Übersendung der Strafvollstreckungsunterlagen bei Untersuchungshaft
(§ 13 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO)
RV d. JM vom 12. Juni 1979 (1454 - I B. 297)

Nach Eintritt der Rechtskraft eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils ist die möglichst umgehende Überführung des Verurteilten von der Untersuchungshaft in die Strafhaft sowohl im Interesse des Gefangenen als auch aus rechtlichen und vollzuglichen Gründen dringend erforderlich. Einer zügigen Einleitung der Strafvollstreckung dient die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO; hiernach soll der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die urkundliche Grundlage der Vollstreckung binnen drei Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckungsbehörde übersenden, wenn der Verurteilte in dieser Angelegenheit in Haft ist. Um die Einhaltung dieser Frist zu gewährleisten, ordne ich Folgendes an:  

1.
Wird das Urteil bereits in der Hauptverhandlung rechtskräftig, so fertigt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle alsbald, nachdem das Sitzungsprotokoll unterzeichnet worden ist, die urkundliche Grundlage der Vollstreckung aus und leitet sie umgehend der Vollstreckungsbehörde zu. Alsdann sind die Akten dem Richter zur Absetzung des Urteils vorzulegen.

2.
In allen übrigen Fällen legt der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach der Unterzeichnung des Sitzungsprotokolls mit einer beglaubigten Abschrift des erkennenden Teils des Urteils ein Retent an, durch das die rechtzeitige Übersendung der Vollstreckungsunterlagen an die Vollstreckungsbehörde sichergestellt werden soll. Sodann sind die Akten dem Richter vorzulegen.

Zur Prüfung des Eintritts der Rechtskraft des Urteils sind trotz des angelegten Retents in jedem Falle auch die Strafakten daraufhin einzusehen, ob eine Rechtsmittelschrift vorliegt. Ist das Urteil rechtskräftig geworden, fertigt der Urkundsbeamte umgehend die Vollstreckungsunterlagen aus und übersendet sie der Vollstreckungsbehörde.

Der Eintritt der Rechtskraft des Urteils infolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist ist durch Eintragung dieser Frist in den Geschäftskalender zu überwachen.