Justizverwaltungsvorschriften
Das Verfahren in Gnadensachen
- Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - (GnO NW)
AV d. JM vom 26. November 1975 (4253 - III A. 3)
- JMBl. NW 1976 S. 2 -
in der Fassung vom 24. Juni 1987
Die AV d. JM vom 15.2.1965 (4253 - III A. 3/JMBl. NW S. 133) über das Verfahren in Gnadensachen - Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW) i.d.F. der Allgemeinen Verfügungen vom 4.6.1969 (JMBl. NW S. 148), vom 2.8.1971 (JMBl. NW S. 193) und vom 20.12.1971 (JMBl. NW 1972 S. 14) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1976 durch die Neufassung vom 26.11.1975 ersetzt, die als Sonderveröffentlichung gedruckt wird (zu vgl. Abschnitt III).
Für die am 1. Januar 1976 bei den Gnadenbehörden anhängigen Gnadenverfahren gilt die Gnadenordnung Nordrhein-Westfalen vom 26.11.1975 mit folgender Maßgabe:
1.
Die am 1. Januar 1976 noch nicht endgültig abgeschlossenen Gnadenverfahren (§ 22 Abs. 4 Satz 2, 3) werden bis zum endgültigen Abschluss von der nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Gnadenbehörde bearbeitet.
2.
Die §§ 12 und 13 sind in den am 1. Januar 1976 anhängigen Gnadenverfahren insoweit anzuwenden, als das nach § 26 erforderlich oder sonst im Einzelfall aus wichtigem Grunde geboten ist.
Die Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird als Sonderveröffentlichung gedruckt, die die Justizbehörden von Amts wegen erhalten. Für die Rechtsanwaltschaft ist Sammelbezug über die zuständigen Rechtsanwaltskammern vorgesehen. Im übrigen kann die Sonderveröffentlichung demnächst auch einzeln bezogen werden. Näheres hierüber gebe ich noch bekannt.
(Fn 1)
Die AV vom 26. November 1975 (4253 - III A. 3) über das Verfahren in Gnadensachen - Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW) - wird wie folgt geändert:
Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:
"§ 18 a Öffentliche Zustellung
(1)
Kommt die öffentliche Zustellung einer Gnadenentscheidung durch eine Gnadenbehörde in Betracht, so richten sich die Anordnung und die Durchführung der öffentlichen Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG -) vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 213/SGV NW 2010) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Verfügt die Gnadenbehörde nicht über eine eigene Aushangtafel, so bedient sie sich der Aushangtafel des Gerichts, dem sie angehört oder zugeordnet ist. Die Gnadenbehörde bei einer Zweigstelle bedient sich der Aushangtafel des Gerichts am Sitz der Zweigstelle.
(Fn 2)
Die AV vom 26. November 1975 (4253 - III A. 3) über das Verfahren in Gnadensachen - Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW) - wird wie folgt geändert:
1.
In § 5 Abs. 1 werden
a)
in Buchst. a) die Worte "das zunächst mit der Sache befasst war", durch die Worte "an das die Sache verwiesen worden ist", ersetzt,
b)
in Buchst. b) das Komma am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:
"Der Jugendrichter am Sitz des erkennenden Gerichts, dem vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben übertragen sind, wenn die Einleitung der Vollstreckung einem Jugendrichter außerhalb Nordrhein-Westfalens obliegt."
2.
In § 10 Abs. 1 werden nach der Angabe "§ 57," die Angabe "§ 57 a," und nach der Angabe "§ 70 a StGB;" die Angabe "des § 35 BtMG;" eingefügt.
3.
In § 38 Abs. 1 Buchstabe f) wird die Angabe "(§ 36 Abs. 2)" durch die Angabe "(§ 34 Abs. 4, § 36 Abs. 2)"
ersetzt.
4.
§ 43 wird wie folgt gefasst:
"§ 43
Anordnung, Überwachung, Zurücknahme und Widerruf
(1)
Strafausstand wird auf bestimmte Zeit und in der Regel nur widerruflich bewilligt. Strafausstand kann unter einer Bedingung (§ 20) gewährt oder von einer Sicherheitsleistung oder der Erfüllung anderer Anordnungen abhängig gemacht werden.
(2)
Werden nachträglich Umstände bekannt, die bei Würdigung des Wesens des Strafausstands zu dessen Versagung geführt hätten, so kann der Gnadenerweis zurückgenommen oder der Fortbestand von einer Bedingung oder der Erfüllung anderer Anordnungen im Sinne des Absatzes 1 abhängig gemacht werden. Die Entscheidung ist der Stelle vorbehalten, die den Strafausstand bewilligt hat. Hält die Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung nach Satz 1 für angezeigt, so berichtet sie in den Fällen, in denen sie die Entscheidung nicht selbst treffen kann, der zuständigen Stelle.
(3)
Die Überwachung des Eintritts der Bedingung und der Erfüllung der Anordnungen obliegt der Vollstreckungsbehörde.
(4)
Wird eine Anordnung nicht erfüllt, so widerruft die Vollstreckungsbehörde den Strafausstand, es sei denn, der Gnadenerweis ist vom Träger des Gnadenrechts bewilligt worden. Über den Widerruf unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Stelle, die den Strafausstand bewilligt hat. In allen anderen Fällen ist der Widerruf der Stelle vorbehalten, die den Gnadenerweis gewährt hat. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.
(5)
Für die Zurücknahme und den Widerruf nach Absatz 2 und 4 gelten § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 39 sinngemäß."
(Fn 3)
Die AV vom 26. November 1975 (4253 - III A. 3) über das Verfahren in Gnadensachen - Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW) - wird wie folgt geändert:
In § 22 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten "dieselbe Person" die Worte "und dieselbe Verurteilung" eingefügt.
Fußnoten :
Fn1: geändert durch AV vom 25.08.1977 (4253 - III A. 3) - JMBl. NW 1977 S. 217 -
Fn2: geändert durch AV vom 09.07.1982 (4253 - III A. 3) - JMBl. NW S. 182 -
Fn3: geändert durch AV vom 24.06.1987 (4253 - III A. 3) - JMBl. NW S. 169 -