBesG hinzuweisen.

38. § 92 DO NW


a)
Vergleiche Abschnitt III 8 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

b)
Bei Richtern entscheidet das Dienstgericht für Richter über die Einbehaltung der Dienstbezüge und die Aufhebung dieser Maßnahme (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LRiG).

c)
Zum Begriff der Dienstbezüge vergleiche den Hinweis zu § 7 DO NW (Abschnitt III 4).

39. § 95 DO NW


Vergleiche Abschnitt III 8.4 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

40. § 96 DO NW


Vergleiche Abschnitt III 8.4, III 10.7 der Runderlasse des Innenministers vom 13.5.1971 / 9.2.1982 (Anlage I, Anlage Ia).

41. § 117 DO NW


a)
Die Vollstreckung einer im nichtförmlichen Disziplinarverfahren verhängten Geldbuße veranlasst der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat.

Im förmlichen Disziplinarverfahren ausgesprochene Diszipli-narmaßnahmen werden von der Einleitungsbehörde vollstreckt.
Der höhere Dienstvorgesetzte kann mit der Vollstreckung einen nachgeordneten Dienstvorgesetzten beauftragen.

b)
Wegen der Einräumung von Ratenzahlungen sowie wegen der Vollstreckung der Geldbuße nach Beendigung des Beamtenverhältnisses wird auf § 14 DVO DO NW verwiesen.

42. § 119 DO NW


a)
Die Aktenführung bei Disziplinarvorgängen und das Tilgungsverfahren sind in der Verordnung über die Tilgung von Eintragungen in Personalakten (TilgungsVO) vom 14.5.1971 (SGV. NW. 20303) geregelt.

b)
Die Zuständigkeit für die Tilgung ergibt sich aus Abschnitt I C 6 der AV vom 9.4.1979 (2051 - I C. 9) - JMBl. NW S. 109. Der Dienstvorgesetzte, der die Tilgung anordnet, unterrichtet die Dienstvorgesetzten, denen die zu tilgende Maßnahme mitgeteilt worden ist. Diese veranlassen die Tilgung in den bei ihnen geführten Personalakten. Einer erneuten Tilgungsankündigung (§ 6 Abs. 1 TilgungsVO) bedarf es nicht.

Mir ist die Tilgung mitzuteilen, wenn mir über den zu tilgenden Vorgang berichtet worden ist.

c)
Die Tilgungsverfügung ist zu den Generalakten zu nehmen. Sie beschränkt sich auf die allgemeine Bezeichnung der zu tilgenden Vorgänge und Eintragungen (z.B.: der Unterordner ist aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten; Bl. ........ Zeile ......... der Personalakte ist zu schwärzen). Die Tilgungsverfügung darf keine Hinweise auf den Inhalt der zu tilgenden Vorgänge enthalten.

d)
Die Tilgung ist auch in den Personalakten ausgeschiedener Beamter durchzuführen. Sie unterbleibt jedoch gemäß § 119 Abs. 1, 3 und 5 DO NW,

aa)
wenn der Beamte aus dem Dienst entfernt worden ist,

bb)
wenn das Beamtenverhältnis gemäß § 51 Abs. 1 LBG beendet worden ist,

cc)
wenn der Beamte nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens entlassen worden oder auf andere Weise ausgeschieden ist,

dd)
wenn ein dem Beamten zur Last gelegtes Dienstvergehen voraussichtlich mit einer dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen Disziplinarmaßnahme geahndet worden wäre, die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens jedoch wegen des Ausscheidens oder der Entlassung des Beamten unterblieben ist,

ee)
wenn in den Personalakten eine nichttilgungsfähige Maßnahme vermerkt ist.

e)
Vermerke und Eintragungen, die sich auf Vorgänge aus der Zeit vor der Einstellung beziehen (insbesondere Erklärungen im Lebenslauf oder Auskünfte aus dem Bundeszentralregister über strafrechtliche Verurteilungen), unterliegen nicht der Tilgung.
Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.1978 - 6 C 43. 76 (BVerwGE 56, 102) wird hingewiesen.

43. § 120 DO NW


a)
Wegen der Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Gnadengesuch wird auf den Erlass des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der Begnadigung vom 12.11.1951, zuletzt geändert durch Erlass vom 2.5.1972 (SGV. NW. 321), verwiesen.

b)
Die Ermittlungen in Gnadensachen sind zu beschleunigen.

c)
Den Berichten, mit denen Gnadengesuche vorgelegt werden, sind beizufügen:

aa)
die Disziplinarvorgänge,

bb)
ein Ermittlungsergebnis nach dem Muster der Anlage III (zweifach),

cc)
bei Beamten, Ruhestandsbeamten oder deren Hinterbliebenen eine Auskunft des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen über die derzeit gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezüge (zweifach),

dd)
bei ehemaligen Beamten oder deren Hinterbliebenen eine Nachweisung über die bis zum Ausscheiden erdienten Versorgungsbezüge (zweifach).

d)
Das Ermittlungsergebnis muss alle Angaben enthalten, die für die Gnadenentscheidung von Bedeutung sind. Bei aktiven Richtern und Beamten kann in der Regel auf die Angaben des Abschnitts IV des Ermittlungsergebnisses verzichtet werden. In Abschnitt V des Ermittlungsergebnisses ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein Gnadenerweis dienstliche Belange berührt.

Bei weiteren Gnadengesuchen kann sich das Ermittlungsergebnis auf die Darstellung und Würdigung der neuen Gesichtspunkte beschränken.

44. § 125 DO NW


a) Auf § 15 DVO DO NW wird hingewiesen.

b) Bei Richtern ist § 55 LRiG zu beachten.

IV.
Die RV vom 17.10.1980 (2030 - I A. 68) wird aufgehoben.