Einholung einer amtsärztlichen Bescheinigung über die
Todesursache vor der Erteilung von Bestattungsscheinen
RV d. JM v. 21.10.1953 (4103 - III A. 1)

Nach einer Mitteilung der Rechtsabteilung des Landesbeauftragten in Düsseldorf muss nach englischem Verfahrensrecht der Nachweis der Ursache des Todes einer Person durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung geführt werden. In Verfahren vor britischen Militärgerichten haben sich aus dem Fehlen der erforderlichen amtsärztlichen Bescheinigung über die Todesursache in einigen Fällen Schwierigkeiten ergeben, die nur dadurch überwunden werden konnten, dass die amtsärztliche Untersuchung nach Exhumierung der Leiche nachgeholt wurde.

Um diese Schwierigkeiten in zukünftigen Fällen zu vermeiden, bitte ich, den Bestattungsschein (§ 159 Abs. 2 StPO) erst nach Einholung einer amtsärztlichen Bescheinigung über die Todesursache zu erteilen,

a)
wenn es sich bei dem Toten um einen Angestellten der alliierten Streitkräfte handelt oder

b)
wenn der Tod durch Handlungen verursacht worden ist, an denen ein Angehöriger der alliierten Streitkräfte beteiligt war (vor allem bei Verkehrsunfällen).

Der Einholung einer amtsärztlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn eine Leichenöffnung vorgenommen worden ist oder eine richterliche Leichenschau unter Hinzuziehung eines Arztes stattgefunden hat.