Ansatz von Umsatzsteuerbeträgen in gerichtlichen Kostenrechnungen
RV d. JM vom 22. April 1970 (5607 - I B. 3)

Nachstehende Stellungnahme des Finanzministers vom 14. April 1970 - S 7300-5-VA 2 - gebe ich zur Beachtung bekannt:

"Zu der Frage, ob die in Gerichtskostenrechnungen auf Auslagen (z. B. Bekanntmachungskosten, Sachverständigenentschädigungen, Beförderungskosten, Gebühren für Rechtsanwälte usw.) entfallenden Umsatzsteuerbeträge gesondert ausgewiesen werden können, um dem Kostenschuldner ggf. einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen, nehme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen wie folgt Stellung:

Die zum Teil mit Umsatzsteuer belasteten Auslagen entstehen im öffentlichen Auftrag und auf Veranlassung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft unmittelbar für das gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Verfahren. Die Leistungen der jeweils beauftragten Unternehmer (Sachverständige, Rechtsanwälte usw.) werden in der Regel nicht für das Unternehmen des Kostenschuldners, sondern für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erbracht. Da somit grundsätzlich keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Kostenschuldner und dem für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft tätig werdenden Unternehmer bestehen, liegt ein Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Kostenschuldner nicht vor; ein Vorsteuerabzug kommt für den Kostenschuldner nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung nach § 15 Abs. 1 UStG fehlt, dass Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Über einen getrennten Ausweis der Umsatzsteuer in der Gerichtskostenrechnung kann der Vorsteuerabzug dem Kostenschuldner nicht vermittelt werden.

Für eine gesonderte Weiterberechnung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf Auslagen besteht somit keine Veranlassung. Auch zur Vermeidung der Gefahr eines unzulässigen Vorsteuerabzugs beim Kostenschuldner halte ich es für geboten, in den Gerichtskostenrechnungen die Auslagen mit dem Bruttobetrag auszuweisen."